Keine Steuerpflicht für Ausgleichszahlungen nach Ausschluss des Versorgungsausgleichs
26.09.2014, Autor: Herr Andreas Jäger / Lesedauer ca. 2 Min. (418 mal gelesen)
Wird bei einer Scheidung der Versorgungsausgleich zwischen den Partnern wirksam ausgeschlossen, so darf das Finanzamt nicht steuerlich erfassen, wenn anstelle des Versorgungsausgleiches andere Ausgleichszahlungen von einem an den anderen Partner fließen.
Wird bei einer Scheidung der Versorgungsausgleich zwischen den Partnern wirksam ausgeschlossen, so darf das Finanzamt nicht steuerlich erfassen, wenn anstelle des Versorgungsausgleiches andere Ausgleichszahlungen von einem an den anderen Partner fließen. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Finanzgerichts (FG) Hessen (Az.: 11 K 1432/11) und stärkt die Rechte von Geschiedenen.
Hintergrund: Der Versorgungsausgleich
Lassen sich Ehepartner scheiden, so ist – von Gesetzes wegen – grundsätzlich der sogenannte „Versorgungsausgleich“ durchzuführen. Hierbei werden während der Ehezeit von den Ex-Partnern erworbene Anwartschaften (Rente etc.) und Aussichten auf Versorgung wegen Alters in einen Ausgleich gebracht. Der Gesetzgeber bietet verheirateten Paaren allerdings die Möglichkeit, den Versorgungsausgleich durch einen notariell beurkundeten Ehevertrag auszuschließen oder aber zu modifizieren.
Sonderzahlung anstelle des Versorgungsausgleiches
Im vom FG Hessen entschiedenen Fall kam es zu einer solchen Modifikation: Bevor ein Paar sich im Jahre 2006 hatte scheiden lassen, vereinbarte es notariell beurkundet, dass der Versorgungsausgleich ausgeschlossen sein soll. Der Ehemann sollte stattdessen einen Bausparvertrag im Werte von 30.000€ an die Ehefrau übertragen und ihr in den Folgejahren bis 2010 Geldbeträge in einer Gesamthöhe von ca. 100.000€ auszahlen.
Das Finanzamt wertete einen Teil dieser Einkünfte als „sonstige Einkünfte in Form von wiederkehrenden Bezügen“ und unterwarf sie der Besteuerung, wogegen sich die Frau wehrte. Der Fall landete sodann vor dem Gericht, welches ihr Recht gab. Es folgte ihrer Argumentation, dass für die steuerliche Erfassung der Ausgleichszahlung keine Rechtsgrundlage bestünde.
Großer Gestaltungsspielraum beim Versorgungsausgleich
Das hessische Urteil, zu dem die Revision zugelassen wurde, zeigt, dass es sich lohnen kann, im Wege eines Ehevertrages vor der Scheidung über einen Ausschluss des Versorgungsausgleiches nachzudenken. Der Gesetzgeber lässt den Ehepartnern hier einen großen Gestaltungsspielraum, sodass sich in Verbindung mit der neuerlichen Entscheidung steuergünstige Modelle entwerfen lassen, von denen beide Partner in der Scheidung profitieren
können.
Bei einer Scheidung sollte der konsultierende Fachanwalt für Familienrecht daher auch stets nach der Möglichkeit befragt werden, den Versorgungsausgleich noch vorab auszuschließen und gegebenenfalls eine günstigere Lösung zu finden.
Andreas Jäger
Rechtsanwalt und Mediator,
Fachanwalt für Erbrecht,
Fachanwalt für Familienrecht
Telefon: 0202 245 670
https://www.gks-rechtsanwaelte.de
Wird bei einer Scheidung der Versorgungsausgleich zwischen den Partnern wirksam ausgeschlossen, so darf das Finanzamt nicht steuerlich erfassen, wenn anstelle des Versorgungsausgleiches andere Ausgleichszahlungen von einem an den anderen Partner fließen. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Finanzgerichts (FG) Hessen (Az.: 11 K 1432/11) und stärkt die Rechte von Geschiedenen.
Hintergrund: Der Versorgungsausgleich
Lassen sich Ehepartner scheiden, so ist – von Gesetzes wegen – grundsätzlich der sogenannte „Versorgungsausgleich“ durchzuführen. Hierbei werden während der Ehezeit von den Ex-Partnern erworbene Anwartschaften (Rente etc.) und Aussichten auf Versorgung wegen Alters in einen Ausgleich gebracht. Der Gesetzgeber bietet verheirateten Paaren allerdings die Möglichkeit, den Versorgungsausgleich durch einen notariell beurkundeten Ehevertrag auszuschließen oder aber zu modifizieren.
Sonderzahlung anstelle des Versorgungsausgleiches
Im vom FG Hessen entschiedenen Fall kam es zu einer solchen Modifikation: Bevor ein Paar sich im Jahre 2006 hatte scheiden lassen, vereinbarte es notariell beurkundet, dass der Versorgungsausgleich ausgeschlossen sein soll. Der Ehemann sollte stattdessen einen Bausparvertrag im Werte von 30.000€ an die Ehefrau übertragen und ihr in den Folgejahren bis 2010 Geldbeträge in einer Gesamthöhe von ca. 100.000€ auszahlen.
Das Finanzamt wertete einen Teil dieser Einkünfte als „sonstige Einkünfte in Form von wiederkehrenden Bezügen“ und unterwarf sie der Besteuerung, wogegen sich die Frau wehrte. Der Fall landete sodann vor dem Gericht, welches ihr Recht gab. Es folgte ihrer Argumentation, dass für die steuerliche Erfassung der Ausgleichszahlung keine Rechtsgrundlage bestünde.
Großer Gestaltungsspielraum beim Versorgungsausgleich
Das hessische Urteil, zu dem die Revision zugelassen wurde, zeigt, dass es sich lohnen kann, im Wege eines Ehevertrages vor der Scheidung über einen Ausschluss des Versorgungsausgleiches nachzudenken. Der Gesetzgeber lässt den Ehepartnern hier einen großen Gestaltungsspielraum, sodass sich in Verbindung mit der neuerlichen Entscheidung steuergünstige Modelle entwerfen lassen, von denen beide Partner in der Scheidung profitieren
können.
Bei einer Scheidung sollte der konsultierende Fachanwalt für Familienrecht daher auch stets nach der Möglichkeit befragt werden, den Versorgungsausgleich noch vorab auszuschließen und gegebenenfalls eine günstigere Lösung zu finden.
Andreas Jäger
Rechtsanwalt und Mediator,
Fachanwalt für Erbrecht,
Fachanwalt für Familienrecht
Telefon: 0202 245 670
https://www.gks-rechtsanwaelte.de