Beziehung aus – Geschenk zurück?

12.06.2014, Autor: Herr Andreas Jäger / Lesedauer ca. 2 Min. (449 mal gelesen)
Rückforderung einer Zuwendung

Zum Geburtstag, Jahrestag oder Weihnachten – gerne machen wir mit kleinen oder größeren Geschenken unseren Partnern eine Freude. Doch was passiert, wenn die Beziehung in die Brüche geht? Können Geschenke zurückgefordert werden? Um diese Frage zu beantworten, muss zunächst zwischen Geschenken und unbenannten Zuwendungen differenziert werden.


Eine Gabe ist als unbenannte Zuwendung und nicht als Schenkung einzuordnen, wenn sie der Verwirklichung, Ausgestaltung und Erhaltung einer Ehe oder nichtehelichen Lebensgemeinschaft der Parteien dienen soll. Mit der Beendigung der Ehe oder nichtehelichen Lebensgemeinschaft fällt die Grundlage für die Zuwendung weg und es kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Rückforderung entstehen. Dies geht - hier für den Fall einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft - aus einer aktuellen Entscheidung des BGH hervor (Az.: X ZR 135/11).


Abgrenzung zwischen Geschenk und unentgeltlicher Zuwendung

Im vorliegenden Fall war ein Rentner Inhaber eines Sparbriefes in Höhe von 50.000 Euro. Im Mai 2007 begaben sich der Rentner und seine damalige Lebensgefährtin, mit der er seit 2003 liiert (aber nicht verheiratet) war, auf eine mehrmonatige gemeinsame Europareise. Kurz zuvor veranlasste der Rentner, dass der Sparbrief hälftig aufgeteilt und ein neuer Sparbrief über einen Betrag von 25.000 Euro auf den Namen der Lebensgefährtin ausgestellt wurde. Anfang Oktober 2008 trennte sich das das Paar. Der Rentner verlangte nun die Rückzahlung von 25.000 Euro zuzüglich Zinsen.


Rückforderung einer Zuwendung an Lebensgefährten

Zu Recht, urteilten die Richter am BGH. Es liege eine unbenannte Zuwendung vor. Es sei dem Mann nicht um Freigiebigkeit gegangen, sondern um die Verwirklichung, Ausgestaltung und Erhaltung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Hiergegen spreche auch nicht, dass die Zuwendung die Ex-Partnerin für den Fall des Todes des Rentners habe absichern sollen. Hierin komme die Solidarität der Lebensgefährten und deren enge innere Verbundenheit zum Ausdruck. Der Rentner sei nach Auffassung des BGH bei der Zuwendung davon ausgegangen, dass die Partnerschaft Bestand habe und die Zuwendung der Festigung des Zusammenlebens und der gegenseitigen Versorgungsgemeinschaft diene. Mit der Trennung entstand daher der Anspruch auf Rückzahlung.

Kleines Trostpflaster

Geschenkt ist geschenkt, wiederholen ist gestohlen – diese Regel lernt jedes Kind. Allerdings gilt dieser Grundsatz nicht ausnahmslos, wie die Entscheidung des BGH zeigt.

Allerdings muss man wohl einschränkend sagen, dass es sich hier um eine Entscheidung im zur nichtehelichen Lebensgemeinschaft handelt. Bei Eheleuten sind die Grenzen der Rückforderung von unbenannten Zuwendungen enger zu beurteilen, da hier regelmäßig eherechtliche, insbesondere güterstandsrechtliche Regelungen im Gesetz vorrangig zu prüfen sind.
Welche Rechte Sie in Ihrem konkreten Fall haben, sollten Sie bei Ihrem Fachanwalt für Familienrecht erfragen.


Andreas Jäger

Rechtsanwalt und Mediator,
Fachanwalt für Erbrecht,
Fachanwalt für Familienrecht

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