Änderungen bezüglich Unterhalt - Düsseldorfer Tabelle 2021
26.02.2021, Autor: Herr Andreas Jäger / Lesedauer ca. 2 Min. (169 mal gelesen)
Ab dem 1. Januar 2021 gelten im Rahmen der Düsseldorfer Tabelle aktualisierte Unterhaltssätze. Das Oberlandesgericht Düsseldorf gab bereits im Dezember 2020 die Änderungen für das kommende Jahr bekannt, welche sich vor allem auf die Bedarfssätze und das Kindergeld beziehen.
Düsseldorfer Tabelle: Bemessung des Unterhalts
Die Düsseldorfer Tabelle ist ein seit 1962 von deutschen Gerichten genutztes Hilfsmittel zur Bemessung des angemessenen Unterhalts (im Sinne des § 1610 BGB). Sie wird in regelmäßigen Abständen vom Oberlandesgericht Düsseldorf überarbeitet.
Die Tabelle wird bei Vätern und Müttern angewandt, deren Kinder nicht bei ihnen im Haushalt leben. Sie gibt vor, wie viel Unterhalt der unterhaltspflichtige Elternteil für das Kind bzw. die Kinder zahlen muss. Die enthaltenen Werte dienen als Maßstab, ohne aber unmittelbar rechtsbindend zu sein.
Wesentliche Änderungen 2021 – Rechtsanwalt klärt auf!
Die einzelnen Einkommensgruppen bleiben – aufgrund der bereits erfolgten Modifizierung zum 1. Januar 2020 – zunächst unverändert. Gleiches gilt für den Bedarf von Studierenden, welcher zurzeit bei 860,00€ liegt und die sog. Selbstbehaltssätze.
Neuerungen werden bezüglich der Bedarfssätze für minderjährige und volljährige Kinder eingeführt. Denn aufgrund der Erhöhung des Mindestbedarfs werden auch die Bedarfssätze der Einkommensgruppen erhöht. Für Kinder bis 6 Jahren wird der Mindestunterhalt um 24€ auf 393€ angehoben, bei Kindern der zweiten Altersstufe – also bis 12 Jahren – um 27€ auf 451€ und in der dritten Altersstufe – von 13 bis 17 Jahren – um 31€ auf 528€. Auch bei Volljährigen wird der Mindestunterhalt angehoben.
Anrechnung des Kindergelds auf den Kindesbedarf
Das Kindergeld ist auf den Bedarf des Kindes anzurechnen. Es wird bei Minderjährigen in der Regel zur Hälfte und beim volljährigen Nachkommen in vollem Umfang auf den Unterhaltsbedarf angerechnet. Das aktuelle Kindergeld von 204€ für das erste und zweite Kind wird auf 219€ angehoben, für das dritte Kind wird das neue Kindergeld bei 225€ liegen. Für das vierte sowie jedes weitere Kind beträgt das Kindergeld dann 250€. Kindergeld wird grundsätzlich bis zum 18. Lebensjahr des Kindes gezahlt, ausnahmsweise darüber hinaus, wenn sich das Kind beispielsweise in einer Ausbildung befindet.
Unvorhersehbare Aufwendungen müssen unter Umständen extra geleistet werden, denn die regelmäßigen Zahlungen sind lediglich für den allgemeinen Lebensbedarf angesetzt.
Fachanwalt für Familienrecht prüft Unterhaltspflicht!
Häufig wird eine Anpassung der geänderten Tabellensätze durch den Unterhaltspflichtigen über viele Jahre nicht vorgenommen, sodass der Unterhaltsgläubiger zu wenig Unterhalt für das Kind oder die Kinder erhält. Als Unterhaltsgläubiger hat man das Recht prüfen zu lassen, ob durch den Schuldner eine Anpassung an die jeweils gültige Düsseldorfer Tabelle stattgefunden hat. Sollten Sie unterhaltspflichtig sein oder selber Unterhalt beziehen, ist es ratsam, einen Fachanwalt oder eine Fachanwältin für Familienrecht zu kontaktieren. Unsere Rechtsanwälte und Fachanwälte Andreas Jäger und Oliver Schöning helfen Ihnen gerne in Ihrem individuellen Fall. Schreiben Sie uns schnell und unkompliziert über die unverbindliche Online-Beratung oder rufen Sie uns an.
Düsseldorfer Tabelle: Bemessung des Unterhalts
Die Düsseldorfer Tabelle ist ein seit 1962 von deutschen Gerichten genutztes Hilfsmittel zur Bemessung des angemessenen Unterhalts (im Sinne des § 1610 BGB). Sie wird in regelmäßigen Abständen vom Oberlandesgericht Düsseldorf überarbeitet.
Die Tabelle wird bei Vätern und Müttern angewandt, deren Kinder nicht bei ihnen im Haushalt leben. Sie gibt vor, wie viel Unterhalt der unterhaltspflichtige Elternteil für das Kind bzw. die Kinder zahlen muss. Die enthaltenen Werte dienen als Maßstab, ohne aber unmittelbar rechtsbindend zu sein.
Wesentliche Änderungen 2021 – Rechtsanwalt klärt auf!
Die einzelnen Einkommensgruppen bleiben – aufgrund der bereits erfolgten Modifizierung zum 1. Januar 2020 – zunächst unverändert. Gleiches gilt für den Bedarf von Studierenden, welcher zurzeit bei 860,00€ liegt und die sog. Selbstbehaltssätze.
Neuerungen werden bezüglich der Bedarfssätze für minderjährige und volljährige Kinder eingeführt. Denn aufgrund der Erhöhung des Mindestbedarfs werden auch die Bedarfssätze der Einkommensgruppen erhöht. Für Kinder bis 6 Jahren wird der Mindestunterhalt um 24€ auf 393€ angehoben, bei Kindern der zweiten Altersstufe – also bis 12 Jahren – um 27€ auf 451€ und in der dritten Altersstufe – von 13 bis 17 Jahren – um 31€ auf 528€. Auch bei Volljährigen wird der Mindestunterhalt angehoben.
Anrechnung des Kindergelds auf den Kindesbedarf
Das Kindergeld ist auf den Bedarf des Kindes anzurechnen. Es wird bei Minderjährigen in der Regel zur Hälfte und beim volljährigen Nachkommen in vollem Umfang auf den Unterhaltsbedarf angerechnet. Das aktuelle Kindergeld von 204€ für das erste und zweite Kind wird auf 219€ angehoben, für das dritte Kind wird das neue Kindergeld bei 225€ liegen. Für das vierte sowie jedes weitere Kind beträgt das Kindergeld dann 250€. Kindergeld wird grundsätzlich bis zum 18. Lebensjahr des Kindes gezahlt, ausnahmsweise darüber hinaus, wenn sich das Kind beispielsweise in einer Ausbildung befindet.
Unvorhersehbare Aufwendungen müssen unter Umständen extra geleistet werden, denn die regelmäßigen Zahlungen sind lediglich für den allgemeinen Lebensbedarf angesetzt.
Fachanwalt für Familienrecht prüft Unterhaltspflicht!
Häufig wird eine Anpassung der geänderten Tabellensätze durch den Unterhaltspflichtigen über viele Jahre nicht vorgenommen, sodass der Unterhaltsgläubiger zu wenig Unterhalt für das Kind oder die Kinder erhält. Als Unterhaltsgläubiger hat man das Recht prüfen zu lassen, ob durch den Schuldner eine Anpassung an die jeweils gültige Düsseldorfer Tabelle stattgefunden hat. Sollten Sie unterhaltspflichtig sein oder selber Unterhalt beziehen, ist es ratsam, einen Fachanwalt oder eine Fachanwältin für Familienrecht zu kontaktieren. Unsere Rechtsanwälte und Fachanwälte Andreas Jäger und Oliver Schöning helfen Ihnen gerne in Ihrem individuellen Fall. Schreiben Sie uns schnell und unkompliziert über die unverbindliche Online-Beratung oder rufen Sie uns an.