Enterbung: wie Pflichtteilsberechtigte erfahren, wie groß das Erbe ist
27.01.2016, Autor: Herr Andreas Jäger / Lesedauer ca. 2 Min. (564 mal gelesen)
So bekommt man Einblick in das Nachlassverzeichnis, wenn man pflichtteilsberechtigt ist, aber enterbt wurde.
Streiten sich zwei Parteien ums Erbe, so ist deren Verhältnis zueinander meist schlecht und das Vertrauen so gut wie dahin. Bei einem Erbstreitfall – beispielsweise zwischen Geschwistern – kochen oftmals die Emotionen hoch. Ganz fatal wird es, wenn ein Pflichtteilsberechtigter vom Verstorbenen enterbt wurde und keinen Einblick in das Nachlassvermögen hat. Dann ist der Streit zwischen Pflichtteilsberechtigtem, der kein Miterbe ist, und den Erben vorprogrammiert. Um einschätzen zu können, wie viel Ersterem gesetzlich zusteht, muss jedoch erst einmal das komplette Nachlassvermögen bekannt sein. Doch daraus ergibt sich ein Problem: Wie erfahre ich, welches Vermögen der Verstorbene hinterlassen hat?
Recht auf Information führt nicht zwingend zu verlässlichen Angaben
Im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 2314) ist ein Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten, der nicht Miterbe ist, normiert. Pflichtteilsberechtigte sind Ehegatten, Lebenspartner, Eltern oder Kinder von Verstorbenen. Wenn sie enterbt werden und ihren Pflichtteil ermitteln wollen, kann dieses Recht auf Information sehr leicht umgangen werden. Denn ein bloßer Informationsanspruch begründet noch keinen Beweis, dass die Angaben auch der Richtigkeit entsprechen. Zwar kann noch die Abgabe einer eidesstaatlichen Versicherung auf die gemachten Angaben verlangt werden, doch auch diese beweist noch nicht die Korrektheit. Gerade wenn man sich in einem Rechtsstreit befindet, ist das gegenseitige Vertrauensverhältnis stark beschädigt, sodass das Verlangen nach Belegen noch größer ist. Einen solchen Anspruch auf Vorlage von Belegen gibt das Gesetz dem Pflichtteilsberechtigten jedoch nicht.
Kleiner Trick, große Wirkung: Anwesenheit bei notariellem Nachlassverzeichnis
Einen Einblick in die Belege, also z.B. Kontoauszüge, kann man bei einem Termin beim Notar erhaschen. Dies hat Andreas Jäger, Fachanwalt für Erbrecht, schon in einigen Erbrechtsfällen erfolgreich praktiziert. Erstellt ein Notar ein Nachlassverzeichnis, so hat der Pflichtteilsberechtigte ein Recht darauf anwesend zu sein. Allerdings ist das weder für den Erben noch für den Pflichtteilsberechtigten ein Muss, wie das OLG Zweibrücken am 07.09.2015 (Az.: 3 W 89/15) entschieden hat, aber für Letzteren eine gute Möglichkeit zur Kontrolle und Mitwirkung. Natürlich ist dann auch ein rechtlicher Beistand als Begleitung und Unterstützung erlaubt.
Solche unschönen Situationen lassen sich oft nicht ohne Anwalt klären. Die Parteien des Rechtsstreits wollen sich so selten wir möglich gegenüberstehen und sind oft nicht mehr in der Lage, ihre Streitigkeit objektiv zu handhaben. Deshalb empfiehlt sich ein Fachanwalt im Erbrecht, der durch Erfahrung und persönliche Unbetroffenheit seinen Mandanten auch in schwierigen Situationen vertreten kann.
Andreas Jäger
Rechtsanwalt und Mediator,
Fachanwalt für Erbrecht,
Fachanwalt für Familienrecht
Tel.: 0202 245670
https://www.gks-rechtsanwaelte.de
Streiten sich zwei Parteien ums Erbe, so ist deren Verhältnis zueinander meist schlecht und das Vertrauen so gut wie dahin. Bei einem Erbstreitfall – beispielsweise zwischen Geschwistern – kochen oftmals die Emotionen hoch. Ganz fatal wird es, wenn ein Pflichtteilsberechtigter vom Verstorbenen enterbt wurde und keinen Einblick in das Nachlassvermögen hat. Dann ist der Streit zwischen Pflichtteilsberechtigtem, der kein Miterbe ist, und den Erben vorprogrammiert. Um einschätzen zu können, wie viel Ersterem gesetzlich zusteht, muss jedoch erst einmal das komplette Nachlassvermögen bekannt sein. Doch daraus ergibt sich ein Problem: Wie erfahre ich, welches Vermögen der Verstorbene hinterlassen hat?
Recht auf Information führt nicht zwingend zu verlässlichen Angaben
Im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 2314) ist ein Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten, der nicht Miterbe ist, normiert. Pflichtteilsberechtigte sind Ehegatten, Lebenspartner, Eltern oder Kinder von Verstorbenen. Wenn sie enterbt werden und ihren Pflichtteil ermitteln wollen, kann dieses Recht auf Information sehr leicht umgangen werden. Denn ein bloßer Informationsanspruch begründet noch keinen Beweis, dass die Angaben auch der Richtigkeit entsprechen. Zwar kann noch die Abgabe einer eidesstaatlichen Versicherung auf die gemachten Angaben verlangt werden, doch auch diese beweist noch nicht die Korrektheit. Gerade wenn man sich in einem Rechtsstreit befindet, ist das gegenseitige Vertrauensverhältnis stark beschädigt, sodass das Verlangen nach Belegen noch größer ist. Einen solchen Anspruch auf Vorlage von Belegen gibt das Gesetz dem Pflichtteilsberechtigten jedoch nicht.
Kleiner Trick, große Wirkung: Anwesenheit bei notariellem Nachlassverzeichnis
Einen Einblick in die Belege, also z.B. Kontoauszüge, kann man bei einem Termin beim Notar erhaschen. Dies hat Andreas Jäger, Fachanwalt für Erbrecht, schon in einigen Erbrechtsfällen erfolgreich praktiziert. Erstellt ein Notar ein Nachlassverzeichnis, so hat der Pflichtteilsberechtigte ein Recht darauf anwesend zu sein. Allerdings ist das weder für den Erben noch für den Pflichtteilsberechtigten ein Muss, wie das OLG Zweibrücken am 07.09.2015 (Az.: 3 W 89/15) entschieden hat, aber für Letzteren eine gute Möglichkeit zur Kontrolle und Mitwirkung. Natürlich ist dann auch ein rechtlicher Beistand als Begleitung und Unterstützung erlaubt.
Solche unschönen Situationen lassen sich oft nicht ohne Anwalt klären. Die Parteien des Rechtsstreits wollen sich so selten wir möglich gegenüberstehen und sind oft nicht mehr in der Lage, ihre Streitigkeit objektiv zu handhaben. Deshalb empfiehlt sich ein Fachanwalt im Erbrecht, der durch Erfahrung und persönliche Unbetroffenheit seinen Mandanten auch in schwierigen Situationen vertreten kann.
Andreas Jäger
Rechtsanwalt und Mediator,
Fachanwalt für Erbrecht,
Fachanwalt für Familienrecht
Tel.: 0202 245670
https://www.gks-rechtsanwaelte.de