gemeindliches Vorkaufsrecht nach BauGB

14.02.2017, Autor: Herr Wolfgang Raithel / Lesedauer ca. 1 Min. (197 mal gelesen)
Durch die Festsetzung des Kaufpreises nach § 28 Abs.4 BauGB kann der Käufer in den Fällen des § 24 Abs.1 Nr.1 BauGB nicht in eigenen Rechten verletzt werden.

In einem Verfahren vor dem Landgericht in dem es um die Anfechtung eines von der Gemeinde ausgeübten Vorkaufsrechts ging, war u.a. die Frage entscheidungserheblich, ob der Käufer durch die Festsetzung des Kaufpreises in dem Bescheid über die Ausübung eines gemeindlichen Vorkaufsrechts in eigenen Rechten verletzt ist. Das Landgericht verwies auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 13.05.2013, wonach dies in der Person des Käufers nicht der Fall sei, weil nur der Verkäufer durch die Festsetzung des Kaufpreises in eigenen Rechten verletzt sein kann. Letztlich konnte diese Frage unentschieden bleiben, weil sich der Käufer sämtliche Ansprüche, auch betreffend die Abwendung des Vorkaufsrechts durch die Gemeinde hat abtreten lassen. I.E. wurde ein Vergleich erzielt, der betragsmäßig deutlich über dem von der Gemeinde ermittelten Verkehrswert lag.

Der Käufer ist von Herrn Rechtsanwalt Erich Wolfgang Raithel aus der Kanzlei Gast & Collegen in Höhehenkirchen-Siegertsbrunn erfolgreich vertreten worden. Herr RA Raithel ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Fachanwalt für Bau- u. Architektenrecht.

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