Zugang zum Nachbargrundstück: Welches Gericht ist zuständig?

26.11.2023, Autor: Herr Norbert Monschau / Lesedauer ca. 1 Min. (64 mal gelesen)
Klage der Eigentümergemeinschaft auf Zugang zu Nachbargrundstück ist keine WEG-Sache

Verlangt eine Wohnungseigentumsgemeinschaft von einem Nachbarn für
Arbeiten Zugang zu dessen Grundstück, liegt auch dann keine Wohnungseigentumssache
vor, wenn der Betroffene selbst Mitglied der Gemeinschaft
ist (BayObLG v. 14.06.2023 - 102 AR 21/23).


Es fehle am inneren Zusammenhang: Der Betroffene werde gerade als Eigentümer der Nachbargrundstücke in Anspruch genommen. Dass den Miteigentümer für die Arbeiten eine Treue- und Rücksichtnahmepflicht treffe, sei „eher fernliegend“. Die Gemeinschaftspflichten verlangten keine Duldung von zeitlich unbegrenzten und erheblichen Eingriffen in Nachbargrundstücke.

Unser Praxishinweis: Die Entscheidung ist richtig. Denn das Anspruchsverhältnis zwischen der Gemeinschaft und dem Beklagten resultiert aus seiner Stellung als Nachbar, er wird also wie ein Dritter in Anspruch genommen. Ob die Sonderverbindung der Streitparteien Einfluss auf ihre Rechts- oder Pflichtenstellung hat, ist für die gerichtliche Zuständigkeit nicht entscheidend.

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