Nach Trennung: Wer zahlt die Miete der gemeinsamen Wohnung?
07.07.2016, Autor: Herr Andreas Jäger / Lesedauer ca. 2 Min. (254 mal gelesen)
Nach einer Trennung stehen viele Umbrüche an. Nicht selten sind auch Umzüge erforderlich, damit alle zufrieden sind und die Mieten der getrennten Haushalte finanziell abgedeckt werden können. Doch die Kündigungsfristen der alten Wohnung oder des Hauses sind dennoch einzuhalten, sodass zumindest für ein paar Monate nach der Trennung noch die Miete für die einst gemeinsam genutzte Wohnung bezahlt werden muss.
Ehemann zahlt Unterhalt, aber nicht explizit die hälftigen Kosten der Wohnung
Im entschiedenen Fall (OLG Bremen, 17.02.2016 – 4 WF 184/15) trennte sich das Paar im Januar 2015, direkt danach zog der Ehemann aus der gemeinsamen Wohnung aus. Die fristgerechte Kündigung des Mietverhältnisses erfolgte zum 30.04.2015. Die Ehefrau lebte mit den gemeinsamen Kindern weiterhin in der Wohnung und zahlte die monatliche Miete in Höhe von 715,- € allein. Die kleinere neue Wohnung der Frau, die ab Mai bezogen werden soll, hat lediglich eine Miete von 335,- €. In dieser Zeit erzielte die Ehefrau kein eigenes Gehalt. Der Ehemann zahlte ihr einen monatlichen Trennungsunterhalt von 952,- € und Kindesunterhalt in Höhe von 748,- €. Das reichte der Frau aber nicht: Sie verlangte erstmals Mitte März noch die hälftigen Mietkosten von ihrem Ex-Partner ersetzt. Dieser wandte dagegen ein, dass er entweder Unterhalt zahlen oder die hälftigen Mietkosten übernehmen könne, aber nicht beides.
Maßgeblich: Wofür genau wird der Unterhalt gezahlt? Wer trägt die Beweislast?
Das Familiengericht stellte sich zunächst auf die Seite des Ehemanns: Sie warf der Ehefrau vor, dass sie in ihrem Antrag nicht deutlich genug ausgeführt habe, ob bei der Unterhaltszahlung des Mannes eine Beteiligung an den Wohnkosten enthalten ist. Diese Ansicht teilte das OLG nicht. Grundsätzlich seien beide Ehepartner für die Kosten der gemeinsamen Wohnung verantwortlich, anderes gilt nur, wenn die Alleinnutzung aus freien Stücken gewollt ist. Hier hatte die Frau nach der Trennung jedoch keine andere Wahl als die Kündigungsfrist abzuwarten. Das OLG legt die Beweislast, wofür der Unterhalt gezahlt wurde, dem Ehemann auf: Dieser müsse darlegen, dass seine Zahlung auch für die Begleichung der Miete gedacht war, andernfalls müsse er einen Teil dazu beitragen. Allerdings sei der Ausgleichsanspruch auf den Anteil der Miete für die vormalige Ehewohnung abzüglich der später geringeren Miete, die sie ohnehin hätte alleine tragen müssen, zu beschränken.
Sowohl das Urteil des Familiengerichtes als auch das Urteil der höheren Instanz hängen von der Genauigkeit der Unterhaltsleistung ab: Je detaillierter und eindeutiger die Unterhaltsleistung beschrieben ist, desto geringer sind die Probleme. Besonders in Streitfällen ist es wichtig, dass substantiiert dargelegt werden kann, wofür Zahlungen an den Ex-Partner letztlich getätigt wurden. Um diese Voraussetzung zu erfüllen, ist ein guter Anwalt im Regelfall unerlässlich.
Andreas Jäger
Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Familienrecht,
Fachanwalt für Erbrecht
Tel.: 0202 245670
www.gks-rechtsanwaelte.de
Ehemann zahlt Unterhalt, aber nicht explizit die hälftigen Kosten der Wohnung
Im entschiedenen Fall (OLG Bremen, 17.02.2016 – 4 WF 184/15) trennte sich das Paar im Januar 2015, direkt danach zog der Ehemann aus der gemeinsamen Wohnung aus. Die fristgerechte Kündigung des Mietverhältnisses erfolgte zum 30.04.2015. Die Ehefrau lebte mit den gemeinsamen Kindern weiterhin in der Wohnung und zahlte die monatliche Miete in Höhe von 715,- € allein. Die kleinere neue Wohnung der Frau, die ab Mai bezogen werden soll, hat lediglich eine Miete von 335,- €. In dieser Zeit erzielte die Ehefrau kein eigenes Gehalt. Der Ehemann zahlte ihr einen monatlichen Trennungsunterhalt von 952,- € und Kindesunterhalt in Höhe von 748,- €. Das reichte der Frau aber nicht: Sie verlangte erstmals Mitte März noch die hälftigen Mietkosten von ihrem Ex-Partner ersetzt. Dieser wandte dagegen ein, dass er entweder Unterhalt zahlen oder die hälftigen Mietkosten übernehmen könne, aber nicht beides.
Maßgeblich: Wofür genau wird der Unterhalt gezahlt? Wer trägt die Beweislast?
Das Familiengericht stellte sich zunächst auf die Seite des Ehemanns: Sie warf der Ehefrau vor, dass sie in ihrem Antrag nicht deutlich genug ausgeführt habe, ob bei der Unterhaltszahlung des Mannes eine Beteiligung an den Wohnkosten enthalten ist. Diese Ansicht teilte das OLG nicht. Grundsätzlich seien beide Ehepartner für die Kosten der gemeinsamen Wohnung verantwortlich, anderes gilt nur, wenn die Alleinnutzung aus freien Stücken gewollt ist. Hier hatte die Frau nach der Trennung jedoch keine andere Wahl als die Kündigungsfrist abzuwarten. Das OLG legt die Beweislast, wofür der Unterhalt gezahlt wurde, dem Ehemann auf: Dieser müsse darlegen, dass seine Zahlung auch für die Begleichung der Miete gedacht war, andernfalls müsse er einen Teil dazu beitragen. Allerdings sei der Ausgleichsanspruch auf den Anteil der Miete für die vormalige Ehewohnung abzüglich der später geringeren Miete, die sie ohnehin hätte alleine tragen müssen, zu beschränken.
Sowohl das Urteil des Familiengerichtes als auch das Urteil der höheren Instanz hängen von der Genauigkeit der Unterhaltsleistung ab: Je detaillierter und eindeutiger die Unterhaltsleistung beschrieben ist, desto geringer sind die Probleme. Besonders in Streitfällen ist es wichtig, dass substantiiert dargelegt werden kann, wofür Zahlungen an den Ex-Partner letztlich getätigt wurden. Um diese Voraussetzung zu erfüllen, ist ein guter Anwalt im Regelfall unerlässlich.
Andreas Jäger
Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Familienrecht,
Fachanwalt für Erbrecht
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