Sparbuch des Kindes für dessen Möbel geplündert: Erstattunspflicht!
09.09.2015, Autor: Herr Andreas Jäger / Lesedauer ca. 2 Min. (505 mal gelesen)
Mutter hebt kompletten Betrag vom Sparbuch ihres Kindes ab - sie muss alles zurückzahlen!
Häufig richten Eltern ihrem Kind schon früh ein Sparbuch ein, auf dem dann Gelder für die Zukunft eingezahlt werden. So auch im vom Oberlandesgericht Frankfurt entschiedenen Fall (28.05.2015 - 5 UF 53/15):
Ein 7-jähriges Kind verlangt vertreten durch seinen Vater sein Geld zurück. Was war damit passiert? Das Sparbuch wurde im Namen des Kindes vom Vater erstellt. Es wurden Einzahlungen in Höhe von 1000,- € von den Großeltern und 1.350,- € Geburts- und Taufgelder vom Vater eingezahlt. Nachdem sich die Eltern des Kindes getrennt hatten und die Mutter die gemeinsame Wohnung verlassen hatte, hob sie das komplette Geld vom Sparbuch ab. Damit besorgte sie diverse Einrichtungsgegenstände, die für das Wohl des Kindes im neuen Heim sorgen sollten (Bett, Schreibtisch, Schrank etc.).
Eltern sind zum Geldabheben vom Sparbuch des Kindes meistens nicht berechtigt
Zur Zeit der Klage hatte der Vater das alleinige Sorgerecht und zweifelte an, ob das Abheben des Geldes durch die Mutter rechtlich abgedeckt war. Nein – laut OLG. Meistens handeln Eltern, die Geld vom Sparbuch ihres Kindes abheben, widerrechtlich. Dabei interessiert auch nicht, ob das Geld für Gegenstände für den Sprössling verwandt wurde. Denn die Einrichtung müssen Eltern schon lediglich durch die Unterhaltspflicht aus eigener Tasche zahlen.
Geld des Sparbuchinhabers, nicht des Einzahlers
Sobald Beträge auf ein Sparbuch eingezahlt werden, handelt es sich um das Geld des Sparbuchinhabers – also hier des Kindes. Somit war das Abheben des kompletten Betrages durch die Mutter unrechtmäßig und sie machte sich schadensersatzpflichtig. Wenn es ihr aus finanziellen Gründen nicht möglich war, die Einrichtungsgegenstände mit eigenen Mitteln zu begleichen, hätte sie sich beim Sozialamt melden oder Sonderbedarf gegenüber dem Vater geltend machen müssen. Doch so ist sie gehalten, den abgehobenen Betrag vollständig an das Kind zurückzuzahlen.
Besser Finger weg vom Geld des Kindes – auch bei bloßem Ausborgen
Somit ist Vorsicht für alle Eltern geboten: Wenn es finanziell mal knapp ist, scheint der Griff zum Sparbuch des Kindes häufig als schneller Ausweg. Meist mit dem Gedanken: „Ach, bis mein Kind das Geld braucht, habe ich es längst zurückgezahlt.“ Doch trotzdem ist dieses „Geldleihen“ gegen das Gesetz.
Somit sollte man – auch bei schwierigen privaten Situationen wie einer Trennung – besser andere Möglichkeiten in Betracht ziehen (beispielsweise Nachfragen beim Sozialamt oder bei anderen Hilfestellen). Noch einfacher ist es natürlich, Sparbücher von vorneherein nicht auf den Namen des Kindes anzulegen, sondern auf den eigenen Namen. Dann behält man die Verfügungsgewalt und kann selbst entscheiden, wann das Sparvermögen dem Kind übertragen wird.
Andreas Jäger
Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Familienrecht,
Fachanwalt für Erbrecht
0202 245670
https://www.gks-rechtsanwaelte.de
Häufig richten Eltern ihrem Kind schon früh ein Sparbuch ein, auf dem dann Gelder für die Zukunft eingezahlt werden. So auch im vom Oberlandesgericht Frankfurt entschiedenen Fall (28.05.2015 - 5 UF 53/15):
Ein 7-jähriges Kind verlangt vertreten durch seinen Vater sein Geld zurück. Was war damit passiert? Das Sparbuch wurde im Namen des Kindes vom Vater erstellt. Es wurden Einzahlungen in Höhe von 1000,- € von den Großeltern und 1.350,- € Geburts- und Taufgelder vom Vater eingezahlt. Nachdem sich die Eltern des Kindes getrennt hatten und die Mutter die gemeinsame Wohnung verlassen hatte, hob sie das komplette Geld vom Sparbuch ab. Damit besorgte sie diverse Einrichtungsgegenstände, die für das Wohl des Kindes im neuen Heim sorgen sollten (Bett, Schreibtisch, Schrank etc.).
Eltern sind zum Geldabheben vom Sparbuch des Kindes meistens nicht berechtigt
Zur Zeit der Klage hatte der Vater das alleinige Sorgerecht und zweifelte an, ob das Abheben des Geldes durch die Mutter rechtlich abgedeckt war. Nein – laut OLG. Meistens handeln Eltern, die Geld vom Sparbuch ihres Kindes abheben, widerrechtlich. Dabei interessiert auch nicht, ob das Geld für Gegenstände für den Sprössling verwandt wurde. Denn die Einrichtung müssen Eltern schon lediglich durch die Unterhaltspflicht aus eigener Tasche zahlen.
Geld des Sparbuchinhabers, nicht des Einzahlers
Sobald Beträge auf ein Sparbuch eingezahlt werden, handelt es sich um das Geld des Sparbuchinhabers – also hier des Kindes. Somit war das Abheben des kompletten Betrages durch die Mutter unrechtmäßig und sie machte sich schadensersatzpflichtig. Wenn es ihr aus finanziellen Gründen nicht möglich war, die Einrichtungsgegenstände mit eigenen Mitteln zu begleichen, hätte sie sich beim Sozialamt melden oder Sonderbedarf gegenüber dem Vater geltend machen müssen. Doch so ist sie gehalten, den abgehobenen Betrag vollständig an das Kind zurückzuzahlen.
Besser Finger weg vom Geld des Kindes – auch bei bloßem Ausborgen
Somit ist Vorsicht für alle Eltern geboten: Wenn es finanziell mal knapp ist, scheint der Griff zum Sparbuch des Kindes häufig als schneller Ausweg. Meist mit dem Gedanken: „Ach, bis mein Kind das Geld braucht, habe ich es längst zurückgezahlt.“ Doch trotzdem ist dieses „Geldleihen“ gegen das Gesetz.
Somit sollte man – auch bei schwierigen privaten Situationen wie einer Trennung – besser andere Möglichkeiten in Betracht ziehen (beispielsweise Nachfragen beim Sozialamt oder bei anderen Hilfestellen). Noch einfacher ist es natürlich, Sparbücher von vorneherein nicht auf den Namen des Kindes anzulegen, sondern auf den eigenen Namen. Dann behält man die Verfügungsgewalt und kann selbst entscheiden, wann das Sparvermögen dem Kind übertragen wird.
Andreas Jäger
Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Familienrecht,
Fachanwalt für Erbrecht
0202 245670
https://www.gks-rechtsanwaelte.de