Gericht: Scheidung ist trotz Alzheimer wirksam!

15.10.2013, Autor: Herr Andreas Jäger / Lesedauer ca. 2 Min. (741 mal gelesen)
Eine Ehe kann auch dann wirksam geschieden werden, wenn einer der getrennt lebenden Ehepartner über den Zeitraum der Trennung hinaus derart an Alzheimer erkrankt, dass er zum Scheidungstermin seinen Scheidungswillen nicht mehr äußern kann.

Eine Ehe kann auch dann wirksam geschieden werden, wenn einer der getrennt lebenden Ehepartner über den Zeitraum der Trennung hinaus derart an Alzheimer erkrankt, dass er zum Scheidungstermin seinen Scheidungswillen nicht mehr äußern kann. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm im bekannten Fall des prominenten Fußballmanagers Rudi Assauer und schied damit dessen Ehe rechtswirksam (Az.: 3 UF 43/13). Die Entscheidung ist zwar im Einzelfall ergangen, kann jedoch auch Auswirkungen auf Scheidungen generell haben.


Trennungs- und Scheidungswille vorab gefasst

Der Beschluss der Richter stellt eine kleine Revolution im Familienrecht dar: Bislang war es Voraussetzung für eine Ehescheidung, dass zumindest einer der Partner im gerichtlichen Scheidungstermin seinen endgültigen Scheidungswillen bekundet.

Im Falle Assauers war dies allerdings nicht möglich: Durch die offenbar weit fortgeschrittene Demenzerkrankung Assauers war dieser im Scheidungstermin zur Bekundung seines Scheidungswillens nicht in der Lage. Seine Frau war jedoch noch fest davon überzeugt, dass Assauer die Scheidung gar nicht wolle, und stimmte der Scheidung dementsprechend auch nicht zu.

Dieses Dilemma des Familiengerichtes wurde allerdings vom Oberlandesgericht Hamm gelöst: Die Richter waren auch ohne die Bekundung des Scheidungswillens durch Assauer vom Scheitern der Ehe überzeugt. Zur Begründung führten sie an, dass Assauer sich schon in früheren gerichtlichen Anhörungen – damals ging es um ein Betreuungsverfahren – glaubhaft dahingehend geäußert hatte, dass er sowohl die Trennung als auch die Scheidung von seiner Ehefrau wolle. Da daraufhin der Scheidungsantrag gestellt und das Trennungsjahr eingehalten wurde, kamen die Richter zu der Überzeugung, dass die vorab getätigten Äußerungen bis zum Scheidungstermin fortwährten.


Bei erkannter Demenzerkrankung unbedingt rechtlich Notwendiges klären!

Im dargestellten Fall hatte Rudi Assauer also das „Glück“, in einem frühen Stadium seiner Erkrankung seinen Willen glaubhaft darzulegen. Wäre dies vorab nicht geschehen, so hätte die Ehe nicht rechtswirksam geschieden werden können.

Und dies gilt für viele rechtliche Aspekte weiterer Demenz-Patienten in Deutschland: Da nicht alle rechtlichen Regelungen von einem gerichtlich bestellten Betreuer getätigt werden können – so beispielsweise Scheidung, Testament oder Patientenverfügung – sollten sich Patienten mit der Diagnose Demenz oder deren Angehörige unbedingt frühzeitig über die rechtlichen Aspekte der Krankheit informieren und gegebenenfalls anwaltlich beraten lassen, welche Vorkehrungen schnellstmöglich getroffen werden sollten, bevor die fortschreitende Krankheit dies verhindert.


Andreas Jäger

Rechtsanwalt und Mediator,
Fachanwalt für Erbrecht,
Fachanwalt für Familienrecht

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