Vergleich im Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan?
14.02.2013, Autor: Herr Wolfgang Raithel / Lesedauer ca. 1 Min. (1272 mal gelesen)
Verschlechterung der Grundstückssituation durch Neubau an der Grundstücksgrenze; Vereinbarung einer Bebauungsplanänderung
In einem Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan vor dem VGH München (Az.: 1 N 09.911) konnten sich die Parteien darauf verständigen, dass die mit dem Vollzug eines Bebauungsplans verbundene Verschlechterung der Belichtungssituation des Grundstücks des Mandanten dadurch kompensiert wird, dass der Bebauungsplan geändert und von der Neubebauung ein Abstand von mindestens 6m zur Grundstücksgrenze eingehalten wird. Mit dieser Regelung konnte ein Urteil verhindert werden, das zur Aufhebung des Bebauungsplanes geführt hätte; gleichzeitig war dem Interesse des betroffenen Grundstückseingentümers Genüge getan. Die Kosten des Verfahrens mußte die Gemeinde tragen.
Der Antragsteller, d.h. der betroffene Grundstückseigentümer, ist von Herrn Rechtsanwalt Wolfgang Raithel vertreten worden. Herr Raithel ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht.
In einem Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan vor dem VGH München (Az.: 1 N 09.911) konnten sich die Parteien darauf verständigen, dass die mit dem Vollzug eines Bebauungsplans verbundene Verschlechterung der Belichtungssituation des Grundstücks des Mandanten dadurch kompensiert wird, dass der Bebauungsplan geändert und von der Neubebauung ein Abstand von mindestens 6m zur Grundstücksgrenze eingehalten wird. Mit dieser Regelung konnte ein Urteil verhindert werden, das zur Aufhebung des Bebauungsplanes geführt hätte; gleichzeitig war dem Interesse des betroffenen Grundstückseingentümers Genüge getan. Die Kosten des Verfahrens mußte die Gemeinde tragen.
Der Antragsteller, d.h. der betroffene Grundstückseigentümer, ist von Herrn Rechtsanwalt Wolfgang Raithel vertreten worden. Herr Raithel ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht.