Vaterschaftstest – wer trägt die Kosten des Verfahrens?
16.07.2014, Autor: Herr Andreas Jäger / Lesedauer ca. 2 Min. (555 mal gelesen)
Begründete Zweifel an Vaterschaft können Gerichtsverfahrenskosten mindern
Die Anzahl der Vaterschaftstests nimmt stetig zu und stets stellt sich die Frage, wer für die Kosten des gerichtlichen sowie des medizinisch anspruchsvollen Verfahrens aufkommen muss. Man könnte voreilig schließen, dass die Kostenverteilung nach dem Prinzip „wer verliert, der muss auch bezahlen“ funktionieren sollte.
Dem ist allerdings nicht so, wie der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Fall entschieden hat. Vielmehr liege es im Ermessen des Gerichts, welchen Anteil Mutter und Vater an den Kosten des Verfahrens zu tragen haben (BGH, Az.: XII ZB 15/13).
Mutter wollte Vaterschaft feststellen lassen – Vater sollte bezahlen
Der entschiedene Fall ereignete sich wie folgt: Nachdem eine Mutter im Frühjahr 2007 eine Tochter bekam, beantragte sie für Ihre Tochter, die Vaterschaft eines in Frage kommenden Mannes gerichtlich feststellen zu lassen. Dies kommt häufiger vor, da sich an die Vaterschaft auch Unterhaltspflichten anknüpfen. Da sich der Betroffene zum einen darauf berief, zeugungsunfähig zu sein und zum anderen äußerte, dass neben ihm auch noch andere Männer als Vater des Kindes in Frage kommen könnten, holte das Amtsgericht zur Klärung der Vaterschaft ein Abstammungsgutachten ein. In diesem wurde die Vaterschaft des betroffenen Mannes dann allerdings zu 99,99% festgestellt, was dieser auch akzeptierte.
Nicht akzeptieren wollte er allerdings den Umstand, dass er – so die gerichtliche Entscheidung – die Kosten des gesamten Verfahrens tragen sollte. Hiergegen wendete er sich – erfolglos – mit einer Rechtsbeschwerde in die nächste Instanz beim Oberlandesgericht. Um nicht auf den Kosten sitzenzubleiben, trug der Mann das Verfahren vor den Bundesgerichtshof, der ihm letztinstanzlich Recht gab und ausführte, dass der Vater die Kosten nicht alleine tragen müsse.
Kosten in Abstammungsverfahren im Ermessen des Gerichts
Ihre Entscheidung begründeten die Richter damit, dass sich in einem so genannten „Abstammungsverfahren“ formal nicht wie in einem Streitverfahren zwei Parteien gegenüberstünden, von denen die Partei, die den Prozess verliert, die Kosten tragen müsse. Vielmehr handele es sich um ein „einseitiges Antragsverfahren“ – mit der Folge, dass die Kosten nach anderen Prinzipien verteilt werden müssten. Hier beispielsweise sah das Gericht die Veranlassung des Verfahrens durch die Mutter als Kriterium – ein wenig nach dem Motto „wer die Musik bestellt, muss sie auch bezahlen“. Auch der Umstand, dass der zunächst nur vermeintliche Vater mit seiner Aussage über weitere in Frage kommende Partner berechtigte Zweifel an seiner Vaterschaft äußerte und somit ein Abstammungsgutachten in Auftrag gegeben werden musste, sei zu berücksichtigen.
Der Fall wurde vom BGH daher wieder an das Oberlandesgericht zurück verwiesen, welches die Kostenentscheidung erneut treffen und dabei auch den Verursacheranteil der Mutter berücksichtigen soll.
Gegen einseitige Kostenlast wehren
Die Entscheidung macht Mut für solche Abstammungsverfahren, in denen Betroffenen die Kosten einseitig auferlegt wurden. Fortan müssen die Umstände des Einzelfalls vom Richter abgewogen und die Kosten des Verfahrens auf Grund dieser Ermessensentscheidung fair verteilt werden. Geschieht dies nicht, so zeigt die Entscheidung aus Karlsruhe, dass eine Beschwerde gegen die Kostenentscheidung durchaus Aussicht auf Erfolg haben kann.
Andreas Jäger
Rechtsanwalt und Mediator,
Fachanwalt für Erbrecht,
Fachanwalt für Familienrecht
Telefon: 0202 245 670
https://www.gks-rechtsanwaelte.de
Die Anzahl der Vaterschaftstests nimmt stetig zu und stets stellt sich die Frage, wer für die Kosten des gerichtlichen sowie des medizinisch anspruchsvollen Verfahrens aufkommen muss. Man könnte voreilig schließen, dass die Kostenverteilung nach dem Prinzip „wer verliert, der muss auch bezahlen“ funktionieren sollte.
Dem ist allerdings nicht so, wie der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Fall entschieden hat. Vielmehr liege es im Ermessen des Gerichts, welchen Anteil Mutter und Vater an den Kosten des Verfahrens zu tragen haben (BGH, Az.: XII ZB 15/13).
Mutter wollte Vaterschaft feststellen lassen – Vater sollte bezahlen
Der entschiedene Fall ereignete sich wie folgt: Nachdem eine Mutter im Frühjahr 2007 eine Tochter bekam, beantragte sie für Ihre Tochter, die Vaterschaft eines in Frage kommenden Mannes gerichtlich feststellen zu lassen. Dies kommt häufiger vor, da sich an die Vaterschaft auch Unterhaltspflichten anknüpfen. Da sich der Betroffene zum einen darauf berief, zeugungsunfähig zu sein und zum anderen äußerte, dass neben ihm auch noch andere Männer als Vater des Kindes in Frage kommen könnten, holte das Amtsgericht zur Klärung der Vaterschaft ein Abstammungsgutachten ein. In diesem wurde die Vaterschaft des betroffenen Mannes dann allerdings zu 99,99% festgestellt, was dieser auch akzeptierte.
Nicht akzeptieren wollte er allerdings den Umstand, dass er – so die gerichtliche Entscheidung – die Kosten des gesamten Verfahrens tragen sollte. Hiergegen wendete er sich – erfolglos – mit einer Rechtsbeschwerde in die nächste Instanz beim Oberlandesgericht. Um nicht auf den Kosten sitzenzubleiben, trug der Mann das Verfahren vor den Bundesgerichtshof, der ihm letztinstanzlich Recht gab und ausführte, dass der Vater die Kosten nicht alleine tragen müsse.
Kosten in Abstammungsverfahren im Ermessen des Gerichts
Ihre Entscheidung begründeten die Richter damit, dass sich in einem so genannten „Abstammungsverfahren“ formal nicht wie in einem Streitverfahren zwei Parteien gegenüberstünden, von denen die Partei, die den Prozess verliert, die Kosten tragen müsse. Vielmehr handele es sich um ein „einseitiges Antragsverfahren“ – mit der Folge, dass die Kosten nach anderen Prinzipien verteilt werden müssten. Hier beispielsweise sah das Gericht die Veranlassung des Verfahrens durch die Mutter als Kriterium – ein wenig nach dem Motto „wer die Musik bestellt, muss sie auch bezahlen“. Auch der Umstand, dass der zunächst nur vermeintliche Vater mit seiner Aussage über weitere in Frage kommende Partner berechtigte Zweifel an seiner Vaterschaft äußerte und somit ein Abstammungsgutachten in Auftrag gegeben werden musste, sei zu berücksichtigen.
Der Fall wurde vom BGH daher wieder an das Oberlandesgericht zurück verwiesen, welches die Kostenentscheidung erneut treffen und dabei auch den Verursacheranteil der Mutter berücksichtigen soll.
Gegen einseitige Kostenlast wehren
Die Entscheidung macht Mut für solche Abstammungsverfahren, in denen Betroffenen die Kosten einseitig auferlegt wurden. Fortan müssen die Umstände des Einzelfalls vom Richter abgewogen und die Kosten des Verfahrens auf Grund dieser Ermessensentscheidung fair verteilt werden. Geschieht dies nicht, so zeigt die Entscheidung aus Karlsruhe, dass eine Beschwerde gegen die Kostenentscheidung durchaus Aussicht auf Erfolg haben kann.
Andreas Jäger
Rechtsanwalt und Mediator,
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Telefon: 0202 245 670
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