Keine Befugnis des Ex-Partners zur Plünderung des Gemeinschaftskontos
23.05.2014, Autor: Herr Andreas Jäger / Lesedauer ca. 2 Min. (585 mal gelesen)
Guthaben auf dem Gemeinschaftskonto steht jedem der Partner zur Hälfte zu
Wenn die Liebe endet: Trennungen geschehen täglich und überall. Dabei entbrennt zwischen den Ehegatten immer wieder Streit über das Gemeinschaftskonto. Nicht selten räumt einer der Partner das Konto leer. Ob und in welchen Grenzen dies rechtens ist, entschied das Oberlandesgericht Bremen (OLG) in seinem Beschluss vom 03.03.2014 (Az.: 4 UF 181/13).
Ein Ehegatte ist nicht befugt, das auf einem Gemeinschaftskonto der Ehegatten befindliche Guthaben nach der Trennung abzuheben.
Konto leer geräumt
In dem vorliegenden Fall zog die Frau nach der Trennung von ihrem Mann aus der gemeinsamen Ehewohnung aus. Zwei Tage nach der Trennung hob die Frau ohne Wissen und Einwilligung ihres Ex-Partners das gesamte vorhandene Guthaben (ca. 3.800 Euro) von dem Gemeinschaftskonto ab, um sich Haushaltsgegenstände anzuschaffen.
Hierzu war die Frau nicht befugt, entschied das OLG. Zum Zeitpunkt der Trennung sind die Ehegatten zu gleichen Teilen am Kontostand berechtigt. Daher ist ein Guthaben bei Scheitern der Ehe grundsätzlich hälftig zu teilen. Von dem Grundsatz der Halbteilung ist nur dann eine Ausnahme zu machen, wenn eine abweichende Vereinbarung vorliegt, so das OLG. Trennungsbedingte Anschaffungen wie Möbel reichen zur Annahme einer solchen Vereinbarung allerdings nicht aus.
Dem Mann steht daher ein Rückzahlungsanspruch in Höhe von etwa 1.900 Euro zu.
Schutz vor Plünderung
Ein Ehegatte kann den ihm zustehenden Anteil vor ungerechtfertigten Abhebungen nur schützen, indem er sofort nach der Trennung die Hälfte des Guthabens abhebt. Im Falle einer bereits erfolgten ungerechtfertigten Abhebung ist es den Ex-Partnern zu empfehlen, einen Fachanwalt für Familienrecht zu konsultieren und so die eigenen Ansprüche erfolgreich durchzusetzen.
Andreas Jäger
Rechtsanwalt und Mediator,
Fachanwalt für Erbrecht,
Fachanwalt für Familienrecht
Telefon: 0202 245 670
https://www.gks-rechtsanwaelte.de
Wenn die Liebe endet: Trennungen geschehen täglich und überall. Dabei entbrennt zwischen den Ehegatten immer wieder Streit über das Gemeinschaftskonto. Nicht selten räumt einer der Partner das Konto leer. Ob und in welchen Grenzen dies rechtens ist, entschied das Oberlandesgericht Bremen (OLG) in seinem Beschluss vom 03.03.2014 (Az.: 4 UF 181/13).
Ein Ehegatte ist nicht befugt, das auf einem Gemeinschaftskonto der Ehegatten befindliche Guthaben nach der Trennung abzuheben.
Konto leer geräumt
In dem vorliegenden Fall zog die Frau nach der Trennung von ihrem Mann aus der gemeinsamen Ehewohnung aus. Zwei Tage nach der Trennung hob die Frau ohne Wissen und Einwilligung ihres Ex-Partners das gesamte vorhandene Guthaben (ca. 3.800 Euro) von dem Gemeinschaftskonto ab, um sich Haushaltsgegenstände anzuschaffen.
Hierzu war die Frau nicht befugt, entschied das OLG. Zum Zeitpunkt der Trennung sind die Ehegatten zu gleichen Teilen am Kontostand berechtigt. Daher ist ein Guthaben bei Scheitern der Ehe grundsätzlich hälftig zu teilen. Von dem Grundsatz der Halbteilung ist nur dann eine Ausnahme zu machen, wenn eine abweichende Vereinbarung vorliegt, so das OLG. Trennungsbedingte Anschaffungen wie Möbel reichen zur Annahme einer solchen Vereinbarung allerdings nicht aus.
Dem Mann steht daher ein Rückzahlungsanspruch in Höhe von etwa 1.900 Euro zu.
Schutz vor Plünderung
Ein Ehegatte kann den ihm zustehenden Anteil vor ungerechtfertigten Abhebungen nur schützen, indem er sofort nach der Trennung die Hälfte des Guthabens abhebt. Im Falle einer bereits erfolgten ungerechtfertigten Abhebung ist es den Ex-Partnern zu empfehlen, einen Fachanwalt für Familienrecht zu konsultieren und so die eigenen Ansprüche erfolgreich durchzusetzen.
Andreas Jäger
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