keine Gewährleistung ohne Vertrag
10.12.2014, Autor: Herr Wolfgang Raithel / Lesedauer ca. 2 Min. (580 mal gelesen)
Rechnung kann ein Indiz für einen Vertragsschluß sein, muß es aber nicht
(OLG München, Az.: 9 U 2187/14 - Berufungsrücknahme)
Die Parteien stritten über zwei Instanzen, zunächst vor dem LG München I (Az.: 18 O 9844/11), dann vor dem OLG München (Az.: 9 U 2187/14), ob der beklagte Vermessungsingenieur dafür haftet, dass das von einem Bauunternehmen neu errichtete Haus zu niedrig errichtet worden war. Er befürchtete v.a. Überflutungen des Kellerbereichs und wollte deshalb das gesamte Haus höher setzen lassen. Die Kosten dafür, ca. EUR 68.000,-, wollte er von dem Ingenieur ersetzt bekommen.
Das Bauunternehmen ging während des Klageverfahrens insolvent.
Der Kläger war der Auffassung, dass der Vermessungsingenieur für diesen Mangel haftet, da er mit dem Ingenieur, unabhängig von dem eigentlichen Bauvertrag, einen selbständigen Vertrag geschlossen hatte. Das Problem war, dass es keinen schriftlichen Vertrag zwischen dem Bauherrn und dem Vermesseungsingenieur gab. Der Kläger ging davon aus, dass der Bauuntenehmer in Vertretung für ihn mündlich einen Vertrag mit dem Ingenieur über Vermessungsarbeiten an dem Baugrundstück geschlossen hatte. Zudem habe der Vermessungsingenieur ihm eine Rechnung geschickt, in der stand "vielen Dank für den erteilten Auftrag". Er verwies auf eine Entscheidung des OLG Köln, Az. 19 U 116/11 zur Indizwirkung einer Rechnung.
Nach entsprechender Beweisaufnahme, u.a. durch Einvernahme des Bauunternehmers, kam jedoch das Gericht zu dem Ergebnis, dass kein Vertragsverhältnis zwischen Bauherr und Vermessungsingenieur bestand. Die Rechnung war nur ein Indiz. Sämtliche übrigen Anhaltspunkte sprachen gegen einen Vertragsschluß, insbesondere die Aussage des Bauunternehmers, der bestätigte, dass er in eigenem Namen den Vermesser beauftragt hatte.
Der beklagte Vermessungsingenieur konnte sich somit erfolgreich gegen die Zahlungsklage zur Wehr setzen.
Der Ingenieur ist von Herrn Rechtsanwalt Wolfgang Erich Raithel aus der Kanzlei Gast & Collegen, Rosenheimer Strasse 27, 85635 Höhenkirchen u. Neuhauser Strasse 15, in München, vertreten worden. Herr Raithel ist Fachanwalt für Bau- u. Architektenrecht und Fachanwalt für Verwaltungsrecht. Er ist schwerpunktmäßig im öffentlichen und privaten Baurecht tätig.
(OLG München, Az.: 9 U 2187/14 - Berufungsrücknahme)
Die Parteien stritten über zwei Instanzen, zunächst vor dem LG München I (Az.: 18 O 9844/11), dann vor dem OLG München (Az.: 9 U 2187/14), ob der beklagte Vermessungsingenieur dafür haftet, dass das von einem Bauunternehmen neu errichtete Haus zu niedrig errichtet worden war. Er befürchtete v.a. Überflutungen des Kellerbereichs und wollte deshalb das gesamte Haus höher setzen lassen. Die Kosten dafür, ca. EUR 68.000,-, wollte er von dem Ingenieur ersetzt bekommen.
Das Bauunternehmen ging während des Klageverfahrens insolvent.
Der Kläger war der Auffassung, dass der Vermessungsingenieur für diesen Mangel haftet, da er mit dem Ingenieur, unabhängig von dem eigentlichen Bauvertrag, einen selbständigen Vertrag geschlossen hatte. Das Problem war, dass es keinen schriftlichen Vertrag zwischen dem Bauherrn und dem Vermesseungsingenieur gab. Der Kläger ging davon aus, dass der Bauuntenehmer in Vertretung für ihn mündlich einen Vertrag mit dem Ingenieur über Vermessungsarbeiten an dem Baugrundstück geschlossen hatte. Zudem habe der Vermessungsingenieur ihm eine Rechnung geschickt, in der stand "vielen Dank für den erteilten Auftrag". Er verwies auf eine Entscheidung des OLG Köln, Az. 19 U 116/11 zur Indizwirkung einer Rechnung.
Nach entsprechender Beweisaufnahme, u.a. durch Einvernahme des Bauunternehmers, kam jedoch das Gericht zu dem Ergebnis, dass kein Vertragsverhältnis zwischen Bauherr und Vermessungsingenieur bestand. Die Rechnung war nur ein Indiz. Sämtliche übrigen Anhaltspunkte sprachen gegen einen Vertragsschluß, insbesondere die Aussage des Bauunternehmers, der bestätigte, dass er in eigenem Namen den Vermesser beauftragt hatte.
Der beklagte Vermessungsingenieur konnte sich somit erfolgreich gegen die Zahlungsklage zur Wehr setzen.
Der Ingenieur ist von Herrn Rechtsanwalt Wolfgang Erich Raithel aus der Kanzlei Gast & Collegen, Rosenheimer Strasse 27, 85635 Höhenkirchen u. Neuhauser Strasse 15, in München, vertreten worden. Herr Raithel ist Fachanwalt für Bau- u. Architektenrecht und Fachanwalt für Verwaltungsrecht. Er ist schwerpunktmäßig im öffentlichen und privaten Baurecht tätig.