Bebauungsplan für einen Supermarkt und ein Ärztehaus außer Vollzug gesetzt
26.11.2023, Autor: Herr Wolfgang Raithel / Lesedauer ca. 2 Min. (214 mal gelesen)
Nachdem von dem Gericht ein "Lärmobergutachten" eingeholt wurde, wurde festgestellt, dass das geplante Wohngebiet unzumutbaren Lärmimmissionen ausgesetzt sein wird und damit der Bebauungsplan an einem Abwägungsfehler leidet
In der Entscheidung des VGH München vom 13.11.2023 ist zu lesen:
"(...) Der Senat legt für diese Annahme das Obergutachten zugrunde, das zumindest nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung in sich widerspruchsfrei und auch ansonsten nachvollziehbar ist und dem aufgrund der Unparteilichkeit des Urhebers auch im Übrigen eine hohe Richtigkeitsvermutung inne-wohnt. Ein Gewerbebetrieb, dessen Lärmemissionen die Grenzwerte der TA-Lärm im Verhältnis zu benachbarten Wohnbebauung nicht einhalten kann, muss damit rech-nen, dass ihm zukünftig Betriebsbeschränkungen auferlegt werden, um die Einhaltung der einschlägigen Grenzwerte sicherzustellen. Hierfür kann bereits eine Überschrei-tung von 2 dB(A) tagsüber ausreichend sein, wobei unter Zugrundelegung der Grenz-werte für ein reines Wohngebiet, das hier unter Berücksichtigung der im Durchfüh-rungsvertrag getroffenen Regelungen eigentlich beabsichtigt sein dürfte (vgl. dazu un-ten 2.2.), die Überschreitungen deutlich höher ausfallen würden. Dabei handelt es sich um einen abwägungserheblichen Belang, den die Antragsgegnerin nicht in die Abwägung einstellen konnte, da sie von anderen tatsächlichen Voraussetzungen, nämlich der Einhaltung der einschlägigen Grenzwerte, ausgegangen ist. Nachdem dieser Mangel sich in dem Abwägungsergebnis, dass Belange des Antragstellers im Zusammen-hang mit den gewerblichen Betrieben auf dem Grundstück G.-Weg 1 dem Erlass des streitgegenständlichen Bebauungsplans nicht entgegenstehen, niedergeschlagen hat, ist der Anwendungsbereich von § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht eröff-net (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 15. Auflage 2022, § 214 Rn. 20 und § 215 Rn. 3; vgl. auch BayVGH, U.v. 1.4.1996 – 15 N 93.2852 – BayVBl. 1997, 212), so dass der wahrscheinliche Fehler auch berücksichtigungsfähig wäre. Gleichzeitig hätte in die Abwägung eingestellt werden müssen, dass – falls die Auferlegung von Beschränkungen des gewerblichen Betriebs auf dem Grundstück G-Weges 1 aus Rechtsgründen dauerhaft nicht möglich sein sollte – die einschlägigen Grenzwerte für ein allgemeines Wohngebiet (oder erst recht für ein reines Wohngebiet, vgl. unten 2.2.) nicht eingehalten werden können, was gleichfalls einen beachtlichen Mangel im Ab-wägungsergebnis darstellt."
Der Antragsteller ist von Rechtsanwalt iund Fachanwalt für Verwaltungsrecht Erich W. Raithel, aus der Kanzlei Gast & Collegen, Bahnhofstrasse 21, 85635 Höhenkirchen, vertreten worden.
In der Entscheidung des VGH München vom 13.11.2023 ist zu lesen:
"(...) Der Senat legt für diese Annahme das Obergutachten zugrunde, das zumindest nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung in sich widerspruchsfrei und auch ansonsten nachvollziehbar ist und dem aufgrund der Unparteilichkeit des Urhebers auch im Übrigen eine hohe Richtigkeitsvermutung inne-wohnt. Ein Gewerbebetrieb, dessen Lärmemissionen die Grenzwerte der TA-Lärm im Verhältnis zu benachbarten Wohnbebauung nicht einhalten kann, muss damit rech-nen, dass ihm zukünftig Betriebsbeschränkungen auferlegt werden, um die Einhaltung der einschlägigen Grenzwerte sicherzustellen. Hierfür kann bereits eine Überschrei-tung von 2 dB(A) tagsüber ausreichend sein, wobei unter Zugrundelegung der Grenz-werte für ein reines Wohngebiet, das hier unter Berücksichtigung der im Durchfüh-rungsvertrag getroffenen Regelungen eigentlich beabsichtigt sein dürfte (vgl. dazu un-ten 2.2.), die Überschreitungen deutlich höher ausfallen würden. Dabei handelt es sich um einen abwägungserheblichen Belang, den die Antragsgegnerin nicht in die Abwägung einstellen konnte, da sie von anderen tatsächlichen Voraussetzungen, nämlich der Einhaltung der einschlägigen Grenzwerte, ausgegangen ist. Nachdem dieser Mangel sich in dem Abwägungsergebnis, dass Belange des Antragstellers im Zusammen-hang mit den gewerblichen Betrieben auf dem Grundstück G.-Weg 1 dem Erlass des streitgegenständlichen Bebauungsplans nicht entgegenstehen, niedergeschlagen hat, ist der Anwendungsbereich von § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht eröff-net (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 15. Auflage 2022, § 214 Rn. 20 und § 215 Rn. 3; vgl. auch BayVGH, U.v. 1.4.1996 – 15 N 93.2852 – BayVBl. 1997, 212), so dass der wahrscheinliche Fehler auch berücksichtigungsfähig wäre. Gleichzeitig hätte in die Abwägung eingestellt werden müssen, dass – falls die Auferlegung von Beschränkungen des gewerblichen Betriebs auf dem Grundstück G-Weges 1 aus Rechtsgründen dauerhaft nicht möglich sein sollte – die einschlägigen Grenzwerte für ein allgemeines Wohngebiet (oder erst recht für ein reines Wohngebiet, vgl. unten 2.2.) nicht eingehalten werden können, was gleichfalls einen beachtlichen Mangel im Ab-wägungsergebnis darstellt."
Der Antragsteller ist von Rechtsanwalt iund Fachanwalt für Verwaltungsrecht Erich W. Raithel, aus der Kanzlei Gast & Collegen, Bahnhofstrasse 21, 85635 Höhenkirchen, vertreten worden.