Abstandsflächen (BayBO); Abweichung; Atypik
28.11.2012, Autor: Herr Wolfgang Raithel / Lesedauer ca. 2 Min. (2148 mal gelesen)
Entscheidung des VGH München zur Frage,wann ein Sondereigentümer erfolgreich eine Nachbarbaugenehmigung anfechten kann
In dem Beschluß des VGH München vom 10.05.2012, Az.: 2 CS 12.795 - juris, wird folgendes klargestellt:
"(...) Nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von bauaufsichtlichen Anforderungen zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung der jeweiligen Anforderungen und unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind. (...)
Im Ergebnis setzt daher eine Abweichung stets einen von der Regel abweichenden Sonderfall voraus (vgl. Dhom a.a.O., Art. 63 RdNr. 23). Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. BayVGH vom 22. 12. 2011 Az. 2 B 11.2231 – juris; vom 5. 12. 2011 Az. 2 CS 11.1902 - juris; vom 13. 2. 2002 Az. 2 CS 01.1506 – juris), dass die Zulassung einer Abweichung Gründe erfordert, durch die sich das Vorhaben vom Regelfall unterscheidet und die etwa bewirkte Einbußen an geschützten Nachbarrechtspositionen vertretbar erscheinen lässt. Wie diese „Atypik“ beschaffen sein muss und ob sie sich auf Einzelfälle beschränkt, hängt von der jeweiligen Fallgruppe ab.
Im vorliegenden Fall ist keine der klassischen Ausnahmefälle einer atypischen Grundstückssituation gegeben. Das Baugrundstück liegt vielmehr im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans, der den rechtlichen Rahmen für die mögliche Bebauung vorgibt. Im fraglichen Bereich setzt dieser eine geschlossene Bebauung in unterschiedlicher Höhe (definiert über die Zahl der Vollgeschosse) fest. Der Bebauungsplan bestimmt den Umfang der Bebauung und stellt insoweit eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Der Grundstückseigentümer kann sich darauf verlassen, dass sein Grundstück im Rahmen der Festsetzungen des Bebauungsplans bebaut werden kann. Es besteht jedoch grundsätzlich kein Anspruch, diesen Rahmen zu überschreiten. Auch Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans stehen nach § 31 Abs. 1 und 2 BauGB im Ermessen der Bauaufsichtsbehörde. Die Beigeladene möchte jedoch durch die Aufstockung im 5. Obergeschoß sowie das Austrittsgebäude im Dachgeschoß das Gebäude über die Festsetzungen des Bebauungsplans um zwei Vollgeschosse erweitern. Diese Erweiterung ist jedoch nicht mehr von der privilegierenden Vorschrift des § 3 der Bebauungsplansatzung, welche Verkürzungen der Abstandsflächen vorsieht, erfasst.(...)"
Der Antrag des WEG-Sondereigentümers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs.5 VwGO war somit erfolgreich. Der Antragsteller wurde von Herrn Rechtsanwalt Wolfgang Erich Raithel, aus der Kanzlei Gast & Collegen, Neuhauser Strasse 15, München anwaltlich vertreten. Herr RA Raithel ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Fachanwalt für Bau- u. Architektenrecht. Er ist schwerpunktmäßig im Öffentlichen Baurecht tätig.
In dem Beschluß des VGH München vom 10.05.2012, Az.: 2 CS 12.795 - juris, wird folgendes klargestellt:
"(...) Nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von bauaufsichtlichen Anforderungen zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung der jeweiligen Anforderungen und unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind. (...)
Im Ergebnis setzt daher eine Abweichung stets einen von der Regel abweichenden Sonderfall voraus (vgl. Dhom a.a.O., Art. 63 RdNr. 23). Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. BayVGH vom 22. 12. 2011 Az. 2 B 11.2231 – juris; vom 5. 12. 2011 Az. 2 CS 11.1902 - juris; vom 13. 2. 2002 Az. 2 CS 01.1506 – juris), dass die Zulassung einer Abweichung Gründe erfordert, durch die sich das Vorhaben vom Regelfall unterscheidet und die etwa bewirkte Einbußen an geschützten Nachbarrechtspositionen vertretbar erscheinen lässt. Wie diese „Atypik“ beschaffen sein muss und ob sie sich auf Einzelfälle beschränkt, hängt von der jeweiligen Fallgruppe ab.
Im vorliegenden Fall ist keine der klassischen Ausnahmefälle einer atypischen Grundstückssituation gegeben. Das Baugrundstück liegt vielmehr im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans, der den rechtlichen Rahmen für die mögliche Bebauung vorgibt. Im fraglichen Bereich setzt dieser eine geschlossene Bebauung in unterschiedlicher Höhe (definiert über die Zahl der Vollgeschosse) fest. Der Bebauungsplan bestimmt den Umfang der Bebauung und stellt insoweit eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Der Grundstückseigentümer kann sich darauf verlassen, dass sein Grundstück im Rahmen der Festsetzungen des Bebauungsplans bebaut werden kann. Es besteht jedoch grundsätzlich kein Anspruch, diesen Rahmen zu überschreiten. Auch Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans stehen nach § 31 Abs. 1 und 2 BauGB im Ermessen der Bauaufsichtsbehörde. Die Beigeladene möchte jedoch durch die Aufstockung im 5. Obergeschoß sowie das Austrittsgebäude im Dachgeschoß das Gebäude über die Festsetzungen des Bebauungsplans um zwei Vollgeschosse erweitern. Diese Erweiterung ist jedoch nicht mehr von der privilegierenden Vorschrift des § 3 der Bebauungsplansatzung, welche Verkürzungen der Abstandsflächen vorsieht, erfasst.(...)"
Der Antrag des WEG-Sondereigentümers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs.5 VwGO war somit erfolgreich. Der Antragsteller wurde von Herrn Rechtsanwalt Wolfgang Erich Raithel, aus der Kanzlei Gast & Collegen, Neuhauser Strasse 15, München anwaltlich vertreten. Herr RA Raithel ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Fachanwalt für Bau- u. Architektenrecht. Er ist schwerpunktmäßig im Öffentlichen Baurecht tätig.