Unterhalt und Kinderbetreuung: Wie viel müssen geschiedene Eltern arbeiten?
23.04.2014, Autor: Herr Andreas Jäger / Lesedauer ca. 2 Min. (540 mal gelesen)
Keine Pflicht zur Vollzeittätigkeit trotz Ganztagsbetreuung des Kindes
Geschiedene Partner, die sich für die Betreuung des gemeinsamen Kindes entschieden haben, müssen durch eine eigene Arbeit grundsätzlich – soweit möglich – für ihren eigenen Unterhalt sorgen und erhalten von ihren Ex-Partnern zusätzlich einen „Betreuungsunterhalt“.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) hat nun entschieden, dass eine Mutter auch dann nicht länger als 25 Stunden in der Woche arbeiten muss, wenn ihr 5-jähriger Sohn bis 17 Uhr in einer Ganztagsbetreuung untergebracht ist (OLG Düsseldorf, Az.: II-1 UF 180/13).
Der Hintergrund: Betreuungsunterhalt
Ist nach einer Scheidung einer der Partner für die Betreuung des gemeinsamen Kindes zuständig, so kann er vom anderen Partner grundsätzlich für drei Jahre nach der Geburt des Kindes Betreuungsunterhalt verlangen. Dabei handelt es sich um einen gesetzlichen Ausgleich für den betreuenden Elternteil dafür, dass er oder sie wegen der Kinderbetreuung nicht vollumfänglich berufstätig sein und damit mehr Geld verdienen kann. Dieser Anspruch kann sich allerdings auch über die drei Jahre hinaus verlängern, wenn ein Gericht dies für notwendig erachtet.
Um der Unterhaltsverpflichtung (zumindest teilweise) zu entgehen, stellt sich für den zahlenden Partner in diesen Fällen stets die Frage, ob der betreuende Partner nicht doch länger arbeiten könnte - insbesondere, wenn für die Kinder eine Ganztagsbetreuung möglich ist.
Mutter wollte mehr Betreuungsunterhalt – zu Recht
Der entschiedene Fall trug sich wie folgt zu: Nachdem eine das gemeinsame 5-jährige Kind betreuende Mutter von einer Vollzeitstelle auf eine Teilzeitstelle (mit einem Wochenumfang von 25 Stunden) „herunterfuhr“, begehrte sie eine Erhöhung des Betreuungsunterhaltes von ihrem Ex-Mann. Dieser war jedoch vor dem Hintergrund, dass der Sohn täglich bis 17 Uhr durch einen Hort versorgt war, der Überzeugung, dass die Mutter eine „vollschichtige Erwerbsobliegenheit“ treffe und 25 Stunden Arbeit in der Woche zu wenig seien. Vielmehr solle die Frau mehr arbeiten, womit sich die Unterhaltsverpflichtung reduzieren würde.
Dem jedoch erteilte das OLG Düsseldorf im entschiedenen Falle eine Absage: Da im konkreten Fall nicht sichergestellt war, dass der Sohn bei einer Vollzeitarbeit der Mutter nach 17 Uhr noch betreut würde und auch über die reguläre „Hortzeit“ hinaus für Kinder in diesem Alter noch eine Betreuung notwendig sei, sei die Mutter nicht zu einer vollschichtigen Arbeit verpflichtet. Zudem sei ihr auch die durch die Fremdbetreuung gewonnene Zeit nicht in irgendeiner Weise anzurechnen. Die Mutter müsse nicht während der gesamten Zeit der Fremdbetreuung des Kindes am Tage arbeiten, da ihr auch noch Zeiträume für Arztbesuche, Behördengänge, Einkäufe sowie Haushaltsarbeit einzuräumen seien.
Streitthema Unterhalt
Der geschilderte Fall zeigt eindrucksvoll, dass gerade nach einer Scheidung der Streit um den Unterhalt nahezu vorprogrammiert ist. Gerade Elternteile, die sich für die Kindesbetreuung entschieden haben, sollten in solchen Fällen nicht „zurückstecken“ und ihre Bedürfnisse (und die Bedürfnisse des Kindes) gegenüber dem Ex-Partner durchsetzen. Hierbei hilft optimalerweise schon während der Scheidung der beauftragte Fachanwalt für Familienrecht.
