Verkauf des Hausrats nach der Trennung

30.03.2016, Autor: Herr Andreas Jäger / Lesedauer ca. 2 Min. (612 mal gelesen)
Achtung: Schadensersatz droht, wenn nach der Trennung ohne Absprache gemeinsames Habe verkauft wird

Auch in der Trennungs- und Scheidungsphase müssen die Ehepartner sich noch absprechen, wenn sie gemeinsames Hab und Gut, insbesondere Hausrat, verkaufen wollen. So haben sich die Richter des Oberlandesgericht Stuttgart neulich mit einem Fall beschäftigt, bei welchem die Ehefrau nach der Trennung das Familienauto veräußerte (OLG Stuttgart, Beschluss v. 18.02.2016, Az.: 16 UF 195/15). Das Auto brachte ihr einen Erlös von 12.000,- € ein. Doch das Gericht verdonnerte die Frau dazu, die Hälfte des Geldes als Schadensersatz an ihren Mann zurückzuzahlen.


Der Hintergrund: Kind wohnt mit Vater in Ehewohnung – Mutter will Schulden tilgen
Nach fast 20 Jahren Ehe entschloss sich das Paar zur Trennung. Die Folgen waren, dass der Gatte mit dem gemeinsamen Sohn in der Ehewohnung verblieb, während die Frau sich eine neue Bleibe suchte. Kurz vor dem endgültigen Scheidungstermin verkaufte die Frau den Familienwagen. Von diesem Geschäft war ihr Ex-Mann jedoch nicht gerade begeistert: Er sei schließlich Alleineigentümer des Wagens und auch in den Fahrzeugpapieren finde sich sein Name wieder. Auch wenn die Finanzierung des Wagens aus einem gemeinsamen Kredit stammte, so berechtige die Frau das nicht zum eigenmächtigen Verkauf. Darüber hinaus habe er seiner Ex-Frau die Papiere des Fahrzeugs nie ausgehändigt, sondern sie habe diese hinterrücks beim Besuch des Sohnes in der Wohnung eingesteckt. Gegenteilig argumentiert jedoch die Frau: Der Wagen sei alleine durch sie genutzt worden, während der Mann sich immer des Firmenwagens bedient habe.


Der Knackpunkt: Familienrecht spricht beiden Miteigentum zu
Das deutsche Familienrecht ist so strukturiert, dass beide Ehegatten Miteigentum an den gemeinsamen Hausratsgegenständen haben – egal von wem sie schließlich mehr genutzt werden/wurden. Denn schließlich wird der Gegenstand im Regelfall zur gemeinsamen Lebensführung gebraucht. Die Behauptung, dass ein Hausratsgegenstand im alleinigen Eigentum eines Ehegatten steht, muss von diesem erst einmal wasserfest bewiesen werden – und das ist schwierig. Daran ändert auch eine kurzbevorstehende Scheidung oder die Trennung nichts: Gemeinsames Eigentum bleibt gemeinsames Eigentum.

Kurz vor der Scheidung sollten die Noch-Ehepartner einen kühlen Kopf bewahren: Kurzschlussentscheidungen bringen oft Steine ins Rollen und werden nachher bereut. Nicht nur das Verkaufen von Autos kann einen Ehepartner zu unnötigen Schadensersatzzahlungen an den Ex verpflichten, sondern auch die nicht abgestimmte Veräußerung sonstigen Miteigentums. Überhastete Verkäufe – auch bei Geldnot – sollten auf jeden Fall vermieden werden.

Andreas Jäger
Rechtsanwalt und Mediator,
Fachanwalt für Erbrecht,
Fachanwalt für Familienrecht
Tel.: 0202 245670

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