Keine Verkehrsgefährdung durch Errichtung einer Außentreppe
26.04.2024, Autor: Herr Wolfgang Raithel / Lesedauer ca. 1 Min. (147 mal gelesen)
Bauantrag abgelehnt, weil das Vorhaben gegen sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften des Straßenverkehrsrechts verstoße und die allgemeinen Anforderungen gem. Art. 3 Satz 1 BayBO nicht eingehalten würden
(...) Eine konkrete Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs im bauordnungsrechtlichen Sinne liegt vor, wenn nach den Erfahrungen des täglichen Lebens
mit hinreichender oder – anders ausgedrückt – bloßer Wahrscheinlichkeit ein Verkehrsunfall
oder eine Verkehrsbehinderung in überschaubarer Zukunft zu erwarten ist,
insbesondere ein Durchschnittskraftfahrer durch sie abgelenkt wird (BayVGH, B.v.
9.2.2021 – 9 ZB 19.1582 – juris Rn. 19 m.w.N.). Ausgehend davon kann eine konkrete Verkehrsgefährdung durch die beantragte Außentreppe nicht angenommen werden. Die in den Akten befindlichen Lichtbilder (Bl. 16, 18f. d. BA) zeigen, dass die Situation durch vor dem Gebäude auf dem Grundstück FlNr. als auch vor dem Gebäude auf dem Grundstück FlNr. ... bereits vorhandene Anlagen vorbelastet ist. Vor dem Gebäudeteil Hausnr. 25 befinden sich zwei Sitzbänke. Vor den Haustüren der Hausnrn. 25 und 27 wurden jeweils in den Hauseingang führende, einige Zentimeter hohe Eingangspodeste errichtet, die ersichtlich einen privaten Bereich kennzeichnen und den Eindruck einer öffentlichen Verkehrsfläche nicht aufkommen lassen. Im 1. Obergeschoss der Hausnr. 25 befindet sich zudem ein Balkon, der vor die Gebäudewand herausragt. Schließlich ist auf den Lichtbildern erkennbar (Bl. 16 d. BA), dass das Gebäude auf dem Grundstück FlNr. ... (Hausnr. 23) mit einigem Abstand vor das Gebäude auf
dem Vorhabengrundstück hervorragt. Angesichts dieser tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten
führt die Errichtung der Außentreppe nach Auffassung des Gerichts nicht zu
einer Verschlechterung der vorhandenen (Blick-)Situation, sondern verbessert diese,
weil durch die vor die Außenwand ragende Außentreppe der öffentliche vom privaten
Raum optisch besser abgegrenzt wird. (...)
(...) Eine konkrete Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs im bauordnungsrechtlichen Sinne liegt vor, wenn nach den Erfahrungen des täglichen Lebens
mit hinreichender oder – anders ausgedrückt – bloßer Wahrscheinlichkeit ein Verkehrsunfall
oder eine Verkehrsbehinderung in überschaubarer Zukunft zu erwarten ist,
insbesondere ein Durchschnittskraftfahrer durch sie abgelenkt wird (BayVGH, B.v.
9.2.2021 – 9 ZB 19.1582 – juris Rn. 19 m.w.N.). Ausgehend davon kann eine konkrete Verkehrsgefährdung durch die beantragte Außentreppe nicht angenommen werden. Die in den Akten befindlichen Lichtbilder (Bl. 16, 18f. d. BA) zeigen, dass die Situation durch vor dem Gebäude auf dem Grundstück FlNr. als auch vor dem Gebäude auf dem Grundstück FlNr. ... bereits vorhandene Anlagen vorbelastet ist. Vor dem Gebäudeteil Hausnr. 25 befinden sich zwei Sitzbänke. Vor den Haustüren der Hausnrn. 25 und 27 wurden jeweils in den Hauseingang führende, einige Zentimeter hohe Eingangspodeste errichtet, die ersichtlich einen privaten Bereich kennzeichnen und den Eindruck einer öffentlichen Verkehrsfläche nicht aufkommen lassen. Im 1. Obergeschoss der Hausnr. 25 befindet sich zudem ein Balkon, der vor die Gebäudewand herausragt. Schließlich ist auf den Lichtbildern erkennbar (Bl. 16 d. BA), dass das Gebäude auf dem Grundstück FlNr. ... (Hausnr. 23) mit einigem Abstand vor das Gebäude auf
dem Vorhabengrundstück hervorragt. Angesichts dieser tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten
führt die Errichtung der Außentreppe nach Auffassung des Gerichts nicht zu
einer Verschlechterung der vorhandenen (Blick-)Situation, sondern verbessert diese,
weil durch die vor die Außenwand ragende Außentreppe der öffentliche vom privaten
Raum optisch besser abgegrenzt wird. (...)