Bundesverfassungsgericht urteilt: Familienzuschlag für eingetragene Lebenspartner!
14.08.2012, Autor: Herr Andreas Jäger / Lesedauer ca. 2 Min. (1611 mal gelesen)
Nach dem so genannten Ehegattensplitting und dem Witwergeld Lebenspartner verstorbener Beamter hat das aktuelle Urteil des Bundesverfassungsgerichts nun auch die Gewährung des so genannten Familienzuschlags für eingetragene Lebenspartner im Beamtenstatus zugelassen.
Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat mit einem Urteil vom 01.08.2012 ein weiteres Mal die Rechte homosexueller Paare, die sich für eine eingetragene Lebenspartnerschaft entschieden haben, bedeutend gestärkt. Nach dem so genannten Ehegattensplitting und dem Witwergeld Lebenspartner verstorbener Beamter hat das aktuelle Urteil des Bundesverfassungsgerichts nun auch die Gewährung des so genannten Familienzuschlags für eingetragene Lebenspartner im Beamtenstatus zugelassen (Az 2 BvR 1397/09).
Verweigerung des Familienzuschlags verfassungswidrig
Im aktuellen Fall hatte ein seit 2002 in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft lebender Bundesbeamte eine Verfassungsbeschwerde eingereicht, nachdem ihm im Jahr 2003 auf einen Antrag hin die Zahlung des Familienzuschlages für 2003 verwehrt wurde. Mit ihrem Urteil erklärten die Karlsruher Richter, dass die Ungleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnern und „regulären“ Eheleuten bei der Gewährung des beamtenrechtlichen Familienzuschlags gegen den im Grundgesetz verankerten Gleichheitssatz verstoße. Ehen verdienen zwar aus der Verfassung heraus besonderen Schutz – die eingetragene Lebenspartnerschaft als rechtlich geordnete Form des Zusammenlebens dürfe aber deshalb nicht benachteiligt werden!
Nachzahlungen bis zu 1.440 € jährlich seit 2001!
Konkret bedeutet das Urteil für Betroffene, dass für den Zeitraum vom August 2001 bis Ende 2008 Nachzahlungen des Familienzuschlages eingefordert werden können. Da sich diese an den Familienzuschlägen regulärer Ehen orientieren, stehen hier monatliche Zahlungen zwischen rund 114,00 € und 120,00 €, also im besten Falle rund 1.440,00 € pro Jahr ab August 2001 im Raume, die nun nachgefordert werden können.
Gesetzgeber in der Pflicht
Durch das Urteil aus Karlsruhe ist nun der Gesetzgeber am Zug. Zeitnah müssen die gesetzlichen Regelungen zum Familienzuschlag so angepasst werden, dass die Ungleichbehandlung eingetragener Lebenspartner rückwirkend zum 1. August 2001, dem Datum der Einführung der eingetragenen Lebenspartnerschaft, beseitigt wird. Betroffene sollten schon jetzt überprüfen lassen, ob und in welcher Höhe ihnen mögliche Nachzahlungen zustehen.
Andreas Jäger
Rechtsanwalt und Mediator,
Fachanwalt für Familienrecht,
Fachanwalt für Erbrecht
https://www.gks-rechtsanwaelte.de
Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat mit einem Urteil vom 01.08.2012 ein weiteres Mal die Rechte homosexueller Paare, die sich für eine eingetragene Lebenspartnerschaft entschieden haben, bedeutend gestärkt. Nach dem so genannten Ehegattensplitting und dem Witwergeld Lebenspartner verstorbener Beamter hat das aktuelle Urteil des Bundesverfassungsgerichts nun auch die Gewährung des so genannten Familienzuschlags für eingetragene Lebenspartner im Beamtenstatus zugelassen (Az 2 BvR 1397/09).
Verweigerung des Familienzuschlags verfassungswidrig
Im aktuellen Fall hatte ein seit 2002 in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft lebender Bundesbeamte eine Verfassungsbeschwerde eingereicht, nachdem ihm im Jahr 2003 auf einen Antrag hin die Zahlung des Familienzuschlages für 2003 verwehrt wurde. Mit ihrem Urteil erklärten die Karlsruher Richter, dass die Ungleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnern und „regulären“ Eheleuten bei der Gewährung des beamtenrechtlichen Familienzuschlags gegen den im Grundgesetz verankerten Gleichheitssatz verstoße. Ehen verdienen zwar aus der Verfassung heraus besonderen Schutz – die eingetragene Lebenspartnerschaft als rechtlich geordnete Form des Zusammenlebens dürfe aber deshalb nicht benachteiligt werden!
Nachzahlungen bis zu 1.440 € jährlich seit 2001!
Konkret bedeutet das Urteil für Betroffene, dass für den Zeitraum vom August 2001 bis Ende 2008 Nachzahlungen des Familienzuschlages eingefordert werden können. Da sich diese an den Familienzuschlägen regulärer Ehen orientieren, stehen hier monatliche Zahlungen zwischen rund 114,00 € und 120,00 €, also im besten Falle rund 1.440,00 € pro Jahr ab August 2001 im Raume, die nun nachgefordert werden können.
Gesetzgeber in der Pflicht
Durch das Urteil aus Karlsruhe ist nun der Gesetzgeber am Zug. Zeitnah müssen die gesetzlichen Regelungen zum Familienzuschlag so angepasst werden, dass die Ungleichbehandlung eingetragener Lebenspartner rückwirkend zum 1. August 2001, dem Datum der Einführung der eingetragenen Lebenspartnerschaft, beseitigt wird. Betroffene sollten schon jetzt überprüfen lassen, ob und in welcher Höhe ihnen mögliche Nachzahlungen zustehen.
Andreas Jäger
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