OLG Urteil zum Aufenthaltsbestimmungsrecht: Mutter darf nicht mit Kindern ins Ausland ziehen
17.01.2011, Autor: Herr Andreas Jäger / Lesedauer ca. 3 Min. (6460 mal gelesen)
Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem aktuellen Fall entschieden, dass ein Umzug zweier Kinder mit der vom Vater getrennt lebenden Mutter ins Ausland nicht dem Kindeswohl entspricht (Beschluss vom 15.11.2010 – Az.: 8 WF 240/10). Als Konsequenz aus dieser Entscheidung hat es dem Vater daher das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder zugesprochen.
Mutter plante Segelreise mit anschließendem Umzug nach Griechenland
Im besagten Fall wollte eine Mutter mit ihrem neuen Lebensgefährten und zwei Kindern (9 und 11 Jahre alt), die aus einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit dem klagenden Vater hervorgingen, ab Januar 2010 eine umfängliche Segelreise unternehmen und anschließend nach Griechenland ziehen, um dort den neuen Lebensmittelpunkt der Familie zu begründen. Zu diesem Zweck legte die Mutter einen „Bildungsentwurf“ vor, der zunächst die Unterrichtung der Kinder durch Privatlehrer, Internetschulen und eigens angeschaffte Lehrmaterialien vorsah, damit die Kinder einen geordneten Bildungsweg erfahren könnten.
Der Kindesvater jedoch widersprach im August 2010 den Plänen der Mutter und beantragte vor Gericht zum einen das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder zu erhalten sowie zum anderen, es der Mutter vorläufig zu verbieten, mit den Kindern ins Ausland zu ziehen.
Streit ums Kindeswohl
Der Vater war dabei der Ansicht, dass es dem Wohle der Kinder entspreche, in Deutschland leben zu bleiben, um dort auf einer Schule eine ordnungsmäßige schulische Ausbildung zu erfahren. Insbesondere sei weder die Mutter noch ihr neuer Lebensgefährte oder die von der Mutter gewählte Fernschule dafür ausreichend qualifiziert, während der Segelreise die Kinder im erforderlichen Maße zu unterrichten. Daher sei ihm (dem Vater) das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen.
Die Mutter behauptete wiederum, dass es nicht dem Wohle der Kinder entspreche, feste bei Ihrem leiblichen Vater in Deutschland zu leben. Schon bei den dem Vater gewährten Umgangskontakten – er durfte die Kinder zuvor regelmäßig am Wochenende sehen – sei es zu Problemen gekommen, wodurch die Leistungen der Kinder in der Schule erheblich abgefallen wären. Durch die Segelreise und die Niederlassung in Griechenland würden die Kinder eine „Auszeit“ erhalten, welche die erlittene Frustration in der deutschen Schule beheben und die Kinder wieder „konsolidieren“ könnte.
Gerichtsentscheidung zugunsten des VatersNach dem Gang durch die Instanzen entschied das OLG Hamm, indem es den zur Ermittlung des Aufenthaltsbestimmungsrechts maßgeblichen Maßstab des „Kindeswohls“ der Kinder heranzog. Das Gericht wertete die für eine Kindeswohlentscheidung entscheidenden Kriterien der Erziehungseignung der Eltern, der Bindungen des Kindes, der Prinzipien der Förderung und der Kontinuität sowie der Beachtung des Kindeswillens für den vorliegenden Fall aus.
Dazu führte es zunächst aus, dass das Kindeswohl der beiden Kinder bei beiden Eltern generell zwar nicht gefährdet sei und auch eine Bindung der Kinder an beide Elternteile gleichermaßen bestehe, jedoch die Pläne der Mutter zu einer „Auszeit“ der Kinder und der damit verbundenen Ausschulung nicht mit dem Kindeswohl vereinbar seien. Zudem seien die Pläne der Mutter, die Kinder nach der längeren Schulauszeit auf einer fremdsprachigen Schule einzuschulen mit erheblichen Wiedereingliederungsproblemen sowie kulturellen und sprachlichen Problemen verbunden, sodass das Gericht erhebliche Bedenken bezüglich der geistigen und seelischen Förderung der Kinder hatte. Diese Bedenken seien so gravierend, dass auch der entgegenstehende Wille der Kinder, bei ihrer Mutter in Griechenland zu leben, keine Beachtung finden könne. Dem Vater sei deshalb das Aufenthaltsbestimmungsrecht zuzuweisen.
Kindeswohl ist immer eine Einzelfallentscheidung – ein Fachanwalt kann helfen
Der geschilderte Sachverhalt zeigt, dass die Entscheidung, ob eine bestimmte Tatsache dem Kindeswohl förderlich ist, stets von den Umständen des Einzelfalls abhängt.
Betroffenen Eltern kann daher in Sorgerechtsstreitigkeiten oder Streitigkeiten über das Aufenthaltsrecht der Kinder nur geraten werden, sich mit ihrem Anliegen an einen auf das Familienrecht spezialisierten Fachanwalt zu wenden. Dieser kennt sich mit dem unbestimmten Begriff des Kindeswohls aus und ist daher in der Lage, alle Argumente, die eine Kindeswohlentscheidung zugunsten des von ihm vertretenen Elternteils begünstigen, zusammenzutragen und vor Gericht darzulegen.
