Wann sind die Kosten eines Privatgutachtens im Verwaltungsprozeß erstattungsfähig?
24.10.2018, Autor: Herr Wolfgang Raithel / Lesedauer ca. 1 Min. (119 mal gelesen)
zur Klärung einer speziellen Lärmproblematik (Ton- und Impulshaltigkeit von Musiklärm) hatten die betroffenen Kläger ein Privatgutachten eingeholt; das Verwaltungsgericht und auch der Verwaltungsgerichtshof sahen dies in der konkreten Prozeßsituation als notwendig an, weshalb auch die dadurch entstandenen Kosten erstattungsfähig waren
Aus den Entscheidungsgründen des VGH München: "Vorliegend hat die damalige Prozesslage es herausgefordert, das Gutachten einzuholen. Aufgrund des erstgerichtlichen Schreibens vom …, das detailliert die Problematik der erforderlichen Zuschläge für Ton-und Informationshaltigkeit nach A3.3.5 des Anhangs zur TA Lärm sowie für Impulshaltigkeit nach Art 3.3.6 des Anhangs zur TA Lärm aufwirft, sah sich die Klägerin in einer prozessualen Notlage. Die vom Gericht aufgeworfenen Fragen konnten nur durch ein entsprechendes Gutachten beantwortet werden, zumal für die Stellung entsprechender Beweisanträge ein substantieller Vortrag erforderlich ist, für den ein bloßes Bestreiten bzw. Infragestellen der von der Beklagten und der Beigeladenen vertretenen Auffassung nicht genügt hätte."
Im Ergebnis hat sowohl das Verwaltungsgericht also der Verwaltungsgerichtshof die Kosten des Privatgutachters von ca. 4000 € als erstattungsfähig angesehen und diese der Beklagten und der Beigeladenen je zur Hälfte auferlegt.
Die Klägerin ist in dem Verfahren von Herrn Rechtsanwalt Erich W. Raithel anwaltlich vertreten worden. Herr RA Raithel ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Aus den Entscheidungsgründen des VGH München: "Vorliegend hat die damalige Prozesslage es herausgefordert, das Gutachten einzuholen. Aufgrund des erstgerichtlichen Schreibens vom …, das detailliert die Problematik der erforderlichen Zuschläge für Ton-und Informationshaltigkeit nach A3.3.5 des Anhangs zur TA Lärm sowie für Impulshaltigkeit nach Art 3.3.6 des Anhangs zur TA Lärm aufwirft, sah sich die Klägerin in einer prozessualen Notlage. Die vom Gericht aufgeworfenen Fragen konnten nur durch ein entsprechendes Gutachten beantwortet werden, zumal für die Stellung entsprechender Beweisanträge ein substantieller Vortrag erforderlich ist, für den ein bloßes Bestreiten bzw. Infragestellen der von der Beklagten und der Beigeladenen vertretenen Auffassung nicht genügt hätte."
Im Ergebnis hat sowohl das Verwaltungsgericht also der Verwaltungsgerichtshof die Kosten des Privatgutachters von ca. 4000 € als erstattungsfähig angesehen und diese der Beklagten und der Beigeladenen je zur Hälfte auferlegt.
Die Klägerin ist in dem Verfahren von Herrn Rechtsanwalt Erich W. Raithel anwaltlich vertreten worden. Herr RA Raithel ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht