vorläufige Zulassung zu einer Hochschulprüfung
22.05.2015, Autor: Herr Wolfgang Raithel / Lesedauer ca. 1 Min. (297 mal gelesen)
erfolgreicher Antrag auf Erlaß einer einstweilige Anordnung; Az. des Verwaltungsgerichts München M 3 E 14.3423
Der Mandant hatte versehentlich einem frsitgebundenen Antrag auf Zulassung zu einer universitären Prüfung eine Teilnahmebestätigung nicht mit beigelegt. Als die Frist bereits abgelaufen war, hat der Mandant dies bemerkt; das Prüfungsamt hatte seinen Zulassungsantrag per Bescheid wegen Versäumung der Vorlagefrist abgelehnt. Daraufhin wurde Klage erhoben und ein Antrag auf zumindest vorläufige Zulassung zu der Prüfung nach § 123 VwGO gestellt. Dem entsprach das Gericht mit dem Argument, dass anders kein effektiver Rechtsschutz gewährt werden kann. Die Frage, ob die Vorlagefrist als Ausschlußfrist zu sehen ist, ließ das Gericht offen. Im Rahmen eine Vergleichs konnte vereinbart werden, dass die vorläufige Rgelung als endgültig anzusehen ist. Der Mandant kann nunmehr sein Studium ungehindert fortsetzen.
Der betroffene Student ist von Herrn RA Wolfgang Raithel, Kanzei Gast & Collegen, Neuhauser Strasse 15, München erfolgreich vertreten worden. Herr RA Raithel ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und u.a. schwerpunktmäßig im Hochschul- und Prüfungsrecht tätig.
Der Mandant hatte versehentlich einem frsitgebundenen Antrag auf Zulassung zu einer universitären Prüfung eine Teilnahmebestätigung nicht mit beigelegt. Als die Frist bereits abgelaufen war, hat der Mandant dies bemerkt; das Prüfungsamt hatte seinen Zulassungsantrag per Bescheid wegen Versäumung der Vorlagefrist abgelehnt. Daraufhin wurde Klage erhoben und ein Antrag auf zumindest vorläufige Zulassung zu der Prüfung nach § 123 VwGO gestellt. Dem entsprach das Gericht mit dem Argument, dass anders kein effektiver Rechtsschutz gewährt werden kann. Die Frage, ob die Vorlagefrist als Ausschlußfrist zu sehen ist, ließ das Gericht offen. Im Rahmen eine Vergleichs konnte vereinbart werden, dass die vorläufige Rgelung als endgültig anzusehen ist. Der Mandant kann nunmehr sein Studium ungehindert fortsetzen.
Der betroffene Student ist von Herrn RA Wolfgang Raithel, Kanzei Gast & Collegen, Neuhauser Strasse 15, München erfolgreich vertreten worden. Herr RA Raithel ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und u.a. schwerpunktmäßig im Hochschul- und Prüfungsrecht tätig.