Lüften, Heizen und Möbelabstand sind zumutbare Schimmelvermeidungsmaßnahmen

10.12.2022, Autor: Herr Norbert Monschau / Lesedauer ca. 2 Min. (813 mal gelesen)
Was muss der Mieter tun, um Schimmel in der Wohnung zu vermeiden?

Bei einem Gebäude aus den 1960iger Jahren sind - trotz erfolgter Sanierungsmaßnahmen (hier: im Jahr 2009) - hinsichtlich der Schadensempfindlichkeit und seiner Anfälligkeit für Schimmelbefall höhere Anforderungen an das Nutzerverhalten zu stellen als bei einem Neubau. Der Mieter ist hier zu einem Wohnverhalten verpflichtet, das diesem konkreten Gebäudezustand Rechnung trägt. Dazu zählen ein ausreichendes Lüften und Beheizen sämtlicher Räume und eine schadensverhütende Möblierung (LG Hanau v. 13.07.2022 - 2 S 2/21).

Der Fall: Es ging um eine Genossenschaftswohnung in einem Gebäude aus den 1960iger Jahren, das 2009 saniert worden war. Die Mieter minderten die Miete wegen Schimmelbefall in den Räumen. Sie hielten bauliche Mängel, insb. Rohrleckagen, Undichtigkeiten der Außenwände und der Kellerdecke sowie ein fehlerhaftes Lüftungskonzept im Rahmen der erfolgten Sanierung (Verstoß gegen DIN 1946-6 wegen Fehlen einer nutzerunabhängigen Grundlüftung) für ursächlich.

Die Entscheidung des Gerichts: Die Zahlungsklage der Vermieterin hatte vor dem AG Hanau Erfolg. In einem vorausgegangenen selbständigen Beweisverfahren hatte der Sachverständige (verbindlich für das Hauptverfahren) festgestellt, dass die Schimmelbildung ausschließlich auf einem fehlerhaften Nutzerverhalten der Mieter beruhte. Das LG verneint die Erfolgsaussichten der Berufung der Mieter in einem Hinweisbeschluss (§ 522 Abs. 2 ZPO).

Angesichts des Alters des Gebäudes und der verhältnismäßig geringen Miete können die Mieter keinen Neubaustandard erwarten. Sie sind zu einem Wohnverhalten verpflichtet, das dem konkreten Gebäudezustand Rechnung trägt. Dazu zählen ein ausreichendes Lüften und Beheizen sämtlicher Räume und eine schadensverhütende Möblierung (z.B. Abrücken größerer Möbelstücke von der Außenwand oder Platzierung an anderer Stelle). Selbst aus der etwaigen Nichteinhaltung der DIN 1946-6 kann nicht ohne weiteres auf einen Mangel der Wohnung geschlossen werden. Da die Mieter die Schimmelbildung mit zumutbaren Maßnahmen hätten vermeiden können, bestand kein Mietminderungsrecht.

Unser Praxishinweis: Die Entscheidung entspricht der BGH-Rechtsprechung: Welches Nutzungsverhalten dem Mieter zumutbar ist, kann nicht abstrakt-generell und unabhängig von dem Alter und der Ausstattung des Gebäudes, sondern nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls bestimmt werden (vgl. BGH v. 05.12.2018 - VIII ZR 271/17).

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