Kindesunterhalt nach fiktivem Vollerwerbseinkommen zu berechnen

07.04.2014, Autor: Herr Andreas Jäger / Lesedauer ca. 2 Min. (623 mal gelesen)
Keine Anrechnung einer fiktiven Nebentätigkeit

Eine gescheiterte Ehe bringt eine Reihe von Problemen mit sich mit. Der häufigste Streitpunkt zwischen den Ex-Partnern ist der Kindesunterhalt. Wer muss wie viel zahlen? Und wie wirkt sich die Arbeitslosigkeit des Unterhaltspflichtigen auf die Zahlungen aus? Das Oberlandesgericht Hamm (OLG) hat diese Frage in seiner aktuellen Entscheidung beantwortet.


Kindesunterhalt ist nach einem fiktiven Vollerwerbseinkommen und nicht nach einem fiktiven Nebenerwerbseinkommen neben einem Sozialleistungsbezug zu berechnen. Dies gilt nach einer Entscheidung des OLG auch dann, wenn der Unterhaltsschuldner nach der Berechnung mit einem fiktiven Vollerwerbseinkommen keinen Unterhalt zahlen müsste, während er nach der Berechnung mit einem Nebenerwerbseinkommen Unterhalt zahlen müsste (Beschluss vom 06.01.2014 – 3 UF 192/13).


Streit um Kindesunterhalt

Im vorliegenden Fall streiten die getrennt lebenden Eheleute über die Verpflichtung des Kindesvaters zur Zahlung von Unterhalt für die drei gemeinsamen, minderjährigen Kinder. Der Vater bezieht Arbeitslosengeld II-Leistungen in Höhe von rund 775 Euro monatlich, nachdem er eine selbständige Tätigkeit im Gastronomiegewerbe aufgegeben hat.


Keine Unterhaltspflicht bei Heranziehung eines fiktiven Vollerwerbseinkommens

Für die Berechnung des Kindesunterhalts sei ein fiktives Vollerwerbseinkommen heranzuziehen, so das OLG. Dies beträgt bei einem Hilfskoch in NRW monatlich durchschnittlich 1.387 Euro brutto. Von diesem Einkommen sind Steuern, Sozialversicherungsabgaben und berufsbedingte Aufwendungen abzuziehen, so dass ein Nettobetrag verbleibt, der unter dem monatlichen Selbstbehalt eines Vollerwerbstätigen von 1.000 Euro liegt. Danach ist der Vater nicht leistungsfähig und schuldet keinen Unterhalt.


Leitungsfähigkeit bei Nebenerwerbseinkommen

Zöge man einen fiktiven Nebenverdienst neben den monatlichen SGB-II-Leistungen heran, ergäbe sich ein fiktives Einkommen von rund 940 Euro, das über dem Selbstbehalt eines teilweise Erwerbstätigen von 850-900 Euro läge. Die Differenz verbliebe als eine Leistungsfähigkeit zum Kindesunterhalt.


Nebenverdienst nur bei bereits tituliertem Unterhaltsanspruch zu berücksichtigen

Existiert bereits ein Unterhaltstitel,muss der Unterhaltsschuldner den Kindesunterhalt (jedenfalls für eine Übergangszeit) aus der Summe der bezogenen Sozialleistungen und des ihm fiktiv zuzurechnenden Nebenverdienstes bestreiten.

Gibt es – wie im vorliegenden Fall – noch keinen titulierten Unterhaltsanspruch, ist die Leistungsfähigkeit des Kindesvaters nach einem fiktiven Vollerwerbseinkommen zu beurteilen. Denn liegt bereits ein vollstreckbarer Unterhaltstitel vor, so kann der Antragsgegner sich hierauf einstellen und müsse mit einer jederzeitigen Pfändung seiner Einkünfte aufgrund des Unterhaltstitels rechnen. In diesem Fall sei auch eine fiktive Anrechnung von möglichen Nebeneinkünften gerechtfertigt.

Ein Elternteil, der Kindesunterhalt schuldet, muss darlegen können, dass er sich um einen Arbeitsplatz bemüht hat. Kann er dies nicht beweisen, wird ein fiktives Einkommen herangezogen. So kann es passieren, dass ein Elternteil Kindesunterhalt zahlen muss, obwohl er kein Geld verdient.


Andreas Jäger

Rechtsanwalt und Mediator,
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