Folgen der gemeinsamen Wohnung nach der Scheidung
01.02.2019, Autor: Herr Andreas Jäger / Lesedauer ca. 3 Min. (170 mal gelesen)
Wer mit seinem ehemaligen Ehepartner in einer gemeinsamen Wohnung gelebt hat, muss überlegen, ob die alte Wohnung nach der Scheidung für ihn und die Kinder weiter genutzt wird oder ob eine Neue gesucht werden muss.
Probleme ergeben sich dabei, wenn der andere Partner die Wohnung übernehmen möchte oder wenn der Vermieter die fällige Miete verlangt, obwohl man bereits ausgezogen ist. Wie man mit diesen Problemen umgeht, erfahren Sie hier.
Ausgangspunkt
Grundsätzlich stellt die Regelung des § 1568a BGB seit dem 01.09.2009 alle Rechtsfolgen auf, die über das Schicksal der gemeinsamen Wohnung entscheiden sollen. Dabei muss zwischen den Fällen differenziert werden, in denen beide Ehegatten im Mietverhältnis standen oder ein Ehegatte Alleinmieter der Wohnung gewesen ist. Sind sich beide Eheleute darüber einig, dass einer der beiden Ehegatten Mieter bleiben soll, ist eine Konfliktlösung nicht notwendig. In der Praxis ist dieser Fall eher die Ausnahme.
Beide Ehegatten sind Parteien im Mietvertrag
Wenn beide Eheleute im Mietvertrag stehen und sich über die ausscheidende Partei einig sind, aber der Vermieter sein Veto einlegt, haben die Ehegatten einen gesetzlichen Anspruch aus § 1568a III BGB auf Umgestaltung des Vertrages, ohne das Familiengericht anzurufen. Dafür müssen die Mieter dem Vermieter eine schriftliche Mitteilung zukommen lassen mit dem Inhalt, dass der Mietvertrag mit der verbliebenden Partei fortgesetzt werden soll. Als Folge der Umgestaltung ist der Vermieter nur noch berechtigt, den Mietzins von der verbleibenden Partei verlangen zu können. Allerdings kann der Vermieter beide Parteien für noch offen gebliebene Forderungen und eventuellen Schädigungen vor der Umgestaltung des Vertrages in Anspruch nehmen.
Für den Fall, dass sich die Eheleute nicht einig sind, muss das Familiengericht hinzugezogen werden. Es soll im Rahmen des § 1568a BGB entscheiden, wem die Wohnung zugewiesen wird. Dabei stellt das Gericht auf die verschiedenen Umstände des Einzelfalles ab. Ein Kriterium für die Zuweisung der Wohnung, ist die Frage, bei welchen Partner die Kinder bleiben sollen. Schließlich soll das Wohl der Kinder im Vordergrund stehen. Bei einer Zuweisung durch das Familiengericht wird das Mietverhältnis mit einem Ehegatten kraft Beschluss fortgesetzt, sodass auch hier der Vermieter nur noch die verbleibende Partei in Anspruch nehmen kann. Im Rahmen dieses Verfahrens ist der Vermieter zum Gerichtstermin beizuladen.
Ein Ehegatte ist Alleinmieter
Ist nur ein Ehegatte Alleinmieter und möchte die Wohnung verlassen, kann eine Fortführung des Mietverhältnisses mit dem Partner, der nicht Vertragspartei war, auf verschiedene Weise erfolgen.
a. Neues Mietverhältnis
Das alte Mietverhältnis mit dem einen Ehegatten wird beendet und der Vermieter schließt mit dem anderen Ehegatten einen neuen Vertrag zu denselben oder anderen Konditionen ab.
b. Vertragsübernahme
Eine Vertragsübernahme bedeutet, dass das bisherige Mietverhältnis mit dem anderen Ehegatten zu denselben Konditionen fortgeführt wird und dieser nicht für alte Verbindlichkeiten, also verspätete Miete oder Schadensersatzansprüche haftet.
c. Befreiender Schuldnerwechsel
In dieser Variante muss der neue Mieter, hier also der andere Ehegatte, alle Verbindlichkeiten des vorherigen Mieters übernehmen. Das heißt, alle rückständigen Mietzinsen und Schadensersatzansprüche des Vermieters sowie zukünftige Kosten aus dem Mietverhältnis müssen vom neuen Mieter entrichtet werden. Dadurch kann der alte Mieter nicht mehr vom Vermieter in Anspruch genommen werden.
