Vorsicht Schuldenfalle: Wenn sich die Erbschaft als Niete entpuppt

13.07.2010, Autor: Herr Andreas Jäger / Lesedauer ca. 2 Min. (3293 mal gelesen)
Immer wieder stellt sich das Problem, dass im Falle einer Erbschaft lange nicht geklärt werden kann, woraus der Nachlass eigentlich besteht. [...]

Immer wieder stellt sich das Problem, dass im Falle einer Erbschaft lange nicht geklärt werden kann, woraus der Nachlass eigentlich besteht. Weder sind dem Erben ohne weiteres alle Nachlasswerte bekannt, noch hat er einen genauen Überblick über etwaige Schulden.

Problem: Kurze Frist zur Erbausschlagung
Das Problem ist, dass der Gesetzgeber auch mit der Erbschaftsreform zum 01.01.2010 an der kurzen Ausschlagungsfrist von nur 6 Wochen nichts geändert hat. Hierzu muss man zunächst wissen, dass man mit dem Erbfall automatisch Erbe wird. Man muss die Erbschaft nicht ausdrücklich annehmen, um Erbe zu sein. Das bedeutet, dass man zunächst einmal auch für alle Schulden des Verstorbenen gerade stehen muss. Ab Kenntnis des Erbfalles hat man dann die Möglichkeit, binnen 6 Wochen auszuschlagen. Diese kurze Zeit reicht oft nicht, um den Bestand des Nachlasses im Detail festzustellen. Ist die Frist verstrichen und stellt sich dann später heraus, dass erhebliche Schulden vorhanden sind, die aus dem Nachlass nicht bezahlt werden können, droht Ärger. Dies gilt erst recht, wenn man aus persönlichen Gründen eine Ausschlagung nicht in Betracht zieht, z. B. aufgrund einer besonderen Nähe zum Verstorbenen.

Nachlassinsolvenz als Chance
Hier hilft dann oft nur das sogenannte Nachlassinsolvenzverfahren. Wichtig ist, dass der Erbe unverzüglich die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens beantragen muss, sobald er Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung des Nachlasses hat oder – und dies ist besonders bitter – bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte Kenntnis haben können.
Das bedeutet: Wer sich nicht bemüht, den Nachlass aufzuklären, läuft Gefahr, in die persönliche Haftung genommen zu werden. Denn wer seine Antragspflicht schuldhaft verletzt, haftet den Gläubigern für den daraus entstandenen Schaden. Diese Haftung ist nicht auf den Nachlass begrenzt, sondern trifft den Erben mit seinem persönlichen Vermögen.
Es gibt zahlreiche Möglichkeiten, die Haftung auf den Nachlass zu begrenzen. Hier sind jedoch Fristen und Formalien zu beachten, die dem Laien regelmäßig völlig unbekannt sind. Wer also geerbt hat und nicht sicher ist, ob seine Erbschaft aus einem großen Schuldenberg besteht, sollte unverzüglich fachanwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, um die Gefahr einer persönlichen Haftung auszuschließen.

Andreas Jäger
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Familienrecht

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