Ausnahmsweie kann auch Kopie eines Testaments genügen

16.02.2016, Autor: Herr Andreas Jäger / Lesedauer ca. 2 Min. (343 mal gelesen)
Ein Testament ist ein sehr wichtiges Dokument, das gravierende Folgen hat und den letzten Willen des Erblassers ausdrücken soll. Gerade deshalb ist es ein echtes Debakel, wenn das Original nicht mehr auffindbar ist.

Viele geben ihr Testament beim Amtsgericht ab, doch grundsätzlich ist es auch möglich, es zuhause aufzubewahren. Nicht wenige kümmern sich schon früh um ihre Nachlassverteilung, sodass von der Erstellung des Testaments bis hin zu dessen Gebrauch viele Jahre verstreichen können. Nach dieser Zeit kann es sein, dass die Urschrift nicht mehr aufzufinden ist. Allerdings besteht die Möglichkeit, dass vorher Kopien angefertigt wurden, die den jeweiligen Erben zugänglich sind. Reichen diese zum Nachweis aus?

Kopie eines Testaments kann im Endeffekt gleiche Folgen wie Original haben!
Da sowieso schon strenge Formanforderungen an ein Testament gestellt werden – beispielsweise, dass das Testament eigenhändig verfasst und am Ende unterschrieben ist – ist eine Fotokopie nicht per se als formgerechtes Testament anzusehen. In Ausnahmefällen kann jedoch die Kopie genügen, um die Erbschaft zu bestimmen, entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe (08.10.2015, Az.: 11 Wx 78/14). Mit dieser kann man nachweisen, dass der Erblasser jedenfalls ein Testament errichtet hat. Ebenfalls kann man durch die Fotokopie den Inhalt des Testaments erfahren.

Strengere Voraussetzungen: Zeugen müssen Wirksamkeit der Kopie bestärken
Außer Frage steht, dass es auch im Sinne des Gerichts ist, den letzten Willen des Erblassers durchzusetzen. Deshalb ist auch ein verschwundenes Originaltestament grundsätzlich wirksam. Nur ist der Beweis, dass ein solches auch existiert, um einiges schwieriger: Denn der Begünstigte hat nun nicht nur die Richtigkeit des Inhalts zu beweisen, sondern auch noch dessen wirksame Errichtung. Als Beweismittel kommen Zeugen in Betracht, die den Inhalt und die wirksame Errichtung des Originaltestaments bestätigen. An deren Aussagen muss das Gericht allerdings hohe Anforderungen stellen, die jeden vernünftigen Zweifel an dem Testierwillen des Erblassers und der ordnungsgemäßen Errichtung des Testaments entfallen lassen.

Man sieht, der Weg von der Fotokopie eines Testaments bis zum erfolgreichen Antritt der Erbschaft durch den Begünstigten ist äußerst steinig und mit vielen Risiken behaftet. Dabei lassen sich derartige Klippen ganz einfach umschiffen, indem man bei der Errichtung seines letzten Willens fachliche Hilfe durch einen Fachanwalt für Erbrecht oder einen Notar in Anspruch nimmt. Dann kann nämlich nicht nur für ein formwirksames Testament, sondern auch für dessen ordnungsgemäße Verwahrung gesorgt werden. Damit ist dann gleichzeitig auch sichergestellt, dass der letzte Wille im Testament zweifelsfrei niedergelegt ist und – wenn der unvermeidliche Erbfall eingetreten ist – das Testament auch eröffnet wird, sodass der Begünstigte ohne jahrelange Prozesse sein Erbe antreten kann.

Andreas Jäger
Rechtsanwalt und Mediator,
Fachanwalt für Erbrecht,
Fachanwalt für Familienrecht
Tel.: 0202 245670

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