Erhöhte Unterhaltsansprüche nach der Scheidung wegen „ehebedingter Nachteile“
08.07.2011, Autor: Herr Andreas Jäger / Lesedauer ca. 2 Min. (2469 mal gelesen)
Stellt ein Ehepartner nach der Hochzeit beispielsweise auf Grund der Geburt eines Kindes seine Karriere hinten an, so kann er oder sie im Falle einer Scheidung grundsätzlich unbefristet Unterhaltsansprüche vom Ex-Partner wegen so genannter „ehebedingter Nachteile“ fordern.
Zahlt der Ex-Partner nicht, oder meint er, nur zu befristeter Zahlung verpflichtet zu sein, so kann er gerichtlich zur (unbefristeten) Leistung verurteilt werden – wie ein neueres Urteil des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe nun bestätigte (Az.: XII ZR 108/09).
Änderung der Rollenverteilung in der Ehe: Nachteile werden mit Unterhalt ausgeglichen
Geklagt hatte im aktuellen Fall eine Frau, die nach der Hochzeit im Jahre 1987 und nach der Geburt eines ehelichen Kindes im Jahre 1988 ihre Festanstellung in einem Großkonzern aufgegeben hatte, um sich daraufhin neben teilweiser selbstständiger Tätigkeit und teilweiser Tätigkeit im Angestelltenverhältnis um die Erziehung des Kindes kümmern zu können.
Im Verfahren um nachehelichen Unterhalt forderte die Klägerin vor dem zunächst zuständigen Amtsgericht von ihrem Ex-Mann eine angemessene Unterhaltszahlung und bekam monatlich 600,00€ zugesprochen.
Diese Abweichung vom Grundsatz, dass nach einer Scheidung jeder Partner für seinen eigenen Unterhalt zuständig ist, erachtete das Gericht für angemessen, da das aktuelle Einkommen der Klägerin unter dem liege, welches sie wahrscheinlich heutzutage erhalten würde, wenn sie sich nicht der Kindererziehung gewidmet hätte.
Ex-Mann zog erfolglos durch die Instanzen
Der Ex-Ehemann, der sich mit diesem Urteil nicht zufrieden geben wollte, legte gegen das Urteil Berufung zum nächsthöheren Oberlandesgericht ein, welches jedoch abermals der Ex-Ehefrau Recht gab. Auch die Revision des Bundesgerichtshofes blieb für den unterhaltsverpflichteten Ex-Ehemann erfolglos: Durch die in der Ehe praktizierte Rollenverteilung im konkreten Falle seien der Ehefrau finanzielle Nachteile entstanden, die nun nach der Scheidung durch den Ex-Mann ausgeglichen werden müssten.
Wichtig ist dabei vor allem, dass die Unterhaltsverpflichtung aufgrund ehebedingter Nachteile zeitlich unbefristet besteht.
Es kommt nicht auf das Einverständnis des Ehegatten an
Zudem stellte der BGH grundsätzlich klar, dass eine Änderung der praktizierten Rollenverteilung innerhalb einer Ehe, aus der später Unterhaltsansprüche wegen ehebedingter Nachteile entstehen könnten, nicht vom Einverständnis des jeweils anderen Ehegatten abhänge.
Wer sich innerhalb der Ehe dazu entschließe, einen Job für die Kindererziehung aufzugeben, muss sich demnach nicht die Einwilligung des Ehepartners einholen. Dies bedeutet auch, dass Unterhaltsverpflichtungen mit dem Einwand, dass eine Einwilligung zur Aufgabe des Jobs nicht gegeben worden sei, nicht abgewehrt werden können.
Bestehen Unterhaltsansprüche? Gang zum Rechtsanwalt schafft Klarheit
Wer eine Scheidung beantragen will, braucht dafür rechtlich zwingend die Unterstützung eines Rechtsanwaltes. Im Gespräch mit seinem Mandanten werden dabei auch sämtliche Anhaltspunkte „abgeklopft“, die zu einer Unterhaltsverpflichtung des Ehegatten führen könnten. Hier empfiehlt sich der Gang zum Fachanwalt für Familienrecht: Aufgrund nachgewiesen vertiefter Kenntnisse im Scheidungs- und Unterhaltsrecht kann dieser im Falle einer Scheidung alle unterhaltsbegründenden Aspekte unter Beachtung der aktuellsten Rechtsprechung vortragen und somit das im Einzelfall bestmögliche Ergebnis vor Gericht erreichen.
