Entschädigung für überlange Verfahrensdauer
16.07.2019, Autor: Herr Wolfgang Raithel / Lesedauer ca. 2 Min. (198 mal gelesen)
der Kläger erhält für eine vom Gericht als unangemessen beurteilte Dauer eines Berufungszulassungsverfahrens von 14 Monaten eine Entschädigung von EUR 1.400
Nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG wird angemessen entschädigt, wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter (§ 198 Abs. 1 Satz 2 GVG). Der durch eine unangemessene Verfahrensdauer eingetretene immaterielle Nachteil ist nach Maßgabe des § 198 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Satz 3 GVG mit 1.200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung zu entschädigen. Für Zeiträume unter einem Jahr lässt die Regelung eine zeitanteilige Berechnung zu (BVerwG, U.v. 26.2.2015 a.a.O. Rn. 55; vgl. auch BT-Drs. 17/3802 S. 20).
Ob die Dauer eines Gerichtsverfahrens unangemessen im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter (§ 198 Abs. 1 Satz 2 GVG).
Nach diesen Grundsätzen kam der Senat im zu entscheidenden Fall zu folgendem Ergebnis:
"(...) Die Klage hat Erfolg, soweit ein Anspruch auf Entschädigung des immateriellen Nachteils in Höhe von 1.400 Euro geltend gemacht wird.
Das Berufungszulassungsverfahren wies hier eine überdurchschnittliche materiell-rechtliche Schwierigkeit bzw. Komplexität auf.
Das Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter hat im Berufungszulassungsverfahren nicht zu einer Verzögerung geführt.
Hinsichtlich der Bedeutung des Verfahrens für den Kläger geht der Senat von Folgendem aus: Als besonders bedeutsam sind Verfahren einzuordnen, die für die wirtschaftliche, berufliche oder persönliche Existenz eines Beteiligten von maßgeblicher Bedeutung sind (vgl. Ott, a.a.O., § 198 GVG Rn. 107). Beteiligte können aus diesem Grunde ein gerechtfertigtes Interesse an einem schnellen Ausgang des Verfahrens haben (vgl. OVG LSA, U.v. 25.7.2012 - 7 KE 1/11 - juris Rn. 54). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass eine Person, die im Alter von „Mitte 40“ berufsunfähig wird, ein gesteigertes Interesse daran hat ...
Daher können fünf Monate auf die überlange Dauer des Berufungszulassungsverfahrens beim Verwaltungsgerichtshof (19 Monate) angerechnet werden, was insgesamt zu einer unangemessenen Dauer des Gesamtverfahrens von 14 Monaten führt.(...)"
Nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG wird angemessen entschädigt, wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter (§ 198 Abs. 1 Satz 2 GVG). Der durch eine unangemessene Verfahrensdauer eingetretene immaterielle Nachteil ist nach Maßgabe des § 198 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Satz 3 GVG mit 1.200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung zu entschädigen. Für Zeiträume unter einem Jahr lässt die Regelung eine zeitanteilige Berechnung zu (BVerwG, U.v. 26.2.2015 a.a.O. Rn. 55; vgl. auch BT-Drs. 17/3802 S. 20).
Ob die Dauer eines Gerichtsverfahrens unangemessen im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter (§ 198 Abs. 1 Satz 2 GVG).
Nach diesen Grundsätzen kam der Senat im zu entscheidenden Fall zu folgendem Ergebnis:
"(...) Die Klage hat Erfolg, soweit ein Anspruch auf Entschädigung des immateriellen Nachteils in Höhe von 1.400 Euro geltend gemacht wird.
Das Berufungszulassungsverfahren wies hier eine überdurchschnittliche materiell-rechtliche Schwierigkeit bzw. Komplexität auf.
Das Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter hat im Berufungszulassungsverfahren nicht zu einer Verzögerung geführt.
Hinsichtlich der Bedeutung des Verfahrens für den Kläger geht der Senat von Folgendem aus: Als besonders bedeutsam sind Verfahren einzuordnen, die für die wirtschaftliche, berufliche oder persönliche Existenz eines Beteiligten von maßgeblicher Bedeutung sind (vgl. Ott, a.a.O., § 198 GVG Rn. 107). Beteiligte können aus diesem Grunde ein gerechtfertigtes Interesse an einem schnellen Ausgang des Verfahrens haben (vgl. OVG LSA, U.v. 25.7.2012 - 7 KE 1/11 - juris Rn. 54). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass eine Person, die im Alter von „Mitte 40“ berufsunfähig wird, ein gesteigertes Interesse daran hat ...
Daher können fünf Monate auf die überlange Dauer des Berufungszulassungsverfahrens beim Verwaltungsgerichtshof (19 Monate) angerechnet werden, was insgesamt zu einer unangemessenen Dauer des Gesamtverfahrens von 14 Monaten führt.(...)"