Andreas Jäger
Rechtsanwalt und Mediator,
Fachanwalt für Erbrecht,
Fachanwalt für Familienrecht
Telefon: 0202 245 670
https://www.gks-rechtsanwaelte.de
Geschiedene Partner, die sich für die Betreuung des gemeinsamen Kindes entschieden haben, müssen durch eine eigene Arbeit grundsätzlich – soweit möglich – für ihren eigenen Unterhalt sorgen und erhalten von ihren Ex-Partnern zusätzlich einen „Betreuungsunterhalt“.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) hat nun entschieden, dass eine Mutter auch dann nicht länger als 25 Stunden in der Woche arbeiten muss, wenn ihr 5-jähriger Sohn bis 17 Uhr in einer Ganztagsbetreuung untergebracht ist (OLG Düsseldorf, Az.: II-1 UF 180/13).
Der Hintergrund: Betreuungsunterhalt
Ist nach einer Scheidung einer der Partner für die Betreuung des gemeinsamen Kindes zuständig, so kann er vom anderen Partner grundsätzlich für drei Jahre nach der Geburt des Kindes Betreuungsunterhalt verlangen. Dabei handelt es sich um einen gesetzlichen Ausgleich für den betreuenden Elternteil dafür, dass er oder sie wegen der Kinderbetreuung nicht vollumfänglich berufstätig sein und damit mehr Geld verdienen kann. Dieser Anspruch kann sich allerdings auch über die drei Jahre hinaus verlängern, wenn ein Gericht dies für notwendig erachtet.
Um der Unterhaltsverpflichtung (zumindest teilweise) zu entgehen, stellt sich für den zahlenden Partner in diesen Fällen stets die Frage, ob der betreuende Partner nicht doch länger arbeiten könnte - insbesondere, wenn für die Kinder eine Ganztagsbetreuung möglich ist.
Mutter wollte mehr Betreuungsunterhalt – zu Recht
Der entschiedene Fall trug sich wie folgt zu: Nachdem eine das gemeinsame 5-jährige Kind betreuende Mutter von einer Vollzeitstelle auf eine Teilzeitstelle (mit einem Wochenumfang von 25 Stunden) „herunterfuhr“, begehrte sie eine Erhöhung des Betreuungsunterhaltes von ihrem Ex-Mann. Dieser war jedoch vor dem Hintergrund, dass der Sohn täglich bis 17 Uhr durch einen Hort versorgt war, der Überzeugung, dass die Mutter eine „vollschichtige Erwerbsobliegenheit“ treffe und 25 Stunden Arbeit in der Woche zu wenig seien. Vielmehr solle die Frau mehr arbeiten, womit sich die Unterhaltsverpflichtung reduzieren würde.
Dem jedoch erteilte das OLG Düsseldorf im entschiedenen Falle eine Absage: Da im konkreten Fall nicht sichergestellt war, dass der Sohn bei einer Vollzeitarbeit der Mutter nach 17 Uhr noch betreut würde und auch über die reguläre „Hortzeit“ hinaus für Kinder in diesem Alter noch eine Betreuung notwendig sei, sei die Mutter nicht zu einer vollschichtigen Arbeit verpflichtet. Zudem sei ihr auch die durch die Fremdbetreuung gewonnene Zeit nicht in irgendeiner Weise anzurechnen. Die Mutter müsse nicht während der gesamten Zeit der Fremdbetreuung des Kindes am Tage arbeiten, da ihr auch noch Zeiträume für Arztbesuche, Behördengänge, Einkäufe sowie Haushaltsarbeit einzuräumen seien.
Streitthema Unterhalt
Der geschilderte Fall zeigt eindrucksvoll, dass gerade nach einer Scheidung der Streit um den Unterhalt nahezu vorprogrammiert ist. Gerade Elternteile, die sich für die Kindesbetreuung entschieden haben, sollten in solchen Fällen nicht „zurückstecken“ und ihre Bedürfnisse (und die Bedürfnisse des Kindes) gegenüber dem Ex-Partner durchsetzen. Hierbei hilft optimalerweise schon während der Scheidung der beauftragte Fachanwalt für Familienrecht.
Andreas Jäger
Rechtsanwalt und Mediator,
Fachanwalt für Erbrecht,
Fachanwalt für Familienrecht
Telefon: 0202 245 670
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