Amtshaftung wegen legislativem Unrecht - "Mietpreisbremse"
11.12.2018, Autor: Herr Wolfgang Raithel / Lesedauer ca. 1 Min. (275 mal gelesen)
Urteil des LG München I zum Schadensersatz aus Amtshaftung infolge Nichtigkeit der Mieterschutzverordnung der Bayerischen Staatsregierung vom 10.11.2015
Ein Amtshaftungsanspruch aus sog. „legislativem Unrecht“ gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG scheitert i.d.R. daran, dass hoheitliches Handeln im Bereich der Gesetzgebung nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. z.B. BGH, U.v. 24.10.1996 – III ZR 127/91 – juris Rn. 9) im Regelfall keine solchen Ansprüche begründet, da den Amtsträgern insoweit keine drittbezogenen Amtspflichten obliegen, sondern diese in erster Linie dem Interesse der Allgemeinheit an einem geordneten Gemeinwesen dienen (OVG Saarl, U.v. 26.11.2013 – 3 A 106/12 – juris Rn. 113). Gesetze und Verordnungen enthalten generell-abstrakte Regelungen, sodass der Gesetzgeber insoweit ausschließlich Aufgaben gegenüber der Allgemeinheit wahrnimmt.
So hat es das Landgericht München I auch in dem Fall eines Ehepaares gesehen, das seinen Vermieter zur Rückzahlung zuviel gezahlter Miete bzw. Herabsetzung der Miete nach §§ 556d, 556g BGB wegen Überschreitung der vertraglich vereinbarten Miete gegenüber der ortsüblichen Vergleichsmiete um 41,88% aufgefordert hatte. Dieser habe eine Zahlung bzw. Herabsetzung abgelehnt, weil er die Mieterschutzverordnung der Bayerischen Staatsregierung vom 10.11.2015 für unwirksam halte. Mit Urteil vom 06.12.2017, Az. 14 S 10058/17, entschied das Landgericht München I in einem anderen Rechtsstreit, dass die Mieterschutzverordnung wegen des Verstoßes gegen die Begründungspflicht nach § 556d Abs. 2 BGB nichtig sei.
Gleichwohl hat das Landgericht München I die Amtshaftungsklage abgewiesen, da ein etwaiger Pflichtverstoß bei der Begründung der Mieterschutzverordnung keine Ansprüche zugunsten der Mieter begründet. Der Anspruch ist deshalb ausgeschlossen.
Ein Amtshaftungsanspruch aus sog. „legislativem Unrecht“ gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG scheitert i.d.R. daran, dass hoheitliches Handeln im Bereich der Gesetzgebung nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. z.B. BGH, U.v. 24.10.1996 – III ZR 127/91 – juris Rn. 9) im Regelfall keine solchen Ansprüche begründet, da den Amtsträgern insoweit keine drittbezogenen Amtspflichten obliegen, sondern diese in erster Linie dem Interesse der Allgemeinheit an einem geordneten Gemeinwesen dienen (OVG Saarl, U.v. 26.11.2013 – 3 A 106/12 – juris Rn. 113). Gesetze und Verordnungen enthalten generell-abstrakte Regelungen, sodass der Gesetzgeber insoweit ausschließlich Aufgaben gegenüber der Allgemeinheit wahrnimmt.
So hat es das Landgericht München I auch in dem Fall eines Ehepaares gesehen, das seinen Vermieter zur Rückzahlung zuviel gezahlter Miete bzw. Herabsetzung der Miete nach §§ 556d, 556g BGB wegen Überschreitung der vertraglich vereinbarten Miete gegenüber der ortsüblichen Vergleichsmiete um 41,88% aufgefordert hatte. Dieser habe eine Zahlung bzw. Herabsetzung abgelehnt, weil er die Mieterschutzverordnung der Bayerischen Staatsregierung vom 10.11.2015 für unwirksam halte. Mit Urteil vom 06.12.2017, Az. 14 S 10058/17, entschied das Landgericht München I in einem anderen Rechtsstreit, dass die Mieterschutzverordnung wegen des Verstoßes gegen die Begründungspflicht nach § 556d Abs. 2 BGB nichtig sei.
Gleichwohl hat das Landgericht München I die Amtshaftungsklage abgewiesen, da ein etwaiger Pflichtverstoß bei der Begründung der Mieterschutzverordnung keine Ansprüche zugunsten der Mieter begründet. Der Anspruch ist deshalb ausgeschlossen.