Erschließungsvertrag - Angemessenheit der Gegenleistung
07.04.2011, Autor: Herr Wolfgang Raithel / Lesedauer ca. 1 Min. (3059 mal gelesen)
Das BVerwG hat in einem Fall, der einen Erschließungsvertrag betraf, die Revision zugelassen:
"Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob die Bestimmung in einem Erschließungsvertrag, nach der der Erschließungsunternehmer auch die Aufwandsanteile zu tragen hat, die im Falle einer Beitragsveranlagung nicht ihm, sondern allein Dritt- bzw. Fremdanliegern auferlegt werden könnten, stets zur Unangemessenheit der vertraglichen Regelung i.S.v. § 56 Abs. 1 Satz 2 VwVfG (= § 123 Abs. 1 Satz 2 LVwG SH) bzw. § 124 Abs. 3 BauGB führt." (Quelle: juris)
RA Wolfgang Erich Raithel ist Rechtsanwalt. Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht und bearbeitet schwerpunktmäßig Fälle aus dem Bereich des öffentlichen Baurechts.
"Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob die Bestimmung in einem Erschließungsvertrag, nach der der Erschließungsunternehmer auch die Aufwandsanteile zu tragen hat, die im Falle einer Beitragsveranlagung nicht ihm, sondern allein Dritt- bzw. Fremdanliegern auferlegt werden könnten, stets zur Unangemessenheit der vertraglichen Regelung i.S.v. § 56 Abs. 1 Satz 2 VwVfG (= § 123 Abs. 1 Satz 2 LVwG SH) bzw. § 124 Abs. 3 BauGB führt." (Quelle: juris)
RA Wolfgang Erich Raithel ist Rechtsanwalt. Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht und bearbeitet schwerpunktmäßig Fälle aus dem Bereich des öffentlichen Baurechts.