Berliner Testament: Ehepartner muss den Erben genau nennen

24.09.2014, Autor: Herr Andreas Jäger / Lesedauer ca. 2 Min. (470 mal gelesen)
Vorsicht bei der Formulierung eines Testaments!

Regelt ein Ehepartner sein Erbe über den Weg des sogenannten „Berliner Testaments“, muss er den Erben genau angeben. Dies geht aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (OLG) vom 22.07.2014 (Az.: 15 W 98/14) hervor.

Berliner Testament ist gemeinschaftliches Testament von Ehepartnern oder Lebenspartnern, in dem diese sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und bestimmen, dass mit dem Tod des zuletzt Verstorbenen der Nachlass an einen Dritten fallen soll.

Im vorliegenden Fall hatte der in zweiter Ehe verheiratete Mann vor seinem Tod ein handschriftlich geschriebenes und unterschriebenes Testament mit folgendem Wortlaut errichtet: „Nach meinem Ableben soll die Erbschaft gemäß dem „Berliner Testament“ erfolgen einschließlich Wiederverheiratungsklausel.“

Nach dem Tod des Mannes beantragte die zweite Ehefrau aufgrund des Testaments, ihr einen Erbschein als Alleinerbin auszustellen. Die Kinder des Mannes aus der ersten Ehe wehrten sich gegen den Alleinanspruch der zweiten Ehefrau. Die Kinder meinten, dass das Testament keine Erbeinsetzung enthält, sodass die gesetzliche Erbfolge greift.


„Erbschaft gemäß dem Berliner Testament“ keine ausreichende Erbeinsetzung

Das Einzeltestament des Erblassers enthält weder ausdrücklich eine Berufung der Ehefrau als Alleinerbin, noch kann diese dem Testament im Wege der Auslegung entnommen werden, entschieden die Richter am OLG.


Unrichtige Vorstellungen über Berliner Testament

Der Mann hat offensichtlich nicht gewusst, dass ein solches Testament nicht als Einzeltestament, sondern nur als gemeinschaftliches Testament beider Ehegatten errichtet werden kann. Welche Vorstellungen er inhaltlich mit einem Berliner Testament verbunden hat, kann nicht aus dem Testament entnommen werden. Der Mann hat nicht beschrieben, wer ihn beerben soll und ob ein Alleinerbe, Vorerbe, Miterbe, Schlusserbe oder Nacherbe eingesetzt werden und was im Fall der Wiederverheiratung eintreten soll.

Da der Wille des Mannes nicht genau ergründlich ist, tritt nun die gesetzliche Erbfolge ein. Die zweite Ehefrau erhält die Hälfte, die Kinder aus erster Ehe jeweils ein Viertel.


Vorsicht bei Testamentserstellung!

Das zugrundeliegende Urteil zeigt, dass es zu einem Streit in der Familie kommen kann, wenn bei der Errichtung eines Testaments nicht alle Vorgaben beachtet werden. Daher ist es denjenigen, die sich mit der Erstellung eines Testaments auseinandersetzen, zu empfehlen, sich von einem Fachanwalt für Erbrecht beraten zu lassen. Nur so kann Streit zwischen den Erben verhindert werden.


Andreas Jäger

Rechtsanwalt und Mediator,
Fachanwalt für Erbrecht,
Fachanwalt für Familienrecht

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