Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten? Ausnahmsweise ja

07.04.2011, Autor: Herr Wolfgang Raithel / Lesedauer ca. 1 Min. (4319 mal gelesen)
In einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren vor dem VG München, Az.: M 8 E 10.5037, ist einem Nachbarn ausnahmsweise ein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten zuerkannt worden.

Hintergrund war, dass das Verwaltungsgericht in einem vorausgegangenen verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren festgestellt hatte, dass das streitgegenständliche Bauvorhaben (ein sog. Sonderbau) Abstandsflächen zum Nachteil des benachbarten Grundstücks verletzt. Trotz mehrfacher Anträge an die zuständige Baubehörde, gegen den rechtswidrigen Bau einzuschreiten, blieb die Behörde untätig. Letztlich ist dem Nachbarn nichts anderes übrig geblieben, als mittels einstweiligen Rechtsschutzes ein bauaufsichtliches Einschreiten zu erzwingen. Der Antrag hatte, wie bereits ausgeführt, Erfolg.

Der Nachbar ist von Herrn Rechtsanwalt Wolfgang Erich Raithel vertreten worden. RA Raithel ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht und bearbeitet schwerpunktmäßig Fälle aus dem Bereich des öffentlichen Baurechts.

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