Adoptionsrecht: Bundesverfassungsgericht schafft Klarheit für Homosexuelle
20.02.2013, Autor: Herr Andreas Jäger / Lesedauer ca. 2 Min. (1285 mal gelesen)
Das Bundesverfassungsgericht erklärt das Verbot der "Sukzessivadoption" durch eingetragene Lebenspartner für verfassungswidrig. Ab sofort sind Adoptionen möglich.
Schwule und Lesben in Deutschland können ein weiteres Mal aufatmen. Mit einem Urteil hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe erneut die Rechte solcher homosexueller Paare entscheidend gestärkt, die sich für ein Zusammenleben in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft entschieden haben. Diesmal ging es darum, ob ein Lebenspartner das Adoptivkind, das der andere Lebenspartner in die eingetragene Lebenspartnerschaft mitgebracht hat, wiederum adoptieren darf. Das Bundesverfassungsgericht hat dies nun ausdrücklich bejaht (Urteil vom 19.02.2013 - 1 BvL 1/11; 1 BvR 3247/09).
Adoption war bislang verboten – Gesetzgeber muss handeln
Mit ihrer Entscheidung wenden sich die Richter gegen die bisher gültige gesetzliche Regelungen des Lebenspartnerschaftsgesetzes, die eine solche „Sukzessivadoption“ im Gegensatz zur Adoption eines leiblichen Kindes des anderen Lebenspartners unmöglich machten. Die Richter erklärten die entsprechenden Passagen für verfassungswidrig und setzten dem Gesetzgeber eine Frist bis zum 30.06.2014, um eine gesetzliche Anpassung vorzunehmen, die den Vorgaben des Urteils entspricht. Zugleich machten die Richter deutlich, dass bis dahin kein Spielraum mehr für Ungleichbehandlungen herrschen solle: Die bestehenden Regeln sollen bis zur Reform des Adoptionsrecht so interpretiert werden, dass auch ab sofort die Adoption des Adoptivkindes eines eingetragenen Lebenspartners möglich sein soll.
Schutz der Ehe als Institution nicht gefährdet
Ausgangspunkt der Streitigkeiten ist beim Adoptionsrecht, wie bei vielen anderen Fällen, in denen eine rechtliche Ungleichbehandlung zwischen eingetragenen Lebenspartnern und Eheleuten einer klassischen Ehe besteht, der „Schutz der Ehe und Familie“, den das Grundgesetz in Artikel 6 als Grundrecht darstellt und der – so auch das Bundesverfassungsgericht – oft missinterpretiert wird: Nur weil die klassische Ehe unter dem besonderen Schutz des Grundgesetzes stehe, bedeute dies nicht, dass alternative Formen des Zusammenlebens benachteiligt werden dürfen oder sollen. Zudem entspreche es unabhängig von der Art des Zusammenlebens der „Eltern“ dem Wohl des Kindes, wenn es in einer Gemeinschaft aufwachse, in der von beiden Partnern Verantwortung für das Kind übernommen werde.
Mit Ihrer Entscheidung schieben die Karlsruher Richter also nach der Hinterbliebenenversorgung, der Erbschaftsteuer und dem Familienzuschlag für Beamte nun einen weiteren Riegel vor noch immer bestehende Ungleichbehandlungen zwischen Eheleuten und eingetragenen Lebenspartnern.
Voraussetzungen der Adoption prüfen lassen
Adoptionsanträge homosexueller Paare in den genannten Fällen haben also ab sofort endlich Aussicht auf Erfolg. Nachdem die Ungleichbehandlung bei der Sukzessivadoption nun vom Tisch ist, können eingetragene Lebenspartner als gemeinsame Eltern ein Kind adoptieren. Nichtsdestotrotz ist natürlich auch eine solche Adoption an rechtliche Voraussetzungen gebunden, die erfüllt sein müssen. Um das Verfahren also so unkompliziert und reibungslos wie möglich gestalten zu können, empfiehlt es sich, die rechtlichen Voraussetzungen im individuellen Fall durch einen Rechtsanwalt vorab prüfen zu lassen. Gleiches gilt, wenn eine Adoption im laufenden Verfahren aus rechtlichen Gründen – beispielsweise, weil das Kindeswohl in Frage gestellt wird – verweigert wird.
Andreas Jäger
Rechtsanwalt und Mediator,
Fachanwalt für Erbrecht,
Fachanwalt für Familienrecht
https://www.gks-rechtsanwaelte.de
Schwule und Lesben in Deutschland können ein weiteres Mal aufatmen. Mit einem Urteil hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe erneut die Rechte solcher homosexueller Paare entscheidend gestärkt, die sich für ein Zusammenleben in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft entschieden haben. Diesmal ging es darum, ob ein Lebenspartner das Adoptivkind, das der andere Lebenspartner in die eingetragene Lebenspartnerschaft mitgebracht hat, wiederum adoptieren darf. Das Bundesverfassungsgericht hat dies nun ausdrücklich bejaht (Urteil vom 19.02.2013 - 1 BvL 1/11; 1 BvR 3247/09).
Adoption war bislang verboten – Gesetzgeber muss handeln
Mit ihrer Entscheidung wenden sich die Richter gegen die bisher gültige gesetzliche Regelungen des Lebenspartnerschaftsgesetzes, die eine solche „Sukzessivadoption“ im Gegensatz zur Adoption eines leiblichen Kindes des anderen Lebenspartners unmöglich machten. Die Richter erklärten die entsprechenden Passagen für verfassungswidrig und setzten dem Gesetzgeber eine Frist bis zum 30.06.2014, um eine gesetzliche Anpassung vorzunehmen, die den Vorgaben des Urteils entspricht. Zugleich machten die Richter deutlich, dass bis dahin kein Spielraum mehr für Ungleichbehandlungen herrschen solle: Die bestehenden Regeln sollen bis zur Reform des Adoptionsrecht so interpretiert werden, dass auch ab sofort die Adoption des Adoptivkindes eines eingetragenen Lebenspartners möglich sein soll.
Schutz der Ehe als Institution nicht gefährdet
Ausgangspunkt der Streitigkeiten ist beim Adoptionsrecht, wie bei vielen anderen Fällen, in denen eine rechtliche Ungleichbehandlung zwischen eingetragenen Lebenspartnern und Eheleuten einer klassischen Ehe besteht, der „Schutz der Ehe und Familie“, den das Grundgesetz in Artikel 6 als Grundrecht darstellt und der – so auch das Bundesverfassungsgericht – oft missinterpretiert wird: Nur weil die klassische Ehe unter dem besonderen Schutz des Grundgesetzes stehe, bedeute dies nicht, dass alternative Formen des Zusammenlebens benachteiligt werden dürfen oder sollen. Zudem entspreche es unabhängig von der Art des Zusammenlebens der „Eltern“ dem Wohl des Kindes, wenn es in einer Gemeinschaft aufwachse, in der von beiden Partnern Verantwortung für das Kind übernommen werde.
Mit Ihrer Entscheidung schieben die Karlsruher Richter also nach der Hinterbliebenenversorgung, der Erbschaftsteuer und dem Familienzuschlag für Beamte nun einen weiteren Riegel vor noch immer bestehende Ungleichbehandlungen zwischen Eheleuten und eingetragenen Lebenspartnern.
Voraussetzungen der Adoption prüfen lassen
Adoptionsanträge homosexueller Paare in den genannten Fällen haben also ab sofort endlich Aussicht auf Erfolg. Nachdem die Ungleichbehandlung bei der Sukzessivadoption nun vom Tisch ist, können eingetragene Lebenspartner als gemeinsame Eltern ein Kind adoptieren. Nichtsdestotrotz ist natürlich auch eine solche Adoption an rechtliche Voraussetzungen gebunden, die erfüllt sein müssen. Um das Verfahren also so unkompliziert und reibungslos wie möglich gestalten zu können, empfiehlt es sich, die rechtlichen Voraussetzungen im individuellen Fall durch einen Rechtsanwalt vorab prüfen zu lassen. Gleiches gilt, wenn eine Adoption im laufenden Verfahren aus rechtlichen Gründen – beispielsweise, weil das Kindeswohl in Frage gestellt wird – verweigert wird.
Andreas Jäger
Rechtsanwalt und Mediator,
Fachanwalt für Erbrecht,
Fachanwalt für Familienrecht
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