Bay. Kommunalabgabenrecht - Grundstücksanschluß
31.05.2010, Autor: Herr Wolfgang Raithel / Lesedauer ca. 1 Min. (3661 mal gelesen)
Art. 9 KAG erlaubt der Gemeinde nicht die Kosten für einen Grundstücksanschluß zu fordern, der sich in einem öffentlichen Feldweg befindet
Gemäß Art 9 Abs.1 Bayerisches Kommunalabgabengesetz (KAG) dürfen Gemeinden den Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Ernuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung des Teils eines Grundstücksanschlusses an Versorgungs- und Entwässerungseinrichtungen erstattet verlangen, der sich nicht im öffentlichen Straßengrund befindet.
In einem vor dem VG München entschiedenen Fall hatte die Gemeinde die Kosten für einen Grundstücksanschluß (eine Hauspumpschacht) gefordert, der sich nicht im Privatgrundstück des betroffenen Klägers befand, sondern im Bereich eines öffentlichen Feldweges errichtet worden war.
Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid der Gemeinde als rechtswidrig beurteilt, weil für den Kostenerstattungsanspruch der Gemeinde keine Rechtsgrundlage gegeben war.
Auch der Einwand der Gemeinde die Parteien hätten mündlich den Kostenerstattungsanspruch der Gemeinde vereinbart, ließ das Gericht mangels Einhaltung der erforderlichen Form nicht gelten.
Der Kläger ist von Herrn Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht Wolfgang Erich Raithel aus der Kanzlei Gast & Collegen vertreten worden.
Herr Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht Wolfgang Erich Raithel ist schwerpunktmäßig im öffentlichen Bauordnungs- und Bauplanungsrecht, aber auch im Kommunalabgabenrecht tätig.
Gemäß Art 9 Abs.1 Bayerisches Kommunalabgabengesetz (KAG) dürfen Gemeinden den Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Ernuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung des Teils eines Grundstücksanschlusses an Versorgungs- und Entwässerungseinrichtungen erstattet verlangen, der sich nicht im öffentlichen Straßengrund befindet.
In einem vor dem VG München entschiedenen Fall hatte die Gemeinde die Kosten für einen Grundstücksanschluß (eine Hauspumpschacht) gefordert, der sich nicht im Privatgrundstück des betroffenen Klägers befand, sondern im Bereich eines öffentlichen Feldweges errichtet worden war.
Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid der Gemeinde als rechtswidrig beurteilt, weil für den Kostenerstattungsanspruch der Gemeinde keine Rechtsgrundlage gegeben war.
Auch der Einwand der Gemeinde die Parteien hätten mündlich den Kostenerstattungsanspruch der Gemeinde vereinbart, ließ das Gericht mangels Einhaltung der erforderlichen Form nicht gelten.
Der Kläger ist von Herrn Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht Wolfgang Erich Raithel aus der Kanzlei Gast & Collegen vertreten worden.
Herr Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht Wolfgang Erich Raithel ist schwerpunktmäßig im öffentlichen Bauordnungs- und Bauplanungsrecht, aber auch im Kommunalabgabenrecht tätig.