Alleinerziehende zum Vollzeitjob verpflichtet – welche Ausnahmen sind möglich?

09.08.2011, Autor: Herr Andreas Jäger / Lesedauer ca. 2 Min. (2493 mal gelesen)
Über die Ausnahmeregelungen, die das aktuelle BGH Urteil bei der Verpflichtung Alleinerziehender zum Vollzeitjob zulässt.

Mit einem aktuellen und vieldiskutierten Urteil hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe kürzlich bestimmt, dass geschiedene Alleinerziehende künftig Vollzeit arbeiten müssen, wenn für das (grund-)schulpflichtige Kind eine ausreichende Betreuungsmöglichkeit besteht (Urteil vom 02.08.2011, Az.: XII ZR 94/09).
Gerade für viele alleinerziehende Elternteile scheint das Urteil aus Karlsruhe schwer verständlich: Die Kindererziehung und einen Vollzeitjob gleichermaßen „unter einen Hut“ zu bekommen stellt nicht nur auf dem Papier einen hohen Aufwand dar. Doch auch dies haben die BGH-Richter in ihrer Entscheidung entsprechend berücksichtigt und im Einzelfall Ausnahmen zugelassen!

Der BGH-Fall kurz umrissen
Die Mutter einer grundschulpflichtigen Tochter (2. Klasse) arbeitete nach der Scheidung halbtags und erhielt von ihrem Ex-Ehemann monatlich einen zusätzlichen (Betreuungs-)Unterhalt von 440 Euro. Der Ex-Ehemann wollte seiner Unterhaltspflicht der Mutter gegenüber jedoch ein Ende setzen und klagte dementsprechend vor dem zuständigen Amtsgericht, mit dem Ziel, dass die Mutter künftig Vollzeit arbeiten müsse. Diese Klage war durch die Reform des Unterhaltsrechts aus dem Jahre 2008 möglich geworden (siehe ganz unten „Exkurs: Die Entscheidungsgründe des BGH – Reform 2008“).
Während die Instanzgerichte die Klage noch abwiesen entschied der BGH nun im Sinne des Ex-Mannes.

„Schlupfloch“ für Alleinerziehende bleibt offen
„Besondere Umstände erfordern besondere Lösungen“ – nach diesem Motto hat der BGH Alleinerziehenden in seinem Urteil die Chance gegeben, im Einzelfall gerichtlich individuelle kind- und/oder elternbezogene Gründe vorzutragen, die einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils mit Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes entgegenstehen. Solche Gründe könnten beispielsweise vorliegen, wenn keine ausreichende anderweitige Betreuungsmöglichkeit für das Kind gegeben ist oder die Rollenverteilung in der früheren Ehe eine ausschließliche Betreuung durch einen Elternteil vorsah.

Konkrete Einzelfallprüfung mit Chance auf Erfolg
Diese Beispiele allerdings sind nur ein Ausschnitt dessen, was tatsächlich an entsprechenden Gründen vorgetragen werden kann. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass jeder Ehe, jeder Scheidung und jeder Unterhaltsforderung äußerst individuelle Umstände zugrunde liegen.
Der BGH hat dementsprechend Alleinerziehenden auferlegt, die Begründungen für die Unzumutbarkeit der Aufnahme eines Vollzeitjobs im Einzelfall konkret darzulegen.
Hier lohnt es sich tatsächlich, einen Fachanwalt für Familienrecht mit der Prüfung der individuellen Fallkonstellation zu beauftragen. Durch die besonders nachgewiesene Erfahrung in den relevanten Rechtsgebieten um Ehe, Scheidung und Unterhalt hilft dieser, im konkreten Fall Gründe zu finden – und vorzutragen – die der Aufnahme eines Vollzeitjobs entgegenstehen.

Exkurs: Die Entscheidungsgründe des BGH – Reform 2008
Die Karlsruher Richter bestätigten mit ihrer Entscheidung die Ansicht eines zuvor mit der Sache befassten Instanzgerichts, dass mit der Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes der betreuende Elternteil grundsätzlich dazu verpflichtet ist durch eine vollschichtige Erwerbstätigkeit selbst für seinen Unterhalt zu sorgen.
Die Urteilsgründe der BGH-Richter entspringen vor allem der Reform des Unterhaltsrechts aus dem Jahre 2008 (eine ausführliche Checkliste zu diesem Thema finden Sie auf www.gks-rechtsanwaelte.de). Seit dieser Reform ist nach der Scheidung jeder Ehegatte stärker als zuvor verpflichtet, sich um seinen Lebensunterhalt selbst zu kümmern. Dies hat zur Folge, dass der in der Ehe erreichte Lebensstandard seitdem nicht mehr allein entscheidend für Höhe und Dauer des Unterhalts ist.


Andreas Jäger
Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Familienrecht,
Fachanwalt für Erbrecht

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