Dies erhöht die Chancen, dass das entscheidende Gericht dem Antrag über eine Sorgerechts- oder Aufenthaltsbestimmungsentscheidung folgt, enorm.
Andreas Jäger
Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Familienrecht,
Fachanwalt für Erbrecht
https://www.gks-rechtsanwaelte.de
Mutter plante Segelreise mit anschließendem Umzug nach Griechenland
Im besagten Fall wollte eine Mutter mit ihrem neuen Lebensgefährten und zwei Kindern (9 und 11 Jahre alt), die aus einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit dem klagenden Vater hervorgingen, ab Januar 2010 eine umfängliche Segelreise unternehmen und anschließend nach Griechenland ziehen, um dort den neuen Lebensmittelpunkt der Familie zu begründen. Zu diesem Zweck legte die Mutter einen „Bildungsentwurf“ vor, der zunächst die Unterrichtung der Kinder durch Privatlehrer, Internetschulen und eigens angeschaffte Lehrmaterialien vorsah, damit die Kinder einen geordneten Bildungsweg erfahren könnten.
Der Kindesvater jedoch widersprach im August 2010 den Plänen der Mutter und beantragte vor Gericht zum einen das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder zu erhalten sowie zum anderen, es der Mutter vorläufig zu verbieten, mit den Kindern ins Ausland zu ziehen.
Streit ums Kindeswohl
Der Vater war dabei der Ansicht, dass es dem Wohle der Kinder entspreche, in Deutschland leben zu bleiben, um dort auf einer Schule eine ordnungsmäßige schulische Ausbildung zu erfahren. Insbesondere sei weder die Mutter noch ihr neuer Lebensgefährte oder die von der Mutter gewählte Fernschule dafür ausreichend qualifiziert, während der Segelreise die Kinder im erforderlichen Maße zu unterrichten. Daher sei ihm (dem Vater) das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen.
Die Mutter behauptete wiederum, dass es nicht dem Wohle der Kinder entspreche, feste bei Ihrem leiblichen Vater in Deutschland zu leben. Schon bei den dem Vater gewährten Umgangskontakten – er durfte die Kinder zuvor regelmäßig am Wochenende sehen – sei es zu Problemen gekommen, wodurch die Leistungen der Kinder in der Schule erheblich abgefallen wären. Durch die Segelreise und die Niederlassung in Griechenland würden die Kinder eine „Auszeit“ erhalten, welche die erlittene Frustration in der deutschen Schule beheben und die Kinder wieder „konsolidieren“ könnte.
Gerichtsentscheidung zugunsten des VatersNach dem Gang durch die Instanzen entschied das OLG Hamm, indem es den zur Ermittlung des Aufenthaltsbestimmungsrechts maßgeblichen Maßstab des „Kindeswohls“ der Kinder heranzog. Das Gericht wertete die für eine Kindeswohlentscheidung entscheidenden Kriterien der Erziehungseignung der Eltern, der Bindungen des Kindes, der Prinzipien der Förderung und der Kontinuität sowie der Beachtung des Kindeswillens für den vorliegenden Fall aus.
Dazu führte es zunächst aus, dass das Kindeswohl der beiden Kinder bei beiden Eltern generell zwar nicht gefährdet sei und auch eine Bindung der Kinder an beide Elternteile gleichermaßen bestehe, jedoch die Pläne der Mutter zu einer „Auszeit“ der Kinder und der damit verbundenen Ausschulung nicht mit dem Kindeswohl vereinbar seien. Zudem seien die Pläne der Mutter, die Kinder nach der längeren Schulauszeit auf einer fremdsprachigen Schule einzuschulen mit erheblichen Wiedereingliederungsproblemen sowie kulturellen und sprachlichen Problemen verbunden, sodass das Gericht erhebliche Bedenken bezüglich der geistigen und seelischen Förderung der Kinder hatte. Diese Bedenken seien so gravierend, dass auch der entgegenstehende Wille der Kinder, bei ihrer Mutter in Griechenland zu leben, keine Beachtung finden könne. Dem Vater sei deshalb das Aufenthaltsbestimmungsrecht zuzuweisen.
Kindeswohl ist immer eine Einzelfallentscheidung – ein Fachanwalt kann helfen
Der geschilderte Sachverhalt zeigt, dass die Entscheidung, ob eine bestimmte Tatsache dem Kindeswohl förderlich ist, stets von den Umständen des Einzelfalls abhängt.
Betroffenen Eltern kann daher in Sorgerechtsstreitigkeiten oder Streitigkeiten über das Aufenthaltsrecht der Kinder nur geraten werden, sich mit ihrem Anliegen an einen auf das Familienrecht spezialisierten Fachanwalt zu wenden. Dieser kennt sich mit dem unbestimmten Begriff des Kindeswohls aus und ist daher in der Lage, alle Argumente, die eine Kindeswohlentscheidung zugunsten des von ihm vertretenen Elternteils begünstigen, zusammenzutragen und vor Gericht darzulegen.
Dies erhöht die Chancen, dass das entscheidende Gericht dem Antrag über eine Sorgerechts- oder Aufenthaltsbestimmungsentscheidung folgt, enorm.
Andreas Jäger
Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Familienrecht,
Fachanwalt für Erbrecht
https://www.gks-rechtsanwaelte.de