Steuerrecht: Prozesskosten für Ehescheidung sind außergewöhnliche Belastung!
04.11.2014, Autor: Herr Andreas Jäger / Lesedauer ca. 2 Min. (457 mal gelesen)
Das FG Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass Scheidungsprozesskosten steuerrechtlich als außergewöhnliche Belastung einzuordnen sind, Scheidungsfolgekosten allerdings (noch) nicht.
Nach einer Reform des Einkommensteuerrechts im Sommer 2013 hat nun ein Finanzgericht (FG) erstmals entschieden, dass die Prozesskosten für eine Ehescheidung nach wie vor einkommensteuerlich berücksichtigt werden müssen. Dies geht aus einem Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 16.10.2014 hervor (Az.: 4 K 1974/14) und schafft Klarheit für Paare, die ein Scheidungsverfahren durchlaufen haben oder aber eine Scheidung in Betracht ziehen.
Neuer § 33 Abs. 2 EStG ließ gegenteilige Interpretation zu
Im entschiedenen Fall kam es erstmals auf den Wortlaut des 2013 erneuerten Gesetzes an, der eine einkommensteuerliche Berücksichtigung von Prozesskosten allgemein nur noch dann vorsah, wenn es sich dabei um Aufwendungen handelt, ohne die der Steuerpflichtige unter anderem Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren.
Dem aufmerksamen Leser der Norm könnte sich hier natürlich die Interpretation aufdrängen, dass sich die Prozesskosten einer Ehescheidung nicht auf die Existenzgrundlage der an der Scheidung beteiligten Parteien auswirken würden und damit eine steuerliche Absetzbarkeit dieser Kosten nicht in Betracht käme.
Dies sahen die Finanzrichter des FG Rheinland-Pfalz allerdings anders: Für einen Steuerpflichtigen sei es existentiell, sich aus einer zerrütteten Ehe lösen zu können. Die Kosten der Ehescheidung, die nur durch einen zivilgerichtlichen Prozess herbeigeführt werden könne, seien daher für den Betroffenen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig. Dementsprechend müssten sie auch nach der Reform einkommensteuerlich als außergewöhnliche Belastung absetzbar sein.
Urteil gilt vorerst nicht für Scheidungsfolgekosten
Mit der neuen Entscheidung wurde zwar finanzgerichtlich für Rechtssicherheit gesorgt, was die direkten Kosten des Scheidungsprozesses angeht. Weiterer Gegenstand des Verfahrens war allerdings zudem, ob sich auch Prozesskosten aus Scheidungsfolgesachen wie Unterhalt, Ehewohnung und Haushalt, Güterrecht, Sorgerecht und Umgangsrecht steuerlich auswirken. Dies verneinten die Richter des FG Rheinland-Pfalz zunächst, ließen aber die Revision zum Bundesfinanzhof zu, der sich mit dieser Frage abschließend beschäftigen muss.
Umfassende Ehescheidungsberatung notwendig
Wer sich scheiden lassen will, muss heutzutage eine ganze Reihe an Gesetzen und Regelungen beachten, um möglichst schadenfrei aus dem Verfahren herauszugehen. Bei der Wahl des – gesetzlich vorgeschriebenen – Scheidungsanwaltes sollte daher unbedingt vorab sorgfältig Ausschau gehalten werden, ob der in Frage kommende Kandidat eine umfassende Beratungsexpertise aufweist – so beispielsweise auch zu den steuerrechtlichen Aspekten einer Scheidung. Ob der gewählte Rechtsanwalt der „Richtige“ ist, lässt sich neben einem ersten Beratungsgespräch auch daran herausfinden, ob er für den konkreten Fall hilfreiche Zusatzqualifikationen – beispielsweise einen Fachanwaltstitel für Familienrecht – hat.
Andreas Jäger
Rechtsanwalt und Mediator,
Fachanwalt für Erbrecht,
Fachanwalt für Familienrecht
Telefon: 0202 245 670
https://www.gks-rechtsanwaelte.de
Nach einer Reform des Einkommensteuerrechts im Sommer 2013 hat nun ein Finanzgericht (FG) erstmals entschieden, dass die Prozesskosten für eine Ehescheidung nach wie vor einkommensteuerlich berücksichtigt werden müssen. Dies geht aus einem Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 16.10.2014 hervor (Az.: 4 K 1974/14) und schafft Klarheit für Paare, die ein Scheidungsverfahren durchlaufen haben oder aber eine Scheidung in Betracht ziehen.
Neuer § 33 Abs. 2 EStG ließ gegenteilige Interpretation zu
Im entschiedenen Fall kam es erstmals auf den Wortlaut des 2013 erneuerten Gesetzes an, der eine einkommensteuerliche Berücksichtigung von Prozesskosten allgemein nur noch dann vorsah, wenn es sich dabei um Aufwendungen handelt, ohne die der Steuerpflichtige unter anderem Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren.
Dem aufmerksamen Leser der Norm könnte sich hier natürlich die Interpretation aufdrängen, dass sich die Prozesskosten einer Ehescheidung nicht auf die Existenzgrundlage der an der Scheidung beteiligten Parteien auswirken würden und damit eine steuerliche Absetzbarkeit dieser Kosten nicht in Betracht käme.
Dies sahen die Finanzrichter des FG Rheinland-Pfalz allerdings anders: Für einen Steuerpflichtigen sei es existentiell, sich aus einer zerrütteten Ehe lösen zu können. Die Kosten der Ehescheidung, die nur durch einen zivilgerichtlichen Prozess herbeigeführt werden könne, seien daher für den Betroffenen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig. Dementsprechend müssten sie auch nach der Reform einkommensteuerlich als außergewöhnliche Belastung absetzbar sein.
Urteil gilt vorerst nicht für Scheidungsfolgekosten
Mit der neuen Entscheidung wurde zwar finanzgerichtlich für Rechtssicherheit gesorgt, was die direkten Kosten des Scheidungsprozesses angeht. Weiterer Gegenstand des Verfahrens war allerdings zudem, ob sich auch Prozesskosten aus Scheidungsfolgesachen wie Unterhalt, Ehewohnung und Haushalt, Güterrecht, Sorgerecht und Umgangsrecht steuerlich auswirken. Dies verneinten die Richter des FG Rheinland-Pfalz zunächst, ließen aber die Revision zum Bundesfinanzhof zu, der sich mit dieser Frage abschließend beschäftigen muss.
Umfassende Ehescheidungsberatung notwendig
Wer sich scheiden lassen will, muss heutzutage eine ganze Reihe an Gesetzen und Regelungen beachten, um möglichst schadenfrei aus dem Verfahren herauszugehen. Bei der Wahl des – gesetzlich vorgeschriebenen – Scheidungsanwaltes sollte daher unbedingt vorab sorgfältig Ausschau gehalten werden, ob der in Frage kommende Kandidat eine umfassende Beratungsexpertise aufweist – so beispielsweise auch zu den steuerrechtlichen Aspekten einer Scheidung. Ob der gewählte Rechtsanwalt der „Richtige“ ist, lässt sich neben einem ersten Beratungsgespräch auch daran herausfinden, ob er für den konkreten Fall hilfreiche Zusatzqualifikationen – beispielsweise einen Fachanwaltstitel für Familienrecht – hat.
Andreas Jäger
Rechtsanwalt und Mediator,
Fachanwalt für Erbrecht,
Fachanwalt für Familienrecht
Telefon: 0202 245 670
https://www.gks-rechtsanwaelte.de