Selbst wenn nur ein Ehegatte Alleinmieter ist, kann bei Unstimmigkeit zwischen den Eheleuten, das Familiengericht über die Zuweisung der Wohnung entscheiden.
Spezialfall: Eigentum an der Wohnung
Ein besonderer Fall liegt vor, wenn die gemeinsame Wohnung im Alleineigentum eines Ehegatten oder im Miteigentum eines Ehegatten und eines Dritten steht. Hier kann der Ehegatte, der nicht Eigentümer der Wohnung ist (Nichtberechtigter), eine befristete Überlassung der Wohnung nur unter den strengen Voraussetzungen einer unbilligen Härte verlangen. Eine unbillige Härte liegt beispielsweise vor, wenn der Ehegatte, der die Kinder betreut, die Wohnung verlassen müsste und keinen geeigneten neuen Wohnraum für sich und die Kinder finden kann. Ein weiterer Grund wäre die berufliche Nutzung der Eigentumswohnung durch den ausscheidenden Ehegatten. Dagegen reicht die Unannehmlichkeit eines Umzuges im Allgemeinen nicht aus.
Für die Überlassung erhält der ausziehende Ehegatte einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung bis zur rechtskräftigen Scheidung. Die Höhe dieses Anspruches ist im Einzelfall zu bemessen.
Anwaltliche Beratung
Eine Scheidung ist keine einfache Sache. Deswegen verlieren Sie nicht den Überblick und vermeiden Sie hohe Kosten beim Streit mit Ihrem Partner. Lassen Sie sich von unserem Fachanwalt für Familienrecht Andreas Jäger beraten. Durch seine jahrelange Erfahrung und Betreuung von Mandanten in Familiensachen findet er für Ihr Problem die beste Lösung. Ebenfalls ist Herr Jäger Mediator und kann gegebenenfalls eine gütliche Vereinbarung mit beiden Parteien erzielen.
Probleme ergeben sich dabei, wenn der andere Partner die Wohnung übernehmen möchte oder wenn der Vermieter die fällige Miete verlangt, obwohl man bereits ausgezogen ist. Wie man mit diesen Problemen umgeht, erfahren Sie hier.
Ausgangspunkt
Grundsätzlich stellt die Regelung des § 1568a BGB seit dem 01.09.2009 alle Rechtsfolgen auf, die über das Schicksal der gemeinsamen Wohnung entscheiden sollen. Dabei muss zwischen den Fällen differenziert werden, in denen beide Ehegatten im Mietverhältnis standen oder ein Ehegatte Alleinmieter der Wohnung gewesen ist. Sind sich beide Eheleute darüber einig, dass einer der beiden Ehegatten Mieter bleiben soll, ist eine Konfliktlösung nicht notwendig. In der Praxis ist dieser Fall eher die Ausnahme.
Beide Ehegatten sind Parteien im Mietvertrag
Wenn beide Eheleute im Mietvertrag stehen und sich über die ausscheidende Partei einig sind, aber der Vermieter sein Veto einlegt, haben die Ehegatten einen gesetzlichen Anspruch aus § 1568a III BGB auf Umgestaltung des Vertrages, ohne das Familiengericht anzurufen. Dafür müssen die Mieter dem Vermieter eine schriftliche Mitteilung zukommen lassen mit dem Inhalt, dass der Mietvertrag mit der verbliebenden Partei fortgesetzt werden soll. Als Folge der Umgestaltung ist der Vermieter nur noch berechtigt, den Mietzins von der verbleibenden Partei verlangen zu können. Allerdings kann der Vermieter beide Parteien für noch offen gebliebene Forderungen und eventuellen Schädigungen vor der Umgestaltung des Vertrages in Anspruch nehmen.
