Vormund eines Kindes: Großeltern haben als Angehörige Vorrang!
29.07.2014, Autor: Herr Andreas Jäger / Lesedauer ca. 2 Min. (554 mal gelesen)
Bei der Auswahl eines Vormundes können Großeltern Pflegefamilien vorzuziehen sein.
Muss für ein oder mehrere Kinder ein Vormund gefunden werden, weil den Eltern das Sorgerecht entzogen wurde, so haben die Großeltern das Recht, bei der Auswahl vorrangig in Betracht gezogen zu werden, wenn zwischen ihnen und dem Kind eine familiäre Bindung besteht. Dies ist das Ergebnis einer aktuellen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe (Az: 1 BvR 2926/13 - Beschluss vom 24. Juni 2014).
Kind wurde in fremde Pflegefamilie gegeben
Der entschiedene Fall ereignete sich wie folgt: Eine alleinerziehende Frau mit zwei Töchtern im Alter von 10 und 3 Jahren lebte bis zum Jahre 2011 mit ihrer Mutter, der Großmutter der Kinder, in einem Haushalt. Die ältere Tochter war dabei schon kurz nach ihrer Geburt in die Obhut der Großmutter gegeben worden und hatte schon länger bei dieser gewohnt.
Im Sommer 2011 dann zog die Mutter mit der jüngeren Tochter zu ihrem damaligen Freund und nahm die jüngere Tochter mit sich. Die Großmutter fürchtete auf Grund ständig wechselnder Beziehungen ihrer Tochter um das Wohl der jungen Enkelin und schaltete das Jugendamt ein, welches der Mutter das Sorgerecht für beide Kinder entzog. Die Großmutter wollte dabei die Vormundschaft für beide Kinder erhalten. Dies gelang ihr aber nur für die ältere, bereits bei ihr lebende Enkelin. Das Jugendamt übergab die jüngere Enkelin indes in die Obhut einer Pflegefamilie, wogegen sich die Großmutter juristische wehrte.
Grundsätzliches Recht der Großmutter – im konkreten Fall verneint
Im Weg durch die Instanzen zeichnete sich ab, dass die Großmutter den Streit um die Vormundschaft bezüglich der jüngeren Enkelin verlieren würde. Dies wurde dann auch durch eine Entscheidung des Oberlandesgerichts bestätigt: Auch wenn die Großmutter zur Familie des Kindes gehöre und demnach bei der Auswahl des Vormundes in Betracht gezogen hätte werden müssen, sei dem Kindeswohl im konkreten Fall mehr gedient, wenn die Enkelin in der Pflegefamilie verbleibe.
Die Großmutter sah sich durch diese Entscheidung in ihren Grundrechten verletzt und rief das Bundesverfassungsgericht an, welches allerdings im konkreten Fall auch gegen sie entschied.
Die Richter begründeten ihre Entscheidung mit einem Verweis auf die Verfassung: Insbesondere der in Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes als Grundrecht festgesetzte Schutz der Familie gebiete es grundsätzlich, die Großeltern bei der Auswahl der Vormundschaft zu berücksichtigen. „Familie“ im Kontext der Verfassung umfasse nämlich auch familiäre Bindungen zwischen nahen Verwandten, wie Großeltern und Enkelkind. Allerdings habe das Oberlandesgericht diese Aspekte im konkreten Fall ausreichend gewürdigt und eine nachvollziehbare, am Kindeswohl orientierte Entscheidung bezüglich der Vormundschaft getroffen.
Kindeswohlaspekte werden stets mitgeprüft
Der geschilderte Fall ereignet sich jährlich sicher in ähnlicher Konstellationen oft in deutschen Familien. Wenn es dem Kindeswohl tatsächlich dient, so hat das Bundesverfassungsgericht noch einmal klargestellt, dass Großeltern mit familiärer Bindung in Vormundschaftsfragen einer Pflegefamilie vorzuziehen sind. Betroffene Großeltern sollten sich also nicht scheuen, in entsprechenden Angelegenheiten juristisch für ihre Rechte zu kämpfen.
