Urteil VGH München: Konkurrentenstreit im Personenbeförderungsrecht
23.02.2012, Autor: Herr Wolfgang Raithel / Lesedauer ca. 2 Min. (1859 mal gelesen)
Rechtsanwalt Wolfgang Erich Raithel, Kanzlei Gast & Collegen, Neuhauser Strasse 15, München, erstreitet Grundsatzurteil zur Auslegung des Begriffs der sog. entgegenstehenden „öffentlichen Verkehrsinteressen“ im Rahmen eines Genehmigungsstreits um eine Omnibuslinie, die eigenwirtschaftlich betrieben werden soll
Die Klägerin beantragte bei der beklagten Regierung von Oberbayern die erneute Genehmigung zum eigenwirtschaftlichen Betrieb einer Omnibuslinie für die höchstmögliche Dauer. Durch Urteil vom 11. Februar 2010 wies das Verwaltungsgericht München die Klage als zulässig,aber nicht begründet ab. Dem Genehmigungsantrag der Klägerin stünden zwar
keine Versagungsgründe nach § 13 Abs. 1 PBefG entgegen. Auch die in § 13 Abs. 2
Nr. 2 Buchst. a bis c PBefG genannten Tatbestände seien nicht einschlägig. Mit dem
Beklagten sei jedoch die dauerhafte Deckung der Kosten der aufgrund einer Linienverkehrsgenehmigung
geschuldeten eigenwirtschaftlichen Beförderungsleistung als
Bestandteil des "öffentlichen Verkehrsinteresses" anzusehen, dessen Beeinträchtigung einen Versagungsgrund nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG darstelle. Sei offenkundig oder amtsbekannt, dass ein Tarif zur Kostendeckung nicht ausreiche und dass
die erforderlichen öffentlichen Zuschüsse nicht verfügbar seien, könne der Bewerber
um eine Genehmigung ferner nicht nachweisen, dass er einen Anspruch auf notwendige
Zuschüsse besitze und deshalb die Möglichkeit einer Kostendeckung bestehe, dürfe die Genehmigung nicht erteilt werden. Die von dem Verwaltungsgerichtshof zugelassene Berufung war hingegen erfolgreich.
So führt der 11. Senat des VGH München in den Urteilsgründen aus:
"(...) Der Umstand, dass der Bewerber um eine Linienverkehrsgenehmigung für eine
hochgradig defizitäre Strecke weder aufgrund seiner Vermögenslage noch aufgrund
anderer Einnahmequellen in der Lage sein wird, die entstehenden Verluste während
der gesamten Geltungsdauer der erstrebten Genehmigung abzudecken, stellt jedenfalls
dann kein die Versagung der Genehmigung rechtfertigendes „öffentliches Verkehrsinteresse“ im Sinn von § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG dar, wenn ernsthaft damit gerechnet
werden muss, dass dem Bewerber gegen einen Dritten ein Anspruch auf Erstattung
dieser Kosten in ausreichender Höhe zustehen könnte.(...)".
Die Klägerin wurde im Berufungsverfahren erfolgreich von Herrn Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Wolfgang Erich Raithel, Kanzlei Gast & Collegen, Neuhauser Strasse 15, in München vertreten.
Die Klägerin beantragte bei der beklagten Regierung von Oberbayern die erneute Genehmigung zum eigenwirtschaftlichen Betrieb einer Omnibuslinie für die höchstmögliche Dauer. Durch Urteil vom 11. Februar 2010 wies das Verwaltungsgericht München die Klage als zulässig,aber nicht begründet ab. Dem Genehmigungsantrag der Klägerin stünden zwar
keine Versagungsgründe nach § 13 Abs. 1 PBefG entgegen. Auch die in § 13 Abs. 2
Nr. 2 Buchst. a bis c PBefG genannten Tatbestände seien nicht einschlägig. Mit dem
Beklagten sei jedoch die dauerhafte Deckung der Kosten der aufgrund einer Linienverkehrsgenehmigung
geschuldeten eigenwirtschaftlichen Beförderungsleistung als
Bestandteil des "öffentlichen Verkehrsinteresses" anzusehen, dessen Beeinträchtigung einen Versagungsgrund nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG darstelle. Sei offenkundig oder amtsbekannt, dass ein Tarif zur Kostendeckung nicht ausreiche und dass
die erforderlichen öffentlichen Zuschüsse nicht verfügbar seien, könne der Bewerber
um eine Genehmigung ferner nicht nachweisen, dass er einen Anspruch auf notwendige
Zuschüsse besitze und deshalb die Möglichkeit einer Kostendeckung bestehe, dürfe die Genehmigung nicht erteilt werden. Die von dem Verwaltungsgerichtshof zugelassene Berufung war hingegen erfolgreich.
So führt der 11. Senat des VGH München in den Urteilsgründen aus:
"(...) Der Umstand, dass der Bewerber um eine Linienverkehrsgenehmigung für eine
hochgradig defizitäre Strecke weder aufgrund seiner Vermögenslage noch aufgrund
anderer Einnahmequellen in der Lage sein wird, die entstehenden Verluste während
der gesamten Geltungsdauer der erstrebten Genehmigung abzudecken, stellt jedenfalls
dann kein die Versagung der Genehmigung rechtfertigendes „öffentliches Verkehrsinteresse“ im Sinn von § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG dar, wenn ernsthaft damit gerechnet
werden muss, dass dem Bewerber gegen einen Dritten ein Anspruch auf Erstattung
dieser Kosten in ausreichender Höhe zustehen könnte.(...)".
Die Klägerin wurde im Berufungsverfahren erfolgreich von Herrn Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Wolfgang Erich Raithel, Kanzlei Gast & Collegen, Neuhauser Strasse 15, in München vertreten.