Für den Fall, dass sich die Eheleute nicht einig sind, muss das Familiengericht hinzugezogen werden. Es soll im Rahmen des § 1568a BGB entscheiden, wem die Wohnung zugewiesen wird. Dabei stellt das Gericht auf die verschiedenen Umstände des Einzelfalles ab. Ein Kriterium für die Zuweisung der Wohnung, ist die Frage, bei welchen Partner die Kinder bleiben sollen. Schließlich soll das Wohl der Kinder im Vordergrund stehen. Bei einer Zuweisung durch das Familiengericht wird das Mietverhältnis mit einem Ehegatten kraft Beschluss fortgesetzt, sodass auch hier der Vermieter nur noch die verbleibende Partei in Anspruch nehmen kann. Im Rahmen dieses Verfahrens ist der Vermieter zum Gerichtstermin beizuladen.
Ein Ehegatte ist Alleinmieter
Ist nur ein Ehegatte Alleinmieter und möchte die Wohnung verlassen, kann eine Fortführung des Mietverhältnisses mit dem Partner, der nicht Vertragspartei war, auf verschiedene Weise erfolgen.
a. Neues Mietverhältnis
Das alte Mietverhältnis mit dem einen Ehegatten wird beendet und der Vermieter schließt mit dem anderen Ehegatten einen neuen Vertrag zu denselben oder anderen Konditionen ab.
b. Vertragsübernahme
Eine Vertragsübernahme bedeutet, dass das bisherige Mietverhältnis mit dem anderen Ehegatten zu denselben Konditionen fortgeführt wird und dieser nicht für alte Verbindlichkeiten, also verspätete Miete oder Schadensersatzansprüche haftet.
c. Befreiender Schuldnerwechsel
In dieser Variante muss der neue Mieter, hier also der andere Ehegatte, alle Verbindlichkeiten des vorherigen Mieters übernehmen. Das heißt, alle rückständigen Mietzinsen und Schadensersatzansprüche des Vermieters sowie zukünftige Kosten aus dem Mietverhältnis müssen vom neuen Mieter entrichtet werden. Dadurch kann der alte Mieter nicht mehr vom Vermieter in Anspruch genommen werden.
Selbst wenn nur ein Ehegatte Alleinmieter ist, kann bei Unstimmigkeit zwischen den Eheleuten, das Familiengericht über die Zuweisung der Wohnung entscheiden.
Spezialfall: Eigentum an der Wohnung
Ein besonderer Fall liegt vor, wenn die gemeinsame Wohnung im Alleineigentum eines Ehegatten oder im Miteigentum eines Ehegatten und eines Dritten steht. Hier kann der Ehegatte, der nicht Eigentümer der Wohnung ist (Nichtberechtigter), eine befristete Überlassung der Wohnung nur unter den strengen Voraussetzungen einer unbilligen Härte verlangen. Eine unbillige Härte liegt beispielsweise vor, wenn der Ehegatte, der die Kinder betreut, die Wohnung verlassen müsste und keinen geeigneten neuen Wohnraum für sich und die Kinder finden kann. Ein weiterer Grund wäre die berufliche Nutzung der Eigentumswohnung durch den ausscheidenden Ehegatten. Dagegen reicht die Unannehmlichkeit eines Umzuges im Allgemeinen nicht aus.
Für die Überlassung erhält der ausziehende Ehegatte einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung bis zur rechtskräftigen Scheidung. Die Höhe dieses Anspruches ist im Einzelfall zu bemessen.
Anwaltliche Beratung
Eine Scheidung ist keine einfache Sache. Deswegen verlieren Sie nicht den Überblick und vermeiden Sie hohe Kosten beim Streit mit Ihrem Partner. Lassen Sie sich von unserem Fachanwalt für Familienrecht Andreas Jäger beraten. Durch seine jahrelange Erfahrung und Betreuung von Mandanten in Familiensachen findet er für Ihr Problem die beste Lösung. Ebenfalls ist Herr Jäger Mediator und kann gegebenenfalls eine gütliche Vereinbarung mit beiden Parteien erzielen.