Andreas Jäger
Rechtsanwalt und Mediator,
Fachanwalt für Erbrecht,
Fachanwalt für Familienrecht
Telefon: 0202 245 670
https://www.gks-rechtsanwaelte.de
Muss für ein oder mehrere Kinder ein Vormund gefunden werden, weil den Eltern das Sorgerecht entzogen wurde, so haben die Großeltern das Recht, bei der Auswahl vorrangig in Betracht gezogen zu werden, wenn zwischen ihnen und dem Kind eine familiäre Bindung besteht. Dies ist das Ergebnis einer aktuellen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe (Az: 1 BvR 2926/13 - Beschluss vom 24. Juni 2014).
Kind wurde in fremde Pflegefamilie gegeben
Der entschiedene Fall ereignete sich wie folgt: Eine alleinerziehende Frau mit zwei Töchtern im Alter von 10 und 3 Jahren lebte bis zum Jahre 2011 mit ihrer Mutter, der Großmutter der Kinder, in einem Haushalt. Die ältere Tochter war dabei schon kurz nach ihrer Geburt in die Obhut der Großmutter gegeben worden und hatte schon länger bei dieser gewohnt.
Im Sommer 2011 dann zog die Mutter mit der jüngeren Tochter zu ihrem damaligen Freund und nahm die jüngere Tochter mit sich. Die Großmutter fürchtete auf Grund ständig wechselnder Beziehungen ihrer Tochter um das Wohl der jungen Enkelin und schaltete das Jugendamt ein, welches der Mutter das Sorgerecht für beide Kinder entzog. Die Großmutter wollte dabei die Vormundschaft für beide Kinder erhalten. Dies gelang ihr aber nur für die ältere, bereits bei ihr lebende Enkelin. Das Jugendamt übergab die jüngere Enkelin indes in die Obhut einer Pflegefamilie, wogegen sich die Großmutter juristische wehrte.
Grundsätzliches Recht der Großmutter – im konkreten Fall verneint
Im Weg durch die Instanzen zeichnete sich ab, dass die Großmutter den Streit um die Vormundschaft bezüglich der jüngeren Enkelin verlieren würde. Dies wurde dann auch durch eine Entscheidung des Oberlandesgerichts bestätigt: Auch wenn die Großmutter zur Familie des Kindes gehöre und demnach bei der Auswahl des Vormundes in Betracht gezogen hätte werden müssen, sei dem Kindeswohl im konkreten Fall mehr gedient, wenn die Enkelin in der Pflegefamilie verbleibe.
Die Großmutter sah sich durch diese Entscheidung in ihren Grundrechten verletzt und rief das Bundesverfassungsgericht an, welches allerdings im konkreten Fall auch gegen sie entschied.
Die Richter begründeten ihre Entscheidung mit einem Verweis auf die Verfassung: Insbesondere der in Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes als Grundrecht festgesetzte Schutz der Familie gebiete es grundsätzlich, die Großeltern bei der Auswahl der Vormundschaft zu berücksichtigen. „Familie“ im Kontext der Verfassung umfasse nämlich auch familiäre Bindungen zwischen nahen Verwandten, wie Großeltern und Enkelkind. Allerdings habe das Oberlandesgericht diese Aspekte im konkreten Fall ausreichend gewürdigt und eine nachvollziehbare, am Kindeswohl orientierte Entscheidung bezüglich der Vormundschaft getroffen.
Kindeswohlaspekte werden stets mitgeprüft
Der geschilderte Fall ereignet sich jährlich sicher in ähnlicher Konstellationen oft in deutschen Familien. Wenn es dem Kindeswohl tatsächlich dient, so hat das Bundesverfassungsgericht noch einmal klargestellt, dass Großeltern mit familiärer Bindung in Vormundschaftsfragen einer Pflegefamilie vorzuziehen sind. Betroffene Großeltern sollten sich also nicht scheuen, in entsprechenden Angelegenheiten juristisch für ihre Rechte zu kämpfen.
Andreas Jäger
Rechtsanwalt und Mediator,
Fachanwalt für Erbrecht,
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Telefon: 0202 245 670
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