Abstellen von Sachen auf Gemeinschaftsflächen ist nicht erlaubt

07.01.2023, Autor: Herr Norbert Monschau / Lesedauer ca. 2 Min. (5802 mal gelesen)
Das Abstellen von Gegenständen auf Gemeinschaftsflächen (z.B. im Treppenhaus) stellt einen vertragswidrigen Mietgebrauch dar.

Das Abstellen von Gegenständen jeglicher Art (hier: Schuhe) auf Gemeinschaftsflächen ist von der zweckgebundenen Nutzung der Mietsache nicht umfasst und gehört nicht zu deren vertragsgemäßen Gebrauch (Amtsgericht Frankfurt v. 28.04.2022 - 33 C 2354/21).

Der Fall: Der zwischen den Vertragsparteien abgeschossene Mietvertrag sah vor, dass Gegenstände jeglicher Art in gemeinschaftlichen Räumen, am Haus oder auf dem Grundstück nicht ohne Zustimmung der Vermieterin aufgestellt werden dürfen. Dennoch hatte die fünfköpfige Familie des Mieters die Angewohnheit, vor ihrer Wohnungstür vor Betreten der Wohnung regelmäßig die Schuhe abzustellen. Der mehrfachen Aufforderung der Vermieterin, dieses Verhalten zu unterlassen, kam der Mieter nicht nach. Daher klagte die Vermieterin auf Entfernung der Schuhe und auf Unterlassung des Abstellens der Schuhe vor der Wohnungstür des Mieters. Der Mieter kam dem Anspruch auf Entfernung der Schuhe im Laufe des Verfahrens nach, so dass der Rechtsstreit insoweit als in der Hauptsache für erledigt erklärt wurde.

Die Gerichtsentscheidung: Das Amtsgericht verurteilte den Mieter auf Unterlassung. Er musste die Kosten des Rechtsstreits tragen. Das von der Vermieterin zulässige Verbot des Abstellens der Schuhe vor der Wohnungstür ergab sich schon aus dem Mietvertrag. Zudem war die Hausordnung in den Mietvertrag einbezogen worden. Diese sah unter „Sicherheit, Ordnung und Brandschutz“ vor, dass aus zwingenden Gründen des Brandschutzes das Abstellen von Gegenständen im Treppenhaus der Zustimmung des Vermieters bedarf. Diese hatte der Mieter nicht erhalten.

Beachten Sie: Das Amtsgericht hatte auch damit argumentiert, dass das Abstellen der Schuhe auch ohne gesonderte vertragliche Regelung vom Vermieter nicht geduldet werden müsse. Es ergebe sich schon aus allgemeinen Erwägungen, dass es aus Gründen des Brandschutzes geboten war, den Hausflur von allgemeinen Gegenständen der Mieter freizuhalten. Der Hausflur diene ausschließlich dem Zweck, den Zugang zu der Wohnung zu gewährleisten und sei daher keine Fläche, die zu einer räumlichen Erweiterung der Wohnungsnutzung durch den Mieter führe.

Unser Praxishinweis: Es kommt auf den Einzelfall an, denn es gibt Grenzbereiche: So dürfte das Auslegen einer Fußmatte vor der Wohnungseingangstür vom vertragsgemäßen Gebrauch gedeckt sein (so LG Berlin v. 20.11.1990 - 63 S 509/89; AG Tempelhof-Kreuzberg v. 05.05.1998 - 19 C 27/98; AG Schöneberg v. 16.11.1989 - 102 C 72/87; AG Neukölln 24.04.2003 - 7 C 21/03; zum Abstellen eines Kinderwagens im Hausflur vgl. die umfangreichen Rechtsprechungsnachweise bei Eisenschmid in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, § 535 BGB Rn. 360, Fn. 1199; Büring MK 11-22, 215).

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