Erben können sich Resturlaub des Verstorbenen anrechnen lassen!
09.12.2015, Autor: Herr Andreas Jäger / Lesedauer ca. 2 Min. (305 mal gelesen)
Erben haben einen Abgeltungsanspruch gegen den ehemaligen Arbeitgeber des Verstorbenen. Das heißt, dass sie sich dessen bestehenden Urlaubstage in Form von Geld auszahlen lassen können.
Eine Entscheidung des Arbeitsgerichtes Berlin (AG) macht stutzig: Eigentlich rechnet niemand damit, dass noch bestehender Urlaub eines Verstorbenen weiterhin Wirkung entfaltet. Doch genau das entschied das AG: Erben können sich die noch bestehenden Urlaubstage des Toten auszahlen lassen. Im konkreten Fall (Az.: 56 Ca 10968/15) klagten die Erben einer Frau, die zum Zeitpunkt ihres Todes noch 33 offene Urlaubstage hatte.
Todesfall beendet Arbeitsverhältnis – finanzieller Urlaubsausgleich wird vererbt
Beim ersten Lesen beschleicht Hinterbliebene doch leichte Verwunderung: Grundsätzlich wäre ja anzunehmen, dass ein Verstorbener keinen Urlaub mehr benötigt. Und dennoch kommt das Gericht zu einem bestehenden Anspruch der Erben. Es begründet seine Entscheidung mit dem Europarecht: In einer EU-Richtlinie ist festgesetzt, dass nicht genommener Urlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Form von Geld ersetzt wird. Das Berliner Gericht hält auch den Todesfall eines Arbeitnehmers für eine solche Beendigung. Diese Argumentation führt dazu, dass der Abgeltungsanspruch des Verstorbenen auf die Erben übergeht und diese nach Ansicht des Gerichts einen finanziellen Ausgleich bekommen müssen.
AG Berlin widerspricht mit diesem Urteil dem Bundesarbeitsgericht
Ob die Entscheidung jedoch Bestand haben wird, ist noch nicht geklärt, da noch Berufung zum Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg eingelegt werden kann. Außerdem steht die jetzige Entscheidung des AG Berlin nicht im Einklang mit einem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes aus dem Jahr 2011 (9 AZR 416/10).
Verstirbt ein naher Angehöriger, so sind Hinterbliebene durch die eigene Trauer und die vielen Dinge, die nach dem Tod eines Menschen geklärt werden müssen, besonders eingespannt. Nichtsdestotrotz sollten die erbrechtlichen Verhältnisse unbedingt zeitnah geklärt werden, zumal in so mancher Hinsicht gesetzliche Fristen beachtet werden müssen. Mit der beschriebenen Entscheidung des AG Berlin ist eine weitere Regelungskomponente für Hinterbliebene hinzugetreten, die beachtet werden sollte. Wir empfehlen im Hinblick auf die nahezu unübersichtliche Menge an zu erledigenden Aufgaben im Sterbefall, sich umfangreiche juristische Unterstützung an Board zu holen, um drohende rechtlichen Nachteile zu vermeiden.
Andreas Jäger
Rechtsanwalt und Mediator,
Fachanwalt für Familienrecht,
Fachanwalt für Erbrecht
Tel.: 0202 245670
https://www.gks-rechtsanwaelte.de
Eine Entscheidung des Arbeitsgerichtes Berlin (AG) macht stutzig: Eigentlich rechnet niemand damit, dass noch bestehender Urlaub eines Verstorbenen weiterhin Wirkung entfaltet. Doch genau das entschied das AG: Erben können sich die noch bestehenden Urlaubstage des Toten auszahlen lassen. Im konkreten Fall (Az.: 56 Ca 10968/15) klagten die Erben einer Frau, die zum Zeitpunkt ihres Todes noch 33 offene Urlaubstage hatte.
Todesfall beendet Arbeitsverhältnis – finanzieller Urlaubsausgleich wird vererbt
Beim ersten Lesen beschleicht Hinterbliebene doch leichte Verwunderung: Grundsätzlich wäre ja anzunehmen, dass ein Verstorbener keinen Urlaub mehr benötigt. Und dennoch kommt das Gericht zu einem bestehenden Anspruch der Erben. Es begründet seine Entscheidung mit dem Europarecht: In einer EU-Richtlinie ist festgesetzt, dass nicht genommener Urlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Form von Geld ersetzt wird. Das Berliner Gericht hält auch den Todesfall eines Arbeitnehmers für eine solche Beendigung. Diese Argumentation führt dazu, dass der Abgeltungsanspruch des Verstorbenen auf die Erben übergeht und diese nach Ansicht des Gerichts einen finanziellen Ausgleich bekommen müssen.
AG Berlin widerspricht mit diesem Urteil dem Bundesarbeitsgericht
Ob die Entscheidung jedoch Bestand haben wird, ist noch nicht geklärt, da noch Berufung zum Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg eingelegt werden kann. Außerdem steht die jetzige Entscheidung des AG Berlin nicht im Einklang mit einem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes aus dem Jahr 2011 (9 AZR 416/10).
Verstirbt ein naher Angehöriger, so sind Hinterbliebene durch die eigene Trauer und die vielen Dinge, die nach dem Tod eines Menschen geklärt werden müssen, besonders eingespannt. Nichtsdestotrotz sollten die erbrechtlichen Verhältnisse unbedingt zeitnah geklärt werden, zumal in so mancher Hinsicht gesetzliche Fristen beachtet werden müssen. Mit der beschriebenen Entscheidung des AG Berlin ist eine weitere Regelungskomponente für Hinterbliebene hinzugetreten, die beachtet werden sollte. Wir empfehlen im Hinblick auf die nahezu unübersichtliche Menge an zu erledigenden Aufgaben im Sterbefall, sich umfangreiche juristische Unterstützung an Board zu holen, um drohende rechtlichen Nachteile zu vermeiden.
Andreas Jäger
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