Denkmaleigenschaft eines Gebäudes und Nachbarschutz

19.01.2012, Autor: Herr Wolfgang Raithel / Lesedauer ca. 1 Min. (1991 mal gelesen)
Auch der Eigentümer eines geschützten Kulturdenkmals kann durch die Errichtung eines benachbarten Vorhabens in der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG verletzt sein

Der VGH München hat in einem Beschluß vom 04.08.2011 folgendes entschieden:


"(...) Der Antragsteller kann sich deshalb grundsätzlich auch auf die Verletzung von denkmalschutzrechtlichen Normen berufen, soweit sie drittschützend sind. Art. 6 Abs. 2 Satz 2 DSchG vermittelt grundsätzlich drittschützende Wirkung, weil auch der Eigentümer eines geschützten Kulturdenkmals durch die Errichtung eines benachbarten Vorhabens in der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG verletzt sein kann (vgl. BVerwG vom 21.04.2009 NVwZ 2009, 1231 [1232]; BayVGH vom 27.3.1992 Az. 26 CS 91.3589; OVG Berlin-Brandenburg vom 08.12.2010 Az. OVG 2 S 56.10 – juris). Dies ist aber nur dann der Fall, wenn das genehmigte Vorhaben die Denkmalwürdigkeit des Anwesens des Nachbarn erheblich beeinträchtigt. (...)"


Herr Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Wolfgang Erich Raithel, Kanzlei Gast & Collegen, Neuhauser Strasse 15, in 80331 München, befasst sich u.a. mit Fragen des Nachbarschutzes, auch bei denkmalgeschützten Gebäuden.

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