Disziplinarrecht - Die Mißbilligung u. das Ermessen des Dienstherrn
16.06.2014, Autor: Herr Wolfgang Raithel / Lesedauer ca. 1 Min. (430 mal gelesen)
aktuelles, für den Beamten positives Urteil des VG München, Az.: M 5 K 13.4304, zu den Voraussetzungen einer Mißbilligung
Wegen eines von dem Dienstherrn beanstandeten, dienstlichen Verhaltens wurde gegen einen Beamten als Disziplinarmaßnahme zunächst ein Verweis verhängt. Nachdem sich im Rahmen eines hierzu geführten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vor dem VG München, Az.: M 13 DB 12.2871, herausstellte, dass diese Disziplinarmaßnahme schon aus formalen Gründen nicht haltbar war, entscheid sich der Dienstherr, nach Rücknahme des Verweises, gegen den Beamten eine sog. Mißbilligung (Art. 7 Abs.1 S.2 BayDG) auszusprechen. Mit nunmehr ergangenem Urteil des VG München vom 27.05.2014, Az.: M 5 K 13.4304, wurde auch diese quasi-Disziplinarmaßnahme aufgehoben. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, dass die Entscheidung des Dienstherrn ermessenfehlerhaft ist. Es warne nach Ansicht des Verwaltungsgerichts keine Erwägungen dokumemtiert, warum gerade diese Maßnahme der qualifizierten Mißbilligung für angemessen erachtet worden war.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Der Beamte ist in dem Widerspruchs- und dem Klageverfahren von Herr Rechtsanwalt Wolfgang Erich Raithel, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Kanzlei Gast & Collegen, Neuhauser Str. 15, 80331 München,anwaltlich vertreten worden. Herr RA Raithel ist u.a. schwerpunktmäßig im Beamtenrecht tätig.
Wegen eines von dem Dienstherrn beanstandeten, dienstlichen Verhaltens wurde gegen einen Beamten als Disziplinarmaßnahme zunächst ein Verweis verhängt. Nachdem sich im Rahmen eines hierzu geführten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vor dem VG München, Az.: M 13 DB 12.2871, herausstellte, dass diese Disziplinarmaßnahme schon aus formalen Gründen nicht haltbar war, entscheid sich der Dienstherr, nach Rücknahme des Verweises, gegen den Beamten eine sog. Mißbilligung (Art. 7 Abs.1 S.2 BayDG) auszusprechen. Mit nunmehr ergangenem Urteil des VG München vom 27.05.2014, Az.: M 5 K 13.4304, wurde auch diese quasi-Disziplinarmaßnahme aufgehoben. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, dass die Entscheidung des Dienstherrn ermessenfehlerhaft ist. Es warne nach Ansicht des Verwaltungsgerichts keine Erwägungen dokumemtiert, warum gerade diese Maßnahme der qualifizierten Mißbilligung für angemessen erachtet worden war.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Der Beamte ist in dem Widerspruchs- und dem Klageverfahren von Herr Rechtsanwalt Wolfgang Erich Raithel, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Kanzlei Gast & Collegen, Neuhauser Str. 15, 80331 München,anwaltlich vertreten worden. Herr RA Raithel ist u.a. schwerpunktmäßig im Beamtenrecht tätig.