Heimkosten für Eltern: Keine Unterhaltspflicht, wenn Kontakt abgebrochen wurde
06.11.2012, Autor: Herr Andreas Jäger / Lesedauer ca. 2 Min. (1991 mal gelesen)
Haben Eltern oder ein Elternteil den Kontakt zu ihren erwachsenen Kindern abgebrochen oder ernsthaft verweigert, so müssen die Kinder nicht für die Kosten aufkommen, die entstehen, wenn der betreffende Elternteil in einem Pflegeheim untergebracht werden muss.
Haben Eltern oder ein Elternteil den Kontakt zu ihren erwachsenen Kindern abgebrochen oder ernsthaft verweigert, so müssen die Kinder nicht für die Kosten aufkommen, die entstehen, wenn der betreffende Elternteil in einem Pflegeheim untergebracht werden muss. Dies hat das Oberlandesgericht Oldenburg mit einem Urteil entschieden (14 UF 80/12).
Unterhaltspflicht wegen „schwerer Verfehlungen“ entfallen
Im aktuellen Fall hatte die Stadt Bremen den Sohn eines mit 89 Jahren Verstorbenen auf Zahlung von Pflegeheimkosten in Höhe von 9.000 € verklagt. Der jedoch hatte schon ab dem Jahr 1971 jeglichen Kontakt zu seinem Sohn abgebrochen, woraufhin der Sohn nun gegenüber der Stadt die Zahlung der Kosten für das Pflegeheim verweigerte. Zur Begründung führte er an, dass in dem Kontaktabbruch des Vaters eine schwere Verfehlung liege, wodurch die Unterhaltspflicht nach gesetzlicher Regelung entfiele.
Die Oldenburger Richter betonten zwar, dass nicht in jedem Kontaktabbruch gleich das Potenzial stecke, die bestehende Unterhaltspflicht zu verneinen. Ein reines Entfremden oder Einschlafen des Kontaktes reiche keineswegs aus. Im aktuellen Fall jedoch kam hinzu, dass der Vater nach der Scheidung von der Mutter die Kontaktversuche des Sohnes für einen nachhaltigen Zeitraum bis zu seinem Tode blockierte und sogar im Testament festhielt, dass der Sohn nur „den strengsten Pflichtteil“ erhalten solle. Diese Qualität des Kontaktabbruchs sah das Gericht als besonders kränkend gegenüber dem Sohn an und entschied, dass die soziale Bindung zwischen den beiden vollends aufgehoben war – der Sohn musste die 9.000 € nicht nachzahlen.
Erdrückende Heimkosten überprüfen lassen
Nicht selten stehen ganze Familien vor einer enormen finanziellen Belastung, wenn aus der Unterhaltspflicht die Pflicht abgeleitet wird, für die Heimunterbringung der Eltern aufzukommen. Diese Pflicht kann Schwierigkeiten bedeuten, macht vor dem Hintergrund der Solidargemeinschaft zwischen Eltern und ihren Kindern allerdings sicherlich auch Sinn. Keinen Sinn macht sie jedoch dann, wenn zwischen den Eltern und den Kindern überhaupt keine Bindung mehr besteht oder andere Verfehlungen im Raume stehen.
Dementsprechend gibt das deutsche Familienrecht auch die Möglichkeit, die gegenseitige Unterhaltspflicht zu beschränken oder ganz wegfallen zu lassen. Dies gilt übrigens auch für Verfehlungen, die gegenüber einem nahen Angehörigen des Zahlungsverpflichteten geschehen sind! Kinder oder Eltern, die zur Zahlung oder Nachzahlung von Unterhalt verpflichtet werden und glauben, dass in Ihrem Fall die Bindung zum Unterhaltsgläubiger in entsprechendem Maße abgebrochen sei, sollten sich daher unbedingt von einem Fachanwalt für Familienrecht beraten lassen.
Andreas Jäger
Rechtsanwalt und Mediator,
Fachanwalt für Erbrecht,
Fachanwalt für Familienrecht
https://www.gks-rechtsanwaelte.de
Haben Eltern oder ein Elternteil den Kontakt zu ihren erwachsenen Kindern abgebrochen oder ernsthaft verweigert, so müssen die Kinder nicht für die Kosten aufkommen, die entstehen, wenn der betreffende Elternteil in einem Pflegeheim untergebracht werden muss. Dies hat das Oberlandesgericht Oldenburg mit einem Urteil entschieden (14 UF 80/12).
Unterhaltspflicht wegen „schwerer Verfehlungen“ entfallen
Im aktuellen Fall hatte die Stadt Bremen den Sohn eines mit 89 Jahren Verstorbenen auf Zahlung von Pflegeheimkosten in Höhe von 9.000 € verklagt. Der jedoch hatte schon ab dem Jahr 1971 jeglichen Kontakt zu seinem Sohn abgebrochen, woraufhin der Sohn nun gegenüber der Stadt die Zahlung der Kosten für das Pflegeheim verweigerte. Zur Begründung führte er an, dass in dem Kontaktabbruch des Vaters eine schwere Verfehlung liege, wodurch die Unterhaltspflicht nach gesetzlicher Regelung entfiele.
Die Oldenburger Richter betonten zwar, dass nicht in jedem Kontaktabbruch gleich das Potenzial stecke, die bestehende Unterhaltspflicht zu verneinen. Ein reines Entfremden oder Einschlafen des Kontaktes reiche keineswegs aus. Im aktuellen Fall jedoch kam hinzu, dass der Vater nach der Scheidung von der Mutter die Kontaktversuche des Sohnes für einen nachhaltigen Zeitraum bis zu seinem Tode blockierte und sogar im Testament festhielt, dass der Sohn nur „den strengsten Pflichtteil“ erhalten solle. Diese Qualität des Kontaktabbruchs sah das Gericht als besonders kränkend gegenüber dem Sohn an und entschied, dass die soziale Bindung zwischen den beiden vollends aufgehoben war – der Sohn musste die 9.000 € nicht nachzahlen.
Erdrückende Heimkosten überprüfen lassen
Nicht selten stehen ganze Familien vor einer enormen finanziellen Belastung, wenn aus der Unterhaltspflicht die Pflicht abgeleitet wird, für die Heimunterbringung der Eltern aufzukommen. Diese Pflicht kann Schwierigkeiten bedeuten, macht vor dem Hintergrund der Solidargemeinschaft zwischen Eltern und ihren Kindern allerdings sicherlich auch Sinn. Keinen Sinn macht sie jedoch dann, wenn zwischen den Eltern und den Kindern überhaupt keine Bindung mehr besteht oder andere Verfehlungen im Raume stehen.
Dementsprechend gibt das deutsche Familienrecht auch die Möglichkeit, die gegenseitige Unterhaltspflicht zu beschränken oder ganz wegfallen zu lassen. Dies gilt übrigens auch für Verfehlungen, die gegenüber einem nahen Angehörigen des Zahlungsverpflichteten geschehen sind! Kinder oder Eltern, die zur Zahlung oder Nachzahlung von Unterhalt verpflichtet werden und glauben, dass in Ihrem Fall die Bindung zum Unterhaltsgläubiger in entsprechendem Maße abgebrochen sei, sollten sich daher unbedingt von einem Fachanwalt für Familienrecht beraten lassen.
Andreas Jäger
Rechtsanwalt und Mediator,
Fachanwalt für Erbrecht,
Fachanwalt für Familienrecht
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