Neues vom Aufstockungsunterhalt – Bundesgerichtshof schränkt Verpflichtung ein
18.10.2007, Autor: Herr Andreas Jäger / Lesedauer ca. 2 Min. (3227 mal gelesen)
Der nacheheliche Aufstockungsunterhalt führt regelmäßig zu (gerichtlichen) Auseinandersetzungen, da der unterhaltspflichtige Expartner sich häufig zu Unrecht mitunter hohen Forderungen ausgesetzt sieht. Eine Einschränkung der Verpflichtung zur Gewährung von nachehelichem Aufstockungsunterhalt hat nun der Bundesgerichtshof vorgenommen.
Der sogenannte nacheheliche Aufstockungsunterhalt kann von den Gerichten gewährt werden, um nach der Scheidung ehebedingte Vermögensnachteile eines Ehepartners auszugleichen. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn wegen der Erziehung der Kinder längere Zeit keiner Erwerbsbeschäftigung nachgegangen werden konnte und daher nun – nach Scheidung der Ehe – der ehemalige Ehepartner nur einer Beschäftigung nachgehen kann, die zur Aufrechterhaltung des Lebensstandards während der Ehezeit nicht ausreichend ist.
Diese Regelung führt regelmäßig zu (gerichtlichen) Auseinandersetzungen, da der unterhaltspflichtige Expartner sich häufig zu Unrecht mitunter hohen Forderungen ausgesetzt sieht. Eine Einschränkung der Verpflichtung zur Gewährung von nachehelichem Aufstockungsunterhalt hat nun der Bundesgerichtshof (Az.: XII ZR 11/05 und XII ZR 15/05) in gleich zwei Verfahren vorgenommen. Dabei stellte er insbesondere folgende Kriterien zur Beschränkung der Verpflichtung in den Vordergrund:
· Nicht alleine die lange Dauer der Ehe (im zugrunde liegenden Fall 20 Jahre) kann dazu führen, dass der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nicht auf einen bestimmten Zeitraum befristet wird.
· Es soll vielmehr zu prüfen sein, ob beispielsweise infolge von Haushaltstätigkeit oder Kindererziehung noch ehebedingte Nachteile vorliegen. Dazu sei zu ermitteln, ob der Ehepartner ohne Einschränkung der Erwerbstätigkeit während der Ehe heute ein höheres Einkommen erzielen würde.
· Ehebedingte Nachteile seien aber nur solche, die tatsächlich mit der Ehe selbst zusammen hängen, nicht aber solche, die aufgrund sonstiger familiärer Bindungen entstanden seien (hier: Pflege des kranken Vaters).
· Sind diese Voraussetzungen gegeben, könne es nach einer Übergangszeit durchaus zumutbar sein, auf den höheren Lebensstandard zu verzichten und sich mit dem zu begnügen, was aus eigenen Einkünften erreicht werden könne.
Der Bundesgerichtshof hat hiermit die Voraussetzungen der Befristung des nachehelichen Aufstockungsunterhaltes aufgelockert. Es kann daher damit gerechnet werden, dass nun einige Unterhaltsschuldner ihre Unterhaltsverpflichtung neu prüfen lassen werden. Ob die Entscheidung des Bundesgerichtshofs auch Auswirkungen auf Ihre unterhaltsrechtliche Situation haben könnte, sollten Sie ggf. von fachanwaltlicher Seite überprüfen lassen.
Andreas Jäger
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht
https://www.gks-rechtsanwaelte.de
Der sogenannte nacheheliche Aufstockungsunterhalt kann von den Gerichten gewährt werden, um nach der Scheidung ehebedingte Vermögensnachteile eines Ehepartners auszugleichen. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn wegen der Erziehung der Kinder längere Zeit keiner Erwerbsbeschäftigung nachgegangen werden konnte und daher nun – nach Scheidung der Ehe – der ehemalige Ehepartner nur einer Beschäftigung nachgehen kann, die zur Aufrechterhaltung des Lebensstandards während der Ehezeit nicht ausreichend ist.
Diese Regelung führt regelmäßig zu (gerichtlichen) Auseinandersetzungen, da der unterhaltspflichtige Expartner sich häufig zu Unrecht mitunter hohen Forderungen ausgesetzt sieht. Eine Einschränkung der Verpflichtung zur Gewährung von nachehelichem Aufstockungsunterhalt hat nun der Bundesgerichtshof (Az.: XII ZR 11/05 und XII ZR 15/05) in gleich zwei Verfahren vorgenommen. Dabei stellte er insbesondere folgende Kriterien zur Beschränkung der Verpflichtung in den Vordergrund:
· Nicht alleine die lange Dauer der Ehe (im zugrunde liegenden Fall 20 Jahre) kann dazu führen, dass der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nicht auf einen bestimmten Zeitraum befristet wird.
· Es soll vielmehr zu prüfen sein, ob beispielsweise infolge von Haushaltstätigkeit oder Kindererziehung noch ehebedingte Nachteile vorliegen. Dazu sei zu ermitteln, ob der Ehepartner ohne Einschränkung der Erwerbstätigkeit während der Ehe heute ein höheres Einkommen erzielen würde.
· Ehebedingte Nachteile seien aber nur solche, die tatsächlich mit der Ehe selbst zusammen hängen, nicht aber solche, die aufgrund sonstiger familiärer Bindungen entstanden seien (hier: Pflege des kranken Vaters).
· Sind diese Voraussetzungen gegeben, könne es nach einer Übergangszeit durchaus zumutbar sein, auf den höheren Lebensstandard zu verzichten und sich mit dem zu begnügen, was aus eigenen Einkünften erreicht werden könne.
Der Bundesgerichtshof hat hiermit die Voraussetzungen der Befristung des nachehelichen Aufstockungsunterhaltes aufgelockert. Es kann daher damit gerechnet werden, dass nun einige Unterhaltsschuldner ihre Unterhaltsverpflichtung neu prüfen lassen werden. Ob die Entscheidung des Bundesgerichtshofs auch Auswirkungen auf Ihre unterhaltsrechtliche Situation haben könnte, sollten Sie ggf. von fachanwaltlicher Seite überprüfen lassen.
Andreas Jäger
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht
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