Andreas Jäger
Fachanwalt für Familienrecht,
Fachanwalt für Erbrecht
https://www.gks-rechtsanwaelte.de
Zahlt der Ex-Partner nicht, oder meint er, nur zu befristeter Zahlung verpflichtet zu sein, so kann er gerichtlich zur (unbefristeten) Leistung verurteilt werden – wie ein neueres Urteil des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe nun bestätigte (Az.: XII ZR 108/09).
Änderung der Rollenverteilung in der Ehe: Nachteile werden mit Unterhalt ausgeglichen
Geklagt hatte im aktuellen Fall eine Frau, die nach der Hochzeit im Jahre 1987 und nach der Geburt eines ehelichen Kindes im Jahre 1988 ihre Festanstellung in einem Großkonzern aufgegeben hatte, um sich daraufhin neben teilweiser selbstständiger Tätigkeit und teilweiser Tätigkeit im Angestelltenverhältnis um die Erziehung des Kindes kümmern zu können.
Im Verfahren um nachehelichen Unterhalt forderte die Klägerin vor dem zunächst zuständigen Amtsgericht von ihrem Ex-Mann eine angemessene Unterhaltszahlung und bekam monatlich 600,00€ zugesprochen.
Diese Abweichung vom Grundsatz, dass nach einer Scheidung jeder Partner für seinen eigenen Unterhalt zuständig ist, erachtete das Gericht für angemessen, da das aktuelle Einkommen der Klägerin unter dem liege, welches sie wahrscheinlich heutzutage erhalten würde, wenn sie sich nicht der Kindererziehung gewidmet hätte.
Ex-Mann zog erfolglos durch die Instanzen
Der Ex-Ehemann, der sich mit diesem Urteil nicht zufrieden geben wollte, legte gegen das Urteil Berufung zum nächsthöheren Oberlandesgericht ein, welches jedoch abermals der Ex-Ehefrau Recht gab. Auch die Revision des Bundesgerichtshofes blieb für den unterhaltsverpflichteten Ex-Ehemann erfolglos: Durch die in der Ehe praktizierte Rollenverteilung im konkreten Falle seien der Ehefrau finanzielle Nachteile entstanden, die nun nach der Scheidung durch den Ex-Mann ausgeglichen werden müssten.
Wichtig ist dabei vor allem, dass die Unterhaltsverpflichtung aufgrund ehebedingter Nachteile zeitlich unbefristet besteht.
Es kommt nicht auf das Einverständnis des Ehegatten an
Zudem stellte der BGH grundsätzlich klar, dass eine Änderung der praktizierten Rollenverteilung innerhalb einer Ehe, aus der später Unterhaltsansprüche wegen ehebedingter Nachteile entstehen könnten, nicht vom Einverständnis des jeweils anderen Ehegatten abhänge.
Wer sich innerhalb der Ehe dazu entschließe, einen Job für die Kindererziehung aufzugeben, muss sich demnach nicht die Einwilligung des Ehepartners einholen. Dies bedeutet auch, dass Unterhaltsverpflichtungen mit dem Einwand, dass eine Einwilligung zur Aufgabe des Jobs nicht gegeben worden sei, nicht abgewehrt werden können.
Bestehen Unterhaltsansprüche? Gang zum Rechtsanwalt schafft Klarheit
Wer eine Scheidung beantragen will, braucht dafür rechtlich zwingend die Unterstützung eines Rechtsanwaltes. Im Gespräch mit seinem Mandanten werden dabei auch sämtliche Anhaltspunkte „abgeklopft“, die zu einer Unterhaltsverpflichtung des Ehegatten führen könnten. Hier empfiehlt sich der Gang zum Fachanwalt für Familienrecht: Aufgrund nachgewiesen vertiefter Kenntnisse im Scheidungs- und Unterhaltsrecht kann dieser im Falle einer Scheidung alle unterhaltsbegründenden Aspekte unter Beachtung der aktuellsten Rechtsprechung vortragen und somit das im Einzelfall bestmögliche Ergebnis vor Gericht erreichen.
Andreas Jäger
Fachanwalt für Familienrecht,
Fachanwalt für Erbrecht
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