Unterhaltspflicht des rechtlichen Vaters
12.03.2014, Autor: Herr Andreas Jäger / Lesedauer ca. 2 Min. (571 mal gelesen)
Unterhalt für Kuckuckskind
Wer seine aufgrund der bestehenden Ehe gesetzlich zugeordnete Vaterschaft nicht wirksam angefochten hat und deswegen rechtlicher Vater ist, ist dem Kind auch dann zum Unterhalt verpflichtet, wenn unstreitig ist, dass er nicht der leibliche Vater ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (OLG) vom 20.11.2013 hervor (Az.: 2 WF 190/13).
Rechtlicher Hintergrund
Nach deutschem Recht gilt als Vater derjenige, wer zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist. Ist der rechtlich zugeordnete Vater nicht der leibliche Vater, kann er die Vaterschaft nach der Geburt des Kindes innerhalb von zwei Jahren anfechten.
Streit um Unterhalt
In dem vorliegenden Fall ist der Antragsteller der rechtliche Vater des im Jahre 1996 geborenen Kindes. Die Mutter des Kindes hat nach der Scheidung den biologischen Vater des Kindes geheiratet. Die Vaterschaftsanfechtungsklage des Antragstellers blieb wegen Fristablaufs ohne Erfolg. Der Antragsteller begehrt die Abänderung der urkundlich begründeten Unterhaltsverpflichtung. Die Inanspruchnahme aus der Urkunde sei treuwidrig, weil das Kind den Antragsteller ignoriere und nur den biologischen Vater akzeptiere, so der Antragsteller. Mit seinem Begehren scheiterte er vor dem OLG.
Unterhaltsverpflichtung des nicht leiblichen Vaters
Der durch eine Jugendamtsurkunde zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtete rechtliche Vater könne sich nicht darauf berufen, dass er nicht zu Unterhaltszahlungen verpflichtet sei, weil er nicht der leibliche Vater sei, entschied das OLG. Der rechtliche Vater könne sich nur dann auf die Vaterschaft eines anderen Mannes berufen, wenn er zuvor die Vermutung, dass der rechtliche Vater auch der biologische Vater ist, im Wege einer Vaterschaftsanfechtung beseitigt habe. Dies gelte auch dann, wenn unter den Beteiligten kein Streit darüber bestehe, wer der leibliche Vater sei, so die Richter am OLG.
Vaterschaftsanfechtung
Bestehen Zweifel an der Vaterschaft, ist es dem rechtlichen Vater zu empfehlen, die Vaterschaft vor Gericht anzufechten. Denn der rechtliche Vater ist verpflichtet, den Unterhalt für das Kind zu zahlen.
Dabei müssen neben der schlüssigen Formulierung des Antrags die Fristen beachtet werden. Die Frist beginnt mit Kenntnis von Umständen, die gegen die Vaterschaft sprechen. Über die weiteren Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer Vaterschaftsanfechtung kann ein Fachanwalt für Familienrecht aufklären.
Andreas Jäger
Rechtsanwalt und Mediator,
Fachanwalt für Erbrecht,
Fachanwalt für Familienrecht
Telefon: 0202 245 670
https://www.gks-rechtsanwaelte.de
Wer seine aufgrund der bestehenden Ehe gesetzlich zugeordnete Vaterschaft nicht wirksam angefochten hat und deswegen rechtlicher Vater ist, ist dem Kind auch dann zum Unterhalt verpflichtet, wenn unstreitig ist, dass er nicht der leibliche Vater ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (OLG) vom 20.11.2013 hervor (Az.: 2 WF 190/13).
Rechtlicher Hintergrund
Nach deutschem Recht gilt als Vater derjenige, wer zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist. Ist der rechtlich zugeordnete Vater nicht der leibliche Vater, kann er die Vaterschaft nach der Geburt des Kindes innerhalb von zwei Jahren anfechten.
Streit um Unterhalt
In dem vorliegenden Fall ist der Antragsteller der rechtliche Vater des im Jahre 1996 geborenen Kindes. Die Mutter des Kindes hat nach der Scheidung den biologischen Vater des Kindes geheiratet. Die Vaterschaftsanfechtungsklage des Antragstellers blieb wegen Fristablaufs ohne Erfolg. Der Antragsteller begehrt die Abänderung der urkundlich begründeten Unterhaltsverpflichtung. Die Inanspruchnahme aus der Urkunde sei treuwidrig, weil das Kind den Antragsteller ignoriere und nur den biologischen Vater akzeptiere, so der Antragsteller. Mit seinem Begehren scheiterte er vor dem OLG.
Unterhaltsverpflichtung des nicht leiblichen Vaters
Der durch eine Jugendamtsurkunde zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtete rechtliche Vater könne sich nicht darauf berufen, dass er nicht zu Unterhaltszahlungen verpflichtet sei, weil er nicht der leibliche Vater sei, entschied das OLG. Der rechtliche Vater könne sich nur dann auf die Vaterschaft eines anderen Mannes berufen, wenn er zuvor die Vermutung, dass der rechtliche Vater auch der biologische Vater ist, im Wege einer Vaterschaftsanfechtung beseitigt habe. Dies gelte auch dann, wenn unter den Beteiligten kein Streit darüber bestehe, wer der leibliche Vater sei, so die Richter am OLG.
Vaterschaftsanfechtung
Bestehen Zweifel an der Vaterschaft, ist es dem rechtlichen Vater zu empfehlen, die Vaterschaft vor Gericht anzufechten. Denn der rechtliche Vater ist verpflichtet, den Unterhalt für das Kind zu zahlen.
Dabei müssen neben der schlüssigen Formulierung des Antrags die Fristen beachtet werden. Die Frist beginnt mit Kenntnis von Umständen, die gegen die Vaterschaft sprechen. Über die weiteren Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer Vaterschaftsanfechtung kann ein Fachanwalt für Familienrecht aufklären.
Andreas Jäger
Rechtsanwalt und Mediator,
Fachanwalt für Erbrecht,
Fachanwalt für Familienrecht
Telefon: 0202 245 670
https://www.gks-rechtsanwaelte.de