Erbrecht: Bank darf in AGB nicht auf Erbschein bestehen

20.11.2012, Autor: Herr Andreas Jäger / Lesedauer ca. 2 Min. (1546 mal gelesen)
Kreditinstitute dürfen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) keine Klauseln verwenden, in denen sie festlegen, dass Erben ihnen gegenüber ihre Erbschaft ausschließlich durch Vorzeigen des Erbscheins nachweisen können.

Kreditinstitute dürfen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) keine Klauseln verwenden, in denen sie festlegen, dass Erben ihnen gegenüber ihre Erbschaft ausschließlich durch Vorzeigen des Erbscheins nachweisen können. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm durch ein Urteil vom 01.10.2012 bestätigt (Az.: I-31 U 55/12).

Erbschein nicht verpflichtend
Gegen eine solche Klausel einer Sparkasse hatte im aktuellen Fall ein Verbraucherschutzverband geklagt, nachdem die Bank einer vorangegangenen Abmahnung nicht Folge leisten wollte. Daraufhin gab schon das erstinstanzliche Landgericht dem Verbraucherschutzverband Recht. Die Richter führten aus, dass die Erben, die durch die Erbschaft in die Kundenposition des Erblassers eingetreten sind, durch die Klausel unangemessen benachteiligt würden.
Insbesondere schreibe das deutsche Erbrecht nicht vor, dass das Erbe ausschließlich durch einen Erbschein nachzuweisen sei. Der Erbe habe genauso gut die Möglichkeit, den Nachweis seines Erbrechts in anderer Form zu erbringen. Habe die Bank dann noch Zweifel an der Erbenstellung, so könne sie diese noch immer anmelden und einen geeigneteren Nachweis einfordern. Den Kunden aber schon von vornherein in den AGB auf den Erbschein festzunageln sei jedoch rechtswidrig.
Dieser Argumentation schlossen sich auch die Richter des Oberlandesgerichts in der gegen das Urteil von der Sparkasse eingelegten Berufung an.

Entscheidung über die Art des Nachweises liegt beim Erben

Mit ihrem Urteil sorgten die nordrhein-westfälischen Richter für Rechtssicherheit auf Erbenseite. Behielt sich die Bank in ihren AGB zwar bisher vor, in Einzelfällen auch andere Nachweise als den Erbschein zu akzeptieren, so liegt die Entscheidung nun ausschließlich beim Erben selbst. In ihren AGB dürfen Banken als Legitimation nach dem Urteil jedoch nicht per se beglaubigte Abschriften von Testamenten, eine Niederschrift über die den Erbfall betreffende Eröffnungsverhandlung oder gar einen Erbvertrag ausschließen. Die Entscheidung soll es Erben zwar fortan vereinfachen, sich schneller und vor allem kostengünstiger mit den Banken ihrer Erblasser auseinanderzusetzen.
In diesem Sinne wird auch empfohlen, es zunächst mit einem solch alternativen Nachweis zu versuchen. Letztendlich bleibt jedoch der Haken, dass die Kreditinstitute im individuellen Fall Zweifel an diesem Nachweis äußern und den Erben somit letztendlich doch bis zur Beibringung des Erbscheins bringen können.


Andreas Jäger
Rechtsanwalt und Mediator,
Fachanwalt für Erbrecht,
Fachanwalt für Familienrecht

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