Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete nur bei Vereinbarung über Wohnungsgröße
07.04.2014, Autor: Herr Andreas Jäger / Lesedauer ca. 2 Min. (600 mal gelesen)
Kein Geld zurück trotz Lüge des Maklers
Mietverhältnisse bergen großes Konfliktpotenzial. Zwischen Mietern und Vermietern entbrennt immer wieder der Streit um Schönheitsreparaturen, Betriebskosten, Mieterhöhungen oder um die Wohnungsgröße. Mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen der Mieter wegen der Wohnflächendifferenz die Miete mindern darf, hat sich das Amtsgericht München (AG) in seiner aktuellen Entscheidung befasst (424 C 10773/13).
Mieter können sich nicht auf die Angaben in Inseraten oder auf die Aussagen des Maklers verlassen. Enthält der Mietvertrag keine Angaben zu der Wohnfläche, ist dies ein Indiz dafür, dass der Vermieter keine verbindlichen Zusagen machen will. Dann ist es Sache des Mieters, für Klarheit zu sorgen.
Wohnung misst rund 40 qm weniger als angegeben
Im vorliegenden Fall wurde die spätere Mieterin durch eine Internetanzeige auf eine Wohnung aufmerksam. Die Wohnungsgröße war dort mit ca. 164 qm beschrieben. Während eines Besichtigungstermins gab der Makler die Wohnfläche ebenfalls mit 164 qm an. Außerdem übergab er einen Grundrissplan, nach dem die Gesamtfläche 156 qm beträgt. Die Frau mietete die Wohnung. Im Mietvertrag wurde keine Wohnfläche ausgewiesen. Als Mietzins wurden monatlich 2.450 Euro zuzüglich Nebenkosten vereinbart. Nach dem Einzug beauftragte die Mieterin einen Architekten, der feststellte, dass die Wohnfläche nur 126 qm beträgt. Die Mieterin erhob Klage. Sie forderte Rückzahlung der wegen der Wohnflächendifferenz zu viel bezahlten Miete in Höhe von 6.642 Euro und für die Zukunft die Feststellung, dass nur eine geringere Miete zu entrichten ist.
Das AG hat die Klage abgewiesen.
Lüge des Maklers wird dem Vermieter nicht zugerechnet
Ein Mieter hat grundsätzlich einen Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete, wenn die tatsächliche Wohnfläche von der vertraglich vereinbarten Wohnfläche um mehr als 10 % nach unten abweicht. Denn dann ist ein Mangel gegeben, so das AG. Voraussetzung ist aber, dass zwischen den Mietvertragsparteien eine Vereinbarung über die Größe der Wohnung zustande gekommen ist. Eine bestimmte Wohnungsgröße in einer Annonce des Maklers ist für eine solche Vereinbarung nicht ausreichend. Denn die Angaben des Maklers können dem Vermieter nicht zugerechnet werden. Enthält der Mietvertrag keine Angaben zu der Wohnungsgröße, ist dies ein wichtiges Anzeichen für den Mieter dafür, dass der Vermieter keine verbindlichen Zusagen machen will.
Geld zurück nur bei Vereinbarung im Mietvertrag
Wenn im Mietvertrag keine Fläche angegeben ist, ist es Mietern zu empfehlen, den Vermieter um die Aufnahme eines solchen Punktes - ggf. mit anwaltlicher Unterstützung - zu bitten. Denn nur dann kann im Fall einer Wohnflächendifferenz die Rückzahlung des zu viel gezahlten Mietzinses gefordert werden.
Oliver Schöning
Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Familienrecht,
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Telefon: 0202 245 670
https://www.gks-rechtsanwaelte.de
Mietverhältnisse bergen großes Konfliktpotenzial. Zwischen Mietern und Vermietern entbrennt immer wieder der Streit um Schönheitsreparaturen, Betriebskosten, Mieterhöhungen oder um die Wohnungsgröße. Mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen der Mieter wegen der Wohnflächendifferenz die Miete mindern darf, hat sich das Amtsgericht München (AG) in seiner aktuellen Entscheidung befasst (424 C 10773/13).
Mieter können sich nicht auf die Angaben in Inseraten oder auf die Aussagen des Maklers verlassen. Enthält der Mietvertrag keine Angaben zu der Wohnfläche, ist dies ein Indiz dafür, dass der Vermieter keine verbindlichen Zusagen machen will. Dann ist es Sache des Mieters, für Klarheit zu sorgen.
Wohnung misst rund 40 qm weniger als angegeben
Im vorliegenden Fall wurde die spätere Mieterin durch eine Internetanzeige auf eine Wohnung aufmerksam. Die Wohnungsgröße war dort mit ca. 164 qm beschrieben. Während eines Besichtigungstermins gab der Makler die Wohnfläche ebenfalls mit 164 qm an. Außerdem übergab er einen Grundrissplan, nach dem die Gesamtfläche 156 qm beträgt. Die Frau mietete die Wohnung. Im Mietvertrag wurde keine Wohnfläche ausgewiesen. Als Mietzins wurden monatlich 2.450 Euro zuzüglich Nebenkosten vereinbart. Nach dem Einzug beauftragte die Mieterin einen Architekten, der feststellte, dass die Wohnfläche nur 126 qm beträgt. Die Mieterin erhob Klage. Sie forderte Rückzahlung der wegen der Wohnflächendifferenz zu viel bezahlten Miete in Höhe von 6.642 Euro und für die Zukunft die Feststellung, dass nur eine geringere Miete zu entrichten ist.
Das AG hat die Klage abgewiesen.
Lüge des Maklers wird dem Vermieter nicht zugerechnet
Ein Mieter hat grundsätzlich einen Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete, wenn die tatsächliche Wohnfläche von der vertraglich vereinbarten Wohnfläche um mehr als 10 % nach unten abweicht. Denn dann ist ein Mangel gegeben, so das AG. Voraussetzung ist aber, dass zwischen den Mietvertragsparteien eine Vereinbarung über die Größe der Wohnung zustande gekommen ist. Eine bestimmte Wohnungsgröße in einer Annonce des Maklers ist für eine solche Vereinbarung nicht ausreichend. Denn die Angaben des Maklers können dem Vermieter nicht zugerechnet werden. Enthält der Mietvertrag keine Angaben zu der Wohnungsgröße, ist dies ein wichtiges Anzeichen für den Mieter dafür, dass der Vermieter keine verbindlichen Zusagen machen will.
Geld zurück nur bei Vereinbarung im Mietvertrag
Wenn im Mietvertrag keine Fläche angegeben ist, ist es Mietern zu empfehlen, den Vermieter um die Aufnahme eines solchen Punktes - ggf. mit anwaltlicher Unterstützung - zu bitten. Denn nur dann kann im Fall einer Wohnflächendifferenz die Rückzahlung des zu viel gezahlten Mietzinses gefordert werden.
Oliver Schöning
Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Familienrecht,
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Telefon: 0202 245 670
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