Bestandskraft versus Rechtswidrigkeit

25.07.2020, Autor: Herr Wolfgang Raithel / Lesedauer ca. 1 Min. (170 mal gelesen)
Grundstücke, die im Rahmen von Einheimischenmodelle vergeben werden, sind wegen des vergleichsweise günstigen Kaufpreises "heiß begehrt". Welche Fehler passieren können, stellt eine aktuelle Entscheidung des Verwaltungsgerichts München dar.

Ein Ehepaar hatte sich um ein Grundstück beworben, das im Rahmen eines Einheimischenmodells vergeben werden sollte. Im Oktober 2018 wurden den Eheleuten mitgeteilt, dass sie eine bestimmte Rangziffer erhalten haben, was bedeutete, dass sie erste Nachrücker waren. Nachdem ein Mitbewerber seine Bewerbung zurückgezogen hatte, konnten die Eheleute in der Bewerberliste aufrücken und hatten damit einen Zuteilungsanspruch erhalten. Gleichwohl überprüfte die Gemeinde auf eine Beanstandung des Landratsamtes hin ihr Auswahlverfahren und stellte nach mehr als 1 Jahr fest, dass das Grundstück jetzt doch nicht dem Ehepaar zuzuteilen ist, sondern einem anderen Bewerber, da dieser nach den maßgeblichen Auswahlkriterien vor dem Ehepaar liegen soll.

Das Ehepaar ging hiergegen mit einem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung (§ 123 VwGO) vor und war erfolgreich.

Das Verwaltungsgericht München stellte hierzu fest: "(...) Selbst eine mögliche Rechtswidrigkeit des den Anspruch begründenden Verwaltungsakts ändert an der Bestandskraft nichts (vgl. VGH Hessen, U.v. 3.11.2010 — 7 B 1704/10 — juris Ls. und Rn. 21; Stelkens in Stelkens/Bonks/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, Rn. 33, 42 und 219 f.). Durch den bestandskräftigen Bescheid vom 19. Oktober 2018 wurde im Ergebnis auch mit Bindungswirkung gegenüber dem Gericht (vgl. Clausing in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 37. EL Juli 2019, § 121 Rn. 28) festgestellt, dass die Antragsteller „erste Nachrücker" sind und ihnen die Parzelle Nr. 3 zuzuweisen ist."

Das Ehepaar ist von Rechtsanwalt Erich Wolfgang Raithel, aus der Kanzlei Gast & Collegen, Rosenheimer Strasse 27, 85635 Höhenkirchen, vertreten worden. Herr Raithel ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht.

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