Abstandsflächenrecht nach der Bayerischen Bauordnung (BayBO)

29.05.2010, Autor: Herr Wolfgang Raithel / Lesedauer ca. 1 Min. (6426 mal gelesen)
Die Frage der Einhaltung von Abstandsflächen gehört bei Sonderbauten zum Prüfungsumfang der Baugenehmigungsbehörde (Art. 60, 2 BayBO). Klage vor dem Verwaltungsgericht München erfolgreich.

Nach der Novellierung der Bayerischen Bauordnung (BayBO) gehört die Frage der Einhaltung der Abstandsflächen zum Nachbargrundstück grundsätzlich nicht mehr zum Prüfungsumfang der Baugenehmigungsbehörde (Art. 59 f BayBO). Eine verwaltungsgerichtliche Klage eines Nachbarn kann mit allein diesem Argument nicht (mehr) erfolgreich sein. Es bleibt allenfalls noch der Zivilrechtsweg.

Vor dem Verwaltungsgericht kann eine Nachbarklage deshalb nur noch erfolgreich sein, wegen Verletzung drittschützender Vorschriften des Bauplanungsrechts.

Etwas anderes gilt jedoch bei sog. Sonderbautenb gemäß Art. 2 Abs.4 BayBO, wie z.B. Hochhäusern.

Deshalb war jetzt die Klage eines Grundstückseigentümers vor dem VG München wegen Verletzung der Abstandsflächen erfolgreich.

Der Nachbar ist von Herrn Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht Wolfgang Erich Raithel aus der Kanzlei Gast & Collegen mit Schwerpunkt öffentliches Bauordnungs- und Bauplanungsrecht vertreten worden.

Grundstückseigentümer sind deshalb gut beraten sich vor Anfechtung einer Baugenehmigung eines Nachbarn durch einen im öffentlichen Bauordnungs- und Bauplanungsrecht spezialisierten Anwalt beraten zu lassen.

Herr Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht Wolfgang Erich Raithel aus der Kanzlei Gast & Collegen ist schwerpunktmäßig im öffentlichen Bauordnungs- und Bauplanungsrecht